


Du findest mit Sicherheit eine andere passende Gitarre.
Und falls er nicht darauf eingeht sie zurückzunehmen , kann er für die fachgerecht reparatur sorgen. Ich würde jedenfalls lieber das geld nehmen und mich nach was anderem umschauen.
Grüße!
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Moderatoren: jpick, RB, Gitarrenspieler
Wie man die notfalls auch selbst herstellt, wurde an anderer Stelle bereits ausführlich beschrieben.mitra hat geschrieben:... Verpackungsmaterialien hab ich auch nicht mehr![]()
HE, Du alter Held....guitar-hero hat geschrieben:
...
dass Du etwas frustriert bist, deshalb gern einmal "in den Arm genommen werden möchtest"
...
OldPicker hat geschrieben: Schäm Dich.![]()
Na also! Geht doch!guitar-hero hat geschrieben:OldPicker hat geschrieben: Schäm Dich.![]()
Du hast ja Recht.
Auch für manch unbedarfte Worte an anderer Stelle.![]()
Aber morgen komme ich wieder ganz frisch und mit konstruktiven Ideen zurück.![]()
@mitra:
Manchmal bin ich ja wirklich ein altes Lästermaul,
doch wenn's wirklich mal Ernst wird helfe ich natürlich immer.![]()
Bis die Nächte.
Ach?! Bist Du auch so einer mit einem Fürsorgergesicht? Seelischer Mülleimer auf zwei Beinen? Der Kuschelpapabär?OldPicker hat geschrieben:Informierte Kreise bestätigen mir zwar, ich wäre einer der besten Händchen- und im Armhalter wo gibt,
Interessant erscheint die Variante "Lieferung einer mangelfreien Sache". Also muß man: Lieferung einer mangelfreien Hopf dingensbums verlangen und dafür eine Frist setzen. Ich würde mir vorstellen, daß zwei Wochen ausreichen. Kommt binnen der Frist keine mangelfreie Hopf, kann der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Das gilt nur für Mängel nicht, die einer "Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar" sind. Beim Fernabsatz gibt es keine Besichtigung, vielmehr ist der Käufer in diesen Fällen in ganz besonderem Maße auf die Ehrlichkeit des Verkäufers und die Vollständigkeit der Beschreibung angewiesen...... dass den Verkäufer eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände trifft, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung dieser nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte ....
Der gilt bei einem Verkauf von Unternehmer an Unternehmer und von Verbraucher an Verbraucher oder Verbraucher an Unternehmer nicht, sondern nur, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft.§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.