Ich hab bis jetzt meine eigenen Musikstücke abgesichert, indem ich den Werdegang der Komposition (Notation, Texte, Arragements usw) alles auf CD gebrannt habe und per Einschreiben an mich gesendet habe.
Genügt das
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Gruß Richard
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Moin Richard,pegahorn hat geschrieben: Genügt das![]()
Kommt also ein Frechdachs daher und veröffentlicht eine Schallplatte mit einem meiner Stücke und schreibt auf die Platte "Copyright Otto B. Trüger 1955", wird vermutet, er habe das Stück 1955 komponiert. Ich mußte das im Rahmen der Klage auf Unterlassung etc etc widerlegen, was nichts anderes heißt, als daß ich das Gegenteil dieser erstunkenen Behauptung auf der Platte beweisen müßte.§ 10 Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
Bei Notenausgaben würde die Zahl genügen, die erforderlich ist, um im öffentlichen Leihverkehr eine Anzahl Bibliotheken auszustatten; fünfzig Exemplare dürften erforderlich sein. Inverkehrbringung bedeutet, daß es nicht reicht, Vervielfältigungsstücke einem Bekannten zuzuschicken. Dann würde es an der Öffentlichkeit fehlen.mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind
geniale Idee, nur wo feilbietenRB hat geschrieben:Mir fällt gerade ein: Du schreibst doch das Zeug in Noten auf oder ? Wenn es so ist, drucke Notenausgaben (mit Urheberangabe) und biete sie feil. Dann sind sie erschienen und die Vermutung des § 10 UrRG schützt dich.
Ja, das reicht völlig aus. Ich habe es aus dem Buch "Das neue Musikerreicht" von Schulze-Roßbach aus dem AMA Verlag. Er ist selbst Fachanwalt für Musikerrecht. Dieses Buch empfehle ich jedem, für oder gegen den Musikerrechte in Betracht kommen können. Aber man sollte 3 Wochen sorgsames Lesen einplanen, damit man die wesentlichen Zusammenhänge verstanden hat.pegahorn hat geschrieben:da wir hier auch einen Rechtsgelehrten unter uns haben, stell ich mal die Frage:
Ich hab bis jetzt meine eigenen Musikstücke abgesichert, indem ich den Werdegang der Komposition (Notation, Texte, Arragements usw) alles auf CD gebrannt habe und per Einschreiben an mich gesendet habe.
Genügt das![]()
Gruß Richard
Da bist Du der routinemäßig ins Detail blickende Spezialist. Jetzt muß ich zugeben, daß ich den Begriff "feilbieten" noch nie gehört habeRB hat geschrieben:Sagemermal so Bernd: Es ist sicher besser, als nichts zu tun. Aber "reicht völlig aus" halte ich für zu optimistisch (siehe oben).
Wo feilbieten ? Du hast doch eine Website. Also druckst Du Notenausgaben und stellst sie dort zum Verkauf hinein. Ich glaube nicht, daß man dann am "Erscheinen" im Sinne von § 6 UrhRG Zweifel haben. Das mit dem Zuschicken würde ich gleichwohl trotzdem machen, es kann nützen (siehe etwas weniger weit oben).
Moin Richard,pegahorn hat geschrieben:da wir hier auch einen Rechtsgelehrten unter uns haben, stell ich mal die Frage:
Ich hab bis jetzt meine eigenen Musikstücke abgesichert, indem ich den Werdegang der Komposition (Notation, Texte, Arragements usw) alles auf CD gebrannt habe und per Einschreiben an mich gesendet habe.
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Gruß Richard
quote]RB hat geschrieben:§ 10 Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.