Urheberrecht bei Youtube

Alles, was mit akustischer Gitarrenmusik zu tun hat und sonst nirgends hineinpaßt

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Gabi
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Beitrag von Gabi »

Kwalke hat geschrieben: Teilweise richtig: Ein Video von einem Cover-Song ist IMMER eine Bearbeitung des Werkes. Und einer Bearbeitung muss der Urheber des Werkes zustimmen. Die Gema kann diesbezüglich gar nichts erlauben oder mit Youtube vereinbaren!
Man kann davon ausgehen, dass der Herausgeber/Autor des bearbeiteten Stückes schon Erlaubnis eingeholt hat, so dass man sicher nicht beim eigentlichen Urheber nachfragen muss.
D.h. man muss beim Verlag nachfragen oder für den Verlag Gema bezahlen. Soweit ich weiss machen das auch die Musikschulen sobald sie öffentliche Vorspiele machen.
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RB
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Beitrag von RB »

Der Bearbeiter muß den Urheber nicht fragen, ob er ein Stück bearbeiten darf. Nimmt man einen vom Urheber veröffentlichten Tonträger oder produziert man selbst einen mit einer Bearbeitung und will damit irgend eine urheberrechtlich relevante Handlung begehen, ist das Verhältnis zum Urheber (oder gegenüber der den Urheber vertretenden Gema) dasselbe. Der Gema ist es gleich, ob eine Bearbeitung vorliegt.

Die Bearbeitung bringt die folgenden Unterschiede gegenüber der Verwendung des "eigentlichen" Werks:

1. Der Urheber kann die Bearbeitung und deren Verwendung unterbinden, wenn es sich dabei um eine Entstellung des Werks handelt. Wenn ich mir manche Youtube-Beiträge so ansehe, kommt einem manchmal der Gedanke. Gut, das war frech und nicht so gemeint.

2. Der Bearbeiter hat an der Bearbeitung ein eigenes Urheberrecht. Die Bearbeitung ist einem Werk gleichgestellt. Ihre Verwertung steht aber unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerks oder dessen Vertreter (beispielsweise der Gema).

Einmal unterstellt, es ginge um Bearbeitungen und nicht um Arrangements, müßten sich sowohl das Ausgangswerk, als auch die Bearbeitung im Gema-Repertoire befinden, wenn die Gema die Nutzung auf Youtube freistellen wollte.
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Holger Hendel
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Beitrag von Holger Hendel »

1. Der Urheber kann die Bearbeitung und deren Verwendung unterbinden, wenn es sich dabei um eine Entstellung des Werks handelt.
Wovon u.a. die Gruppe J.B.O. mehrere Lieder singen kann. ;) Die hatten seinerzeit mal eine Liste von Bearbeitungen, die ihnen untersagt wurden wg. dieses Grundes. Schade, dürften einige Perlen dabei gewesen sein.

@RB: Wer klärt wohl im Streitfalle die Frage, ob es sich um eine Entstellung / "zu harte Entfremdung" von einem Werk handelt? Wie läuft sowas ab? Hast du da mal einen Link auf Tasch´, wie sowas ablaufen könnte. Habe überhaupt nix dazu googeln können, auch Wikip. ist eher zurückhaltend in dieser Sache.
www.holgerhendel.com | facebook | youtube | twitch | Heavy Silence - finest acoustic cover
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Kwalke
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Beitrag von Kwalke »

RB hat geschrieben:Ihre Verwertung steht aber unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerks oder dessen Vertreter (beispielsweise der Gema).
Die GEMA hat auf Ihrer Website mal geschrieben, dass Sie diese Einwilligung nicht geben kann, sondern dies nur Sache des Urhebers bzw. des Verlages ist.
Die GEMA hat ihre Website geändert, sodass ich diesen Hinweis leider nicht mehr finden kann. Ich suche aber weiter :-)

Die GEMA treibt die Gebühren ein. Sie prüft jedoch nicht, ob eine Erlaubnis für eine Bearbeitung besteht (Ausnahme: Man möchte die Bearbeitung bei der GEMA anmelden).
Deshalb bekommt man auch keinen Ärger mit der GEMA, wenn man Cover-Songs bei Youtube hochlädt. Aber u. U. mit den Urhebern, und das kann sehr teuer werden.

Und man sollte sich hüten, zu denken, dass die Urheber schon damit einverstanden wären.

