Zählt meiner bei den vier mit?Yens hat geschrieben:...Unter den jetzt 201 Antworten waren immerhin vier Hilfreiche...
Gitarre bei Ebay verkaufen - welche Methode?
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Da will Ebay übrigens eine Differenz von 40 Prozent haben, wie ich gerade gemerkt habe, sonst lässt es diese Konstellation gar nicht zu. Angenommen, du wolltest einen Sofortkauf-Preis von 420 Euro erzielen, könnte der Startpreis höchstens bei 300 Euro liegen. Umgekehrt läge der Sofortkaufpreis bei 560 Euro, wenn man den Startpreis auf 400 setzte - ziemlich abschreckend für mögliche Käufer. Ganz so scheint das also nicht mehr zu funzen.emptypockets hat geschrieben:Das ist dann aber ein anderer Weg! Auktion o d e r Sofortkauf.
Wenn man das macht, seltzt man den Stratpreis natürlich nicht auf 1 €, sondern relativ dicht an den Sofortkauf-Preis. !
- ralphus
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Habe mal diesen Faden wieder ausgegraben wg. folgenden Gerichtsurteils:
Ebay-Auktion darf nicht für Offline-Deal gestoppt werden
Ebay-Auktion darf nicht für Offline-Deal gestoppt werden
Internetauktionen dürfen nicht abgebrochen werden, um die Ware anderweitig zu verkaufen. Wer dies doch tut, muss dem bis dahin Meistbietenden gegebenenfalls Schadenersatz leisten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er sprach damit einem Bieter 5249 Euro Schadenersatz für einen entgangenen Gebrauchtwagen zu.
Viele Grüße
ralphus
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Na ja - was mich wundert, ist das ebay nicht den Prozess angestrengt hat, denn DENen entgehen ja durch solche Aktionen eine Menge Provisionen flöten.wuchris hat geschrieben:Hammerhart.
Mich wundert das gar nicht, juristisch gesehen.
Gut denen fehlen evtl, die Beweise, die in dem o.a Fall der Verkäufer "blödsinnigerweise" freiwillig geliefert hat...
Na ja - ich wundere mich immer über so Angebote "Breche doch die Auktion ab - ich zahle Dir X EUR", die X EUR haben mich nie motiviert zu dem Preis abzuschließen, sondern die haben mich eher motiviert das Thema bis zum Ende durchzustehen.Er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der ihm für den Wagen 4200 Euro zahle, teilte er dem Bieter per E-Mail mit.
Viele Grüße
ralphus
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Man muss sich wohl die Fragen stellen, was machen würde, wenn man selbst blödsinnigerweise ein Teil für ca 5000 Euro eingestellt hat und man mit Erschrecken feststellen muss, dass man - warum auch immer - keinen Mindestpreis eingegben hat.
Ersteigert der Spezl das Ding, blecht man ja auch richtig.
Ich wundere mich, dass hier nicht unterschieden wird WANN abgebrochen wird.
Ersteigert der Spezl das Ding, blecht man ja auch richtig.
Ich wundere mich, dass hier nicht unterschieden wird WANN abgebrochen wird.
Darum.
Bricht man wenige Sekunden, Minuten oder Stunden vor Ende der Auktion ab, ist klar, dass man den derzeitigen und damit vielleicht auch endgültigen Höchstbieter um seinen Kauf bringt. Bricht an aber z.B. bei einer Auktion, die noch 8 Tage läuft, ab, weil man eben einen gravierenden Fehler beim Einstellen gemacht hat, seh ich das anders.wuchris hat geschrieben:Man muss sich wohl die Fragen stellen, was machen würde, wenn man selbst blödsinnigerweise ein Teil für ca 5000 Euro eingestellt hat und man mit Erschrecken feststellen muss, dass man - warum auch immer - keinen Mindestpreis eingegben hat.
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Hat es für das Urteil nicht doch eine Rolle gespielt, dass bereits geboten wurde? Meine, sowas verstanden zu haben; falls das stimmt, dürfte ein Hintertürchen für den Abbruch in Fällen, in denen kein Gebot vorliegt, offen sein.
zu verkaufen: Eastman MD515-CS Mando und Guild D-55
Ja, es wurde bereits geboten. So wie ich das verstehe, 1 Euro als Mindestgebot. Dann, zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt, hat der Verkäufer festgestellt, dass er quasi keinen Mindestpreis festgelegt hat. Man kann darüber spekulieren, warum. Man wird aber wohl davon ausgehen dürfen, dass er es schlicht übersehen/vergessen hat.saitentsauber hat geschrieben:Hat es für das Urteil nicht doch eine Rolle gespielt, dass bereits geboten wurde? Meine, sowas verstanden zu haben; falls das stimmt, dürfte ein Hintertürchen für den Abbruch in Fällen, in denen kein Gebot vorliegt, offen sein.
Er hat dann, für mich moralisch absolut nachvollziehbar, die Auktion abgebrochen und damit den einzigen Bieter, der automatisch Höchstbietender war, um seinen Kauf beraubt, wenn keiner mehr drüber geboten hätte.
Ich verstehe das Urteil nicht und finde es zudem falsch, weiß aber, dass es genügend gibt, die gern auf ihr Recht pochen, auch wenn andere dabei draufzahlen.
