Haftungsfrage bei Wasserschaden im Proberaum

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chevere

Haftungsfrage bei Wasserschaden im Proberaum

Beitrag von chevere »

Hallo...

bei uns im Proberaum gab es eine vorsätzlich herbeigeführte Überschwemmung durch "spielende KInder". Sie haben in den über unserem Proberaum liegenden Toilettenbereich die Wasserhähne geöffnet, bis dass das Wasser, der Erdanziehungskraft folgend sich in die tieste Stelle des Gebäudes begeben hat.
Da diese Kinder recht jung sind, vermutlich unter 10 Jahren stellt sich die spezielle Haftungsfrage.

-Allgemein sind diese ja bis zum 7ten lebensjahr nicht haftbar und vermutlich demzufolge auch nicht die Eltern?

-Weiterhin stellt sich uns die Frage, ob die Eltern in diesem Falle bzw. in welchem Falle überhaupt haftbar gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen?

-Verletzung der Aufsicghtspflicht gegeben, wenn diese jüngeren Kinder zwischen 6-11 Jahren unbeaufsichtigt in einem andern Gebäude frei " spielen" und alles unter Wasser setzen?

-Wie und wer ermittelt wir den objektiven Schaden für etwaige Ansprüche?

Da es Kinder aus Familie(n) mit Migrationshintergrund handelt, die vermutlich von transferleistungen leben und keine entsprechende Haftpflicht und womöglich keine Einsicht in die Schhadensregulierung haben werden, stehen wir ganz schön mau da.

-Was ist mit der ganzen geleisteten und noch zu leisteneden Arbeit wie z. B. Wasser wegsaugen Ausräumen Abbabauen Müll entsorgen, Nutzumgsausfall , Schäden an Instrumenten beim Transport (Bass runtergefallen). Teppich entsorgen m, neuen Teppich kaufen hin- her fahren.
Bereits jetz haben 5 Mann je 5 Stunden ohne Fahrtzeit für das komplette Ausräumen und anderweeitige Unterstellen verballert.

-Sollten wir der Familie xy einen gemeinsamen Besuch abstatten und Ihnen eine Rechnung präsentieren und gleichzeitig die Regulierungsfrage stellen?

- Was habe ich noch vergessen, bin dankbar für Tipps und Erfahrungen.

- Die Schadenshöhe beläuft sich unter Vorbehalt geschätzte ca. 4000 Euro, es kann weniger oder mehr sein müssen wir errst noch aufstellen.

- Haftet möglicherweise der Vermieter über Gebäudeversicherung o.ä.?


Ich bitte dringemd um Mithilfe und sachdienliche Hinweise.

Danke !
chevere

Beitrag von chevere »

Hallo, hat noch keiner Erfahrung mit sowas gemacht. Oder wollt Ihr doch lieber nur über Elixiersaiten, Nagelpflege Zahnpastapolierungen und Haifischbisse schreiben... schluchz, ächtz, grübel, verzweifel... :cry:
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marcus
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Beitrag von marcus »

Ich würde das ehrlich gesagt mal jemanden Fragen, der sich damit auskennt. :!:
»A painter paints pictures on canvas.
But musicians paint their pictures on silence.«

Leopold Stokowski
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chevere

Beitrag von chevere »

In Ordnung und Danke.
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Kwalke
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Beitrag von Kwalke »

Die Eltern müssen nicht unbedingt ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, nur weil die Kinder in fremden Gebäuden spielen. Im Zweifel entscheidet ein Gericht.

Ihr werdet wohl nichts bekommen (Deliktunfähigkeit bis 7. Lebensjahr), ausser vielleicht von einer evtl. existierenden Hausratversicherung.

Der Schaden am Bass ist aber Euer Verschulden und damit auch ein Eigenschaden.

Gruß

Thomas
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tbrenner
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Haftpflicht ....

Beitrag von tbrenner »

Hallo chevere,

bin nun alles andere als ein Versicherungsexperte, nur schon div. male
privat oder beruflich mit Sachschadensfällen befasst gewesen.

Grundsätzlich haften Eltern sehr wohl für die von ihren Sprößlingen angerichteten Schäden (ob sie nun beaufsichtigt waren oder nicht ...).
Wenn es denn feststellbar ist, welcher/n Familie(n) die Kids zuzurechnen sind, würde ich die Eltern zeitnah mit einer sauberen + nachvollziehbaren
Schadensaufstellung konfrontieren. Es dürfte wohl auch der Gebäudeeigentümer ähnl. gelagerte Interessen haben.