Eigentlich ist es doch ganz einfach: Hast Du die Urheber- bzw. die Nutzungsrechte an diesem Video und des gezeigten Inhalt?
---wenn nicht, dann lass es bleiben

Hier habe ich bei der GEMA noch etwas zum Thema gefunden. Der erste Absatz auf Seite 2 gibt etwas Aufschluss.
http://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdat ... kvideo.pdf

Gruß

Thomas
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Max
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Beitrag von Max »

Leider kann ich sachlich überhaupt nix beitragen. Trotzdem muss ich mir angesichts der (für mich) hochkomplizierten Rechtsmaterie im Zusammenhang mit Urheberrechten und Gema Luft machen:

Ohgottohgott, ich will doch nur singen und spielen! Achjehachjehachjeh, hoffentlich komm ich nie unter diese juristischen Räder! Ohmannonmannohmann, wer hilft mir da nur! Und vor allem, wer soll denn dütt bezahlen, wenn ich da mal in meiner nichtsnutzigen Unwissenheit einen Fehler mache?

Ich will doch nur Musik machen und keinen Konzern gründen!

Danke, das wars - jetzt kann wieder vernünftig diskutiert werden.
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Kwalke
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Beitrag von Kwalke »

Max hat geschrieben:Leider kann ich sachlich überhaupt nix beitragen. Trotzdem muss ich mir angesichts der (für mich) hochkomplizierten Rechtsmaterie im Zusammenhang mit Urheberrechten und Gema Luft machen:

Ohgottohgott, ich will doch nur singen und spielen! Achjehachjehachjeh, hoffentlich komm ich nie unter diese juristischen Räder! Ohmannonmannohmann, wer hilft mir da nur! Und vor allem, wer soll denn dütt bezahlen, wenn ich da mal in meiner nichtsnutzigen Unwissenheit einen Fehler mache?

Ich will doch nur Musik machen und keinen Konzern gründen!

Danke, das wars - jetzt kann wieder vernünftig diskutiert werden.
Moin Max,

ich kann es verstehen. Aber versetze Dich einfach in die Lage der Urheber dieser Lieder. Du bist vielleicht ja auch ein Urheber und möchtest Deine Rechte respektiert wissen.

Spiel doch soviel Du willst auch Cover-Songs. Aber lade Sie nicht irgendwo hoch. Das würdest Du bestimmt auch nicht unbedingt wollen, wenn es einer mit Deinen Songs tut.

Also lass Dich nicht entmutigen und musiziere, was das Zeug hält! Man muss ja nicht alles hochladen :pro:
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RB
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Beitrag von RB »

Also auch das noch einmal mit anderen Worten, damit es vielleicht etwas deutlicher wird: Die Bearbeitung eines Werkes bedarf keiner Erlaubnis. Die Verwertung der Bearbeitung hingegen diejenige des Urhebers/Verwertungsberechtigten. Diese Erlaubnis ist die gleiche, als wenn das Werk unbearbeitet verwendet würde.

Ob Bearbeitung, Arrangement, Interpretation: Der Urheber müßte im gesetzlichen Grundmodell um Einwilligung ersucht werden.

In der Praxis wird der Urheber eines Musikwerks angeschlossenes Mitglied der Gema und meldet das Werk dort an. Fortan ist die Gema verwertungsberechtigt. Sie treibt gewissermaßen die Knete für den Urheber ein. Die Gema will nicht um eine Erlaubnis angegangen werden, ein Werk verwenden zu dürfen. Die Gema erlaubt von vorneherein die Verwendung der in ihrem Repertoire befindlichen Werke, verlangt aber die Anmeldung der Verwertung und die Bezahlung der Tarife.

Will ich also ein Werk aus dem Gema-Repertoire veröffentlichen, beispielsweise auf Tonträger, so melde ich das bei der Gema an, gleichviel, ob es sich dabei um eine Interpretarion, mein Arrangement oder um meine Bearbeitung handelt. Das ist doch gar nicht so schwer zu verstehen.

Um wieder auf den Ausgangspunkt zu kommen: Die Gema hat durch einen Vertrag mit Youtube den deutschen Nutzern die kostenlose Nutzung des gesamten Gema-Repertoires erlaubt. Sie hält, eigenen Verlautbarungen zufolge an dieser Haltung fest, wiewohl der erste Vertrag abgelaufen ist und die Verhandlungen über eine Folgeregelung sich hinziehen.

Warum in einem solchen Fall, der schon für sich gesehen kompliziert genug ist, Bedenkenträger hier mit Rechtsbegriffen um sich werfen, ist mir unerfindlich. Noch unerfindlicher ist mir, wie mir unterstellt werden kann, ich hätte gewissermaßen "mach ruhig" in die Runde gerufen. Im Gegenteil habe ich den Versuch unternommen, die neuartige, ja geradezu einzigartige Situation prägnant und verständlich darzustellen, wie sie ist: Nicht sehr klar und mit einigen Auslegungsspielräumen.

