... ja, es wäre sicher mal interessant zu erfahren, was ein Rechtskundiger - z.B. ein Anwalt - davon hältjpick hat geschrieben:... also ich persönlich konnte mir bei der Lektüre von RBs posting ein Grinsen nicht verkneifen

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Moderatoren: jpick, RB, Gitarrenspieler
... ja, es wäre sicher mal interessant zu erfahren, was ein Rechtskundiger - z.B. ein Anwalt - davon hältjpick hat geschrieben:... also ich persönlich konnte mir bei der Lektüre von RBs posting ein Grinsen nicht verkneifen
Ist also nix mit Selbstverantwortung - bei Rechtsgeschäften müssen also die Partner gegenseitig aufeinander aufpassen.§ 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.