Wenn die Eltern dann

a.) hoffentlich privathaftpflichtversichert sind, müßte das über die
Versicherung keine großes Problem der Schadensabwicklung sein.
b.) nicht haftpflichtversichert sind, mußt Du die Ansprüche unmittelbar an
sie stellen und dann erweist sich, ob sie wirtschaftl. leistungsfähig sind.
c.) sollten sie tatsächl. keine über Hartz IV hinausgehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben, wird es eng für Euch. Dann kannst du allenfalls noch einen Schuldttitel erwirken und darauf hoffen, daß sich das irgendwann realiseren lässt.
(..ich habe diesbezügl. schon recht negative Erfahrungen mit einer früheren Mieterin gemacht, wo am Ende zu offenen Mietrückständen ich noch deren Gerichtskosten tragen mußte, nachdem die Gute eingeknastet wurde.... :? )

Ich drücke Euch die Daumen!

Grüssle,

tbrenner

:wink:
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ralphus
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Beitrag von ralphus »

Hallo,

ich glaube alle "rechtlichen" Wege bringen Euch in der beschriebenen Situationen wahrscheinlich nicht weiter. Insbes. weil wenn Ihr Recht habt, bzw. Recht bekommt, kann ja passieren, dass gar kein Geld vorhanden ist. Damit nutzt Euch das "Recht haben" gar nichts.

Mein Tipp kommt wahrscheinlich zu spät.

Ich hätte zumindest versucht mit den Eltern zu verhandeln um Einsicht zu erzeugen, dass ein Verursacher von Schaden grundsätzlich erstmal auch für einen Ersatz verantwortlich ist.

Und über diesen Weg hätte ich zumindest versucht, eine "Mitarbeit" bei der Schadensbeseitigung zu erlangen. Also Teppich rausreißen, Wasser auffeudeln, Putzen, den Pinsel schwingen könnten sie auch ohne Geld zu besitzen.

Selbst wenn es sich zu einem mehr oder weniger "symbolischen" Mithelfen entwickelt, kann es zumindest zu einem gegenseitigen Verständnis entwickeln, was die weitere Nachbarschaft wahrscheinlich irgendwie entspannt.

Aber vielleicht bin ich da einfach zu utopisch ;-)
Viele Grüße

ralphus
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Kwalke
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Re: Haftpflicht ....

Beitrag von Kwalke »

tbrenner hat geschrieben:Grundsätzlich haften Eltern sehr wohl für die von ihren Sprößlingen angerichteten Schäden (ob sie nun beaufsichtigt waren oder nicht ...).
Nein.....nur wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen......und nur dann. (BGB §832)


Beispiel: Eine Mutter läuft mit ihrem 5 jährigen Kind auf dem Bürgersteig. Obwohl das Kind direkt neben Ihr an der Hand läuft, zerkratzt das Kind mit einem (Schlüssel oder Spielzeug) ein parkendes Auto.........Es haftet NIEMAND für den Schaden!!! Der Auto-Besitzer kann nur auf seine Vollkasko hoffen.

Gruß

Thomas
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radlsonny
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Beitrag von radlsonny »

bin kein Jurist - aber mein Bruder.
Der hatte mal folgenden Fall:

- Cello eines Schülers zerstört
- in abgeschlossenem Raum in der Schule
- Schüler klagt gegen Stadt als Schulträger
- Gericht entscheidet: niemand haftet, wo kein Täter da kein Hafter oder so
- Schüler ist begeistert vom Gerichtsbetrieb und will Jura studieren

ist echt passiert!
Gruß Gerhard
- radlsonny -
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rainbow
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Beitrag von rainbow »

Ich denke, es macht bei der Betrachtung auch einen Unterschied, ob ich die Musik bzw. den Probenraum beruflich oder als Hobby nutze

Stichwort "Nutzungsausfall"

beim "Hobby" würde ich sagen:

Aufräumen und Manpower von 5 Stunden pro Person gehören zum Alltag, ansonsten gilt es eher, die Schäden am Equipment zu ersetzen

Schäden an der Einrichtung und am Raum würde ich mit dem Vermieter abklären - unter der Voraussetzung, dass der Raum anschliessend überhaupt noch vernünftig trocken zu legen (Schimmel?) und benutzbar ist ....

wenn es beruflichen Zusammenhang hat, könnte man evtl. entgangene Gagen o.ä. geltend machen .... aber als Berufsmusiker würde ich meine Sachen im Proberaum vermutlich gut versichern oder nur das nötigste unbeaufsichtigt dort stehen lassen (Stichwort Einbruch).