@Holger: Im Zweifel ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ein Künstler verlangt Unterlassung der öffentlichen Benutzung einer Bearbeitung, die er als Verschandelung empfindet und klagt, nachdem der Bearbeiter sein Treiben fortführt.
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Gabi
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Beitrag von Gabi »

RB hat geschrieben: In der Praxis wird der Urheber eines Musikwerks angeschlossenes Mitglied der Gema und meldet das Werk dort an. Fortan ist die Gema verwertungsberechtigt. ... Die Gema erlaubt von vorneherein die Verwendung der in ihrem Repertoire befindlichen Werke, verlangt aber die Anmeldung der Verwertung und die Bezahlung der Tarife.
Jetzt ist mir das klar. Und in der Praxis kann man davon ausgehen, dass jedes Werk im Repertoire der Gema ist, oder? Ganz schön mächtig der Verein.
Vielen Dank für die Ausführungen! :idea:
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RB
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Beitrag von RB »

Im Grunde kann man davon ausgehen. Zudem gibt es eine gesetzliche Vermutung in § 13 c des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz), die landläufig "Gema-Vermutung" genannt wird. Die Berechtigung der Verwertungsgesellschaft, für Rechteinhaber aufzutreten, wird vermutet und wäre im Streitfalle von demjenigen zu widerlegen, dem diese Vermutung nicht in den Kram paßt.

International ergibt sich die "Allzuständigkeit" der GEMA aus der Mitgliedschaft der Gema in internationalen Dachverbänden, so daß man sagen kann, die Gema vertritt in Deutschland das Weltrepertoire, soweit nicht gemeinfrei. Umso bedeutender war der Schritt, mit Youtube eine Einigung zu suchen, weil das den deutschen Nutzern einen ganz unkomplizierten Weg freigemacht hat.
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RB
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Beitrag von RB »

ARGHH..... Da hat doch jemand auf Youtube eine Komposition von mir eingespielt. Unerhört, tut doch was....

http://www.youtube.com/watch?v=BJjt7jnz_zQ

Nein, es ist interessant und schmeichelhaft, wenngleich die Komposition nach meiner ehrlichen Überzeugung nichts besonderes ist. Er hat es nicht aus Youtube, denn da gibt es das Stück von mir zumindest nicht, sondern hat sich die Noten/Tab heruntergeladen oder das MP3 und sich das Stück herausgepfriemelt.
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Finnes
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Beitrag von Finnes »

Weiß gar nicht was du hast Reinhard, erwähnt dich zummindest in seinem Begleitetxt :wink:
http://finnes.blogspot.com/

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Stoll PT 59 (Fichte/Walnuss)
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Fender Squier SA-105 SB
Sigma DR-28H (Fishmen Ellipse Matrix Blend)
Hanjo

Beitrag von Hanjo »

Hallo,

eine Bearbeitung eine Musikstückes stellt immer die Frage nach dem Urheberreicht des Komponisten. Dieser Eingriff in die Rechte des Künstlers
hat mit der Lizensierung durch die Gema wirklich nichts zu tun. Die Gema ist selbstberständlich nicht befugt Berarbeitung oder Entfremdung zu erlauben.

So bedurfte es nicht erst der Erfindung der Klingeltöne um dieses juristisch festzustellen. Witwe Orff hat jahrzenhntelang jegliche Pop Bearbeitung von Carmina Burana verbieten lassen. Es mußte Dutzende Tonträger alleine von diesem Musikstück eingestampft werden.

Beste Grüße Hanjo
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RB
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Beitrag von RB »

Also doch noch komplizierter:

Die Gema vertritt nicht das Bearbeitungsrecht. Die Abgrenzung zwischen Bearbeitung und bloßem Arrangement ist mitunter schwierig. Jedenfalls aber meint der BGH, die Anpassung eines Musikstücks an eine bestimmte Instrumentierung, auch unter Anpassung, Weglassung oder Veränderung einzelner Stimmen, sei keine Bearbeitung, weil ihr die für das Vorliegen eines schutzwürdigen Werkes erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Das Arrangement sei eine eher "handwerkliche" Tätigkeit, die regelmäßig von Kapellenleitern beherrscht werde. Coverversionen sind regelmäßig keine Bearbeitungen, sondern werden zu den Interpretationen gezählt.

Im konkreten Fall wäre interessant, ob es sich überhaupt um Bearbeitungen handelt und - falls ja - diese vom Rechteinhaber abgesegnet sind. Davon sollte man ausgehen können, wenn das Buch nebst möglicherweise Tonträger in bemerkbarem Umfang womöglich von einem renommierten Verlag in Umlauf gelangt ist. Wenn es sich bei den Stücken im Pickingbuch um Bearbeitungen handeln sollte, die vom Bearbeiter berechtigterweise verwendet werden, kann die Gema darüber verfügen. Ich unterstelle, daß die Rechte des Bearbeiters ihrerseits von der Gema wahrgenommen werden.

Werden die Verwertungsrechte des Ausgangswerks - nicht der Noten, nota bene, sondern der Wiedergabe und Aufführung - und die der Bearbeitung von der Gema wahrgenommen, so hat eine auf die Bearbeitung bezogene Verfügung der Gema eine Doppelnatur: Sie betrifft zum einen das Ausgangswerk, zum anderen die Bearbeitung. Handelt es sich um ein Cover oder eine Interpretation, ist die Verfügung der Gema von nur singulärer Natur. Das ist aber schon eine recht abstrakte Betrachtung.

Was die Verpoppung von Orff und die Verklingeltonung anderer Werke betrifft: Der Urheber kann Entstellungen verbieten.

Was mich bei alledem viel mehr interessiert, ist die Frage, ob die Gema und Youtube nicht vielleicht endlich einmal zu einer vernünftigen und langfristigen Einigung kommen, damit Rechtssicherheit einkehrt.
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Kwalke
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Beitrag von Kwalke »

RB hat geschrieben: Im konkreten Fall wäre interessant, ob es sich überhaupt um Bearbeitungen handelt und - falls ja - diese vom Rechteinhaber abgesegnet sind. Davon sollte man ausgehen können, wenn das Buch nebst möglicherweise Tonträger in bemerkbarem Umfang womöglich von einem renommierten Verlag in Umlauf gelangt ist. Wenn es sich bei den Stücken im Pickingbuch um Bearbeitungen handeln sollte, die vom Bearbeiter berechtigterweise verwendet werden, kann die Gema darüber verfügen. Ich unterstelle, daß die Rechte des Bearbeiters ihrerseits von der Gema wahrgenommen werden.
Dann müssen wir doch im konkreten Fall (Die Eingangsfrage von Gabi) davon ausgehen, dass man bei der Einstellung von Cover-Songs bei Youtube GEMA-rechtlich keine Probleme bekommt, da ja für die Bearbeitung (Ein Musik-Video ist eine Bearbeitung eines Songs) die entsprechenden Gebühren an die GEMA abgeführt werden.

Bleibt doch immer noch das Problem, dass in der Regel und im konkreten Fall die Erlaubnis des Rechteinhabers des Werkes zur Veröffentlichung der Bearbeitung ausbleibt.

Somit kann man doch die Eingangsfrage beantworten mit: Ja, das kann Probleme geben. Du hast nicht die Erlaubnis des Rechteinhabers.
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RB
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Beitrag von RB »

Zitat: "Ein Musikvideo ist eine Bearbeitung eines Songs"

Nein, das hast Du nicht richtig verstanden. Ein Musikvideo, in dem jemand ein Lied spielt und singt, ist nur dann eine Bearbeitung, wenn das Stück gegenüber dem Ausgangswerk substantiell und eigenschöpferisch verändert wird. Die Transponierung, die Änderung des Arrangements, ja selbst das Hinzufügen einer weiteren Stimme ist keine Bearbeitung.

Ich weiß nicht, ob Du darauf hinauswillst, daß es sich nicht nur um Ton, sondern auch um Bild handelt und darin eine Veränderung des Musikstücks im Sinne von § 23 UrhRG liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint ("... Die Verbindung eines Musikwerkes mit dem Bildteil eines Films ist als solche bei unveränderter Übernahme der Musik nur eine Vervielfältigung (vgl. BGH GRUR 1994, 41, 42 f. - Videozweitauswertung II; Loewenheim/Castendyk, Handbuch des Urheberrechts, § 75 Rdn. 298; Ventroni aaO S. 119 ff.; Siebert, Die Auslegung der Wahrnehmungsverträge unter Berücksichtigung der digitalen Technik, 2002, S. 49 ff.; a.A. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 23 UrhG Rdn. 21). Das Werk der Musik wird dadurch zwar im ästhetischen Sinn Teil des "Gesamtkunstwerkes" Film, die Bildfolgen des Films können das Musikwerk aber nicht "verfilmen". Auch bei einem Film über eine Konzertaufführung des Werkes kann lediglich dessen Darbietung gezeigt werden....")
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