Ich denke mal aus dem Zusammenhang heraus, dass sich die rechtliche "Verfolgung" von Ansprüchen kaum lohnen wird (da einem nackten Mann nicht in die Tasche gegriffen werden kann)

im Gegenteil würde ich die Fragen klären:

1) Ist der Raum danach noch nutzbar?

2) Besteht Gefahr, dass sich die Sache wiederholt und nochmal jemand einen "Hochwasserscherz" oder ähnliches im Sinn haben könnte ...

Im Fall der rechtlichen Verfolgung kommt es ja auch darauf an, ob stichhaltig bewiesen werden kann, wer was gemacht hat, dass es zu dem Unglück kam ...

Mega ärgerlich, aber sich wegen 5 Stunden Arbeit aufzuregen lohnt nicht

eher den Vermieter wegen der Renovierung mit ins Boot nehmen

Tut mir leid die Sache, ich wäre auch genau so sauer

Schöne Grüsse

Reinhard
tbrenner
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Aufsichtspflichtverletzung ...

Beitrag von tbrenner »

Hallo Kwalke,

der Wortlaut des § 832 BGB stützt meinem laienhaften Rechtsverständnis
aber gerade nicht Deine Auffassung.
Aber vielleicht hat einer der §-Profis hier dazu noch eine fachlich abgesicherte Meinung.
(Ich kann mich nur noch dunkel daran erinnern, allerhand Schäden reguliert
zu haben, die unsere damals ca. 6-7 Jahre alten Kids beim Spiel auf dem
Hof an nachbarlichem Gut angerichtet hatten. Es wäre uns nicht im Traum eingefallen, uns dafür unzuständig zu erklären ....)

Grüssle,

tbrenner :wink:
chevere

Beitrag von chevere »

Hallo und Danke für die Anteilnahme.

Morgen werden wir schon den neuen Teppich kaufen und verlegen. Dank Wassersaugern und Entfeuchtungsgeräten sehr trockenen Wänden, die feuchte aufnehmen,(das Gegenteil von diesen Luftbefeuchteren) ist zumindest das Raumklima akzeptabel, wenn noch nicht ganz auf dem vorangegangen Stand.
Die Schäden werden wir auch morgen genauer beziffern.

Viele Grüße!
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RB
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Beitrag von RB »

1. Wer
Wer Ansprüche durchsetzen will, sollte vor allem wissen, gegen wen. "Spielende Kinder" ist etwas vage. Sind die Beteiligten überhaupt namentlich bekannt ?

2. Wie alt
Wenn es sich um Minderjährige handelt, wäre interessant zu wissen, wie alt die dann namentlich bekannten Minderjährigen waren. "Vermutlich unter zehn" ist etwas vage.

Wie schon oben recht bemerkt wurde, ist jemand, der zum Zeitpunkt des Delikts das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, deliktisch nicht "verantwortlich". Ist einer acht bis siebzehn, hängt die Verantwortlichkeit von der Fähigkeit ab, einzusehen, daß man das schädliche Treiben nicht tun sollte. Das alles steht in § 828 BGB. Das wurde oben bunt durchmengt mit § 832 BGB, der eine ganz andere Frage behandelt.

§ 828 BGB: Eigene Haftung des Kindes. Ja, soetwas kann es geben, schau da, schau da.

§ 832 BGB: Haftung der Aufsichtspflichtigen für das Kind, eine sogenannte Zurechnungsnorm.

3. Beweismöglichkeiten
Wenn die Frage des Alters geklärt ist und man bei einem oder mehren feststellt, daß er oder sie alt genug waren und einsichtig genug hätten sein müssen, sollte als nächstes klar sein, ob und gegebenenfalls wie wem welche Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann.

4. Wenn auch das klar ist, besteht Aussicht, den oder die ungezogenen Bratzn anzuschreiben und zu verklagen, vertreten durch die Eltern. Das wäre nichts Besonderes, sondern nur die vorab zu klärende taktische Ausgangssituation.

5. Schließlich kann man sich noch Gedanken darüber machen, ob die Eltern oder sonstige Aufsichtspflichtige die Aufsichtspflicht verletzt haben, denn nur dann haften sie selbst. Ob das der Fall ist, ist Tatfrage. Oben wurde schon ganz zutreffend angemerkt, daß Eltern nicht angesonnen werden kann, Kindern den ganzen Tag hinterherzulaufen und über die Schulter zu schauen. Diese Freiheit nimmt mit zunehmendem Alter zu und es ist durchaus nicht ungewöhnlich, wenn ein Kind "unter elf" auch alleine in einem Hause umherschleichen und sich mit seinen nichtsnutzigen Kumpanen zur Kurzweil dort herumtreiben wird. In einem solchen Fall ist keineswegs eine Verletzung der Aufsichtspflicht naheliegend oder selbstverständlich.

Es gibt dieses schöne Schild, das sicher einige von uns aus der Jugendzeit noch in Erinnerung haben, das da lautet "Betreten der Baustelle verboten - Eltern haften für ihre Kinder". Klar, man kam ja zwangsläufig daran vorbei, wenn man, wie so viele etwa zehnjährige Knaben, von Wirtschaftswunder-Baustellen magisch angezogen durch Zaunlücken schlüpfte, um mit Bauklammer im Gürtel bewaffnet die Gerüste eines Rohbaus bis in den vierten Stock zu erklimmen. Meine Jugend ist von juristischen Fehlaussagen kinderfeindlichster Natur begleitet, könnte man sagen.

Aber zum Thema zurück: Ohne Klarheit in den Punkten eins und zwei kann man die Sache getrost zu den Akten legen. Wenn wenigstens Punkt eins klar ist, könnte man es mit einer Kontaktaufnahme mit den Eltern versuchen, die haben jetzt vielleicht Geld, die Kinder erst in ein bis zwei Jahrzehnten.
chevere

Beitrag von chevere »

Wir haben von der Polizei eine Vorgangsnummer erhalten. Es soll von ein einigen Kindern die Personalien festgestellt worden sein.
Erhailten wir zur Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche die Daten oder nur über Anwalt? Sollten wir vorsorglich Strafanzeige stellen (Sachbeschädigung , Hausfriedensbruch da, falls es die selben Kinder waren sie ja schon zuvor am Vortag des Hauses verwiesen worden sind?
Befragt die Polizei die in Frage kommenden Kinder denn überhaupt oder winken die ab, falls ein paar Kinder das siebte LJ. noch nciht vollendet haben?
Würde die Gebäudeversicherung des Vermieters ggf. regulieren und sich dann an die Eltern halten?

Danke!
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RB
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Beitrag von RB »

Läßt sich alles nicht einheitlich beantworten.

1. Auskunft über Personalien: Manche Polizeidinststellen sind da unbürokratisch. Was aber nützt der Name alleine ? Im Grunde kann volle Klarheit über das Ergebnis der Ermittlungen und mithin die oben erwähnten Punkte nur durch eine Akteneinsicht erfolgen. Die bekommt nur der Rechtsanwalt.

2. Eigentlich müßte die Polizei in der Behandlung derartiger Fälle alle in Betracht kommenden Beteiligten befragen. Aber die Handabung ist nicht einheitlich und es gibt dann auch noch Eltern, die bei der Frage ein Wort mitsprechen.

Klarheit kann man, wie gesagt, nur durch Akteneinsicht bekommen.

3. Gebäudeversicherung: Eher nicht, denn die Versicherungen richten sich auf Schäden durch Feuer, Leitungswasser (durch Havarie), Sturm, Eindringendes Wasser. Gebäudehaftpflichtversicherung des Vermieters sofern vorhanden: Weiß ich nicht, tendentiell eher nein, denn die würde die gesetzliche Haftung des Vermieters für dessen schuldhaftes Fehlverhalten abdecken. Hinzu kommt: Die Verschuldensform der jugendlichen Delinquenten ist wahrscheinlich Vorsatz. Das ist das Knockout-Argument für jede Versicherung. Den Vermieter darauf anzusprechen, schadet aber sicher nicht.

4. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in Ordnung zu bringen, also Schäden an der Substanz des gemieteten Raums zu beseitigen. Das ergibt sich aus der mietrechtlichen Gewährleistung, die - wie jede Gewährleistung - verschuldensunabhängig zu bringen ist. Weitere Schäden, nämlich die am Inventar, gehen über die Gewährleistung hinaus, wären Schadensersatz und würden Verschulden voraussetzen.
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