- Holger Hendel
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Warum darf man davon ausgehen? Ist ihm sowas in der Vergangenheit schon häufiger passiert? Dann wäre es doch eher angezeigt, das komplizierte ebay nicht mehr anzurühren, v.a. nicht wenn es um so kostspielige Dinge wie Audowagen geht.Man wird aber wohl davon ausgehen dürfen, dass er es schlicht übersehen/vergessen hat.
Eine Einstellung zu einem Euro erhöht die Attraktivität eines jeden Angebots, jeder ebay-user weiß das. Wer sich einige Sterne verdient hat weiß es sogar ganz genau.
Zudem spart man sich so die Angebotsgebühr.

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Richtig. Aber da das Internet für viele tatsächlich noch #Neuland zu sein scheint (täglich fallen hunderte oder gar tausende auf Pishingversuche rein) wundert es micht nicht, dass wahrscheinlich ebensoviele zu dämlich sind, einen tausende Euro teuren Artikel vernünftig anzubieten und zu verkaufen.Holger Hendel hat geschrieben:Dann wäre es doch eher angezeigt, das komplizierte ebay nicht mehr anzurühren, v.a. nicht wenn es um so kostspielige Dinge wie Audowagen geht.
Scheinbar kommt dem Verkäufer auch noch seine Dummheit in Form von Ehrlichkeit teuer zu stehen: er hat offenbar dem Bieter mitgeteilt, dass er einen anderen Käufer gefunden hat, der ihm 4200 Euro bot. Hätte er sich eine tolle Geschichte einfallen lassen, wäre er vielleicht rausgekommen.
Zudem ganz interessant: Das BGH schloss nicht aus, dass es sich um einen "Abbruch-Jäger" handle, der genau darauf gewartet hat.
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/e ... -1.2217237
Wie gesagt: wers braucht, kann ja dagegen klagen und sich furchtbar stark fühlen, wenn er jemanden einen Passat für 1 Euro abgeluxt hat bzw. den Verkäufer auch noch zur Auszahlungung des Wertes dieses Teils zwingen kann, weil der Passat ja inzwischen einen neuen Besitzer hat.
- Holger Hendel
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Im Gegensatz zu einer hacker-Attacke (die einen ggf. auch trotz mächtiger Schutzmaßnahmen treffen kann) macht man bei ebay doch eigentlich nur das, was man auch versteht; also - wer es schafft dort ein Angebot einzustellen, Bilder hochzuladen, seine Kontodaten zu hinterlegen etc. ist doch auch in der Lage die AGB und sonst. Spielregeln von ebay zu begreifen. Sollte man meinen, finde ich. Mein Mitleid für den Verkäufer hält sich in Grenzen.
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Mein Mitleid für den Verkäufer hält sich auch in Grenzen.Holger Hendel hat geschrieben: Mein Mitleid für den Verkäufer hält sich in Grenzen.
Mein Verständnis für jemanden, der nichts anderes tut, als auf solche Tölpel zu warten aber noch mehr. Und nichts anderes hat derjenige hier getan. Aus dem Versagen anderer Gewinn geschlagen.
Ich denke übrigens, dass das nicht die Regel ist und das viele Ebayer einsehen, wenn genau das, was hier passiert ist, passiert.
Wuchris, Fehler des Verkäufers und Zeitpunkt des Abbruches einer Auktion sind als notwenidges Argument für den Abbruch nicht gleichbedeutend stichhaltig.
Ich muß getsehen ich weiß nicht , was an einem "Abbruch-Jäger" grundsätzlich widerrechtlch sein soll.
Solange die Rechtsvorschriften und AGBs eingehlaten werden, ist doch alles ok.
Ungerecht erscheint mir nur, daß Verkäufer mit der Verwendung des Passus "Wird noch woanders angeboten und der Zwischenverkauf ist vorbehalten"
ggü, den Bietern auf diese Auktion bevorteiligt werden.
Das Gebot des Bietenden bleibt hingegen verbindlich und der Verkäufer kann sich mit einem solchen Passus riskolos und trotzdem anbietend aus der Äffäre ziehen.
Die einzigen mirt bekannten anderen Gründe, die Ebay zuläßt, ob das mit dem BGB übereinstimmt vermute ich, sind:
1. Irrtum und Fehler
2. Verlust bzw. Zertörung der Sache.
Da es mir auch schon passiert ist, daß ein Händler nicht zu dem von mir ersteigerten, günstigen Preis liefern wollte und dann einfach behauptete, ein Verkäufer habe die Sache schon verkauft, kann von mir als Käufer nur unverhältnismäßig schwer bis gar nicht verifiziert werden.
Ändert sich durch diese Urteil hier etwas?
Soweit ich das vertsehe, leider nicht.
Ich muß getsehen ich weiß nicht , was an einem "Abbruch-Jäger" grundsätzlich widerrechtlch sein soll.
Solange die Rechtsvorschriften und AGBs eingehlaten werden, ist doch alles ok.
Ungerecht erscheint mir nur, daß Verkäufer mit der Verwendung des Passus "Wird noch woanders angeboten und der Zwischenverkauf ist vorbehalten"
ggü, den Bietern auf diese Auktion bevorteiligt werden.
Das Gebot des Bietenden bleibt hingegen verbindlich und der Verkäufer kann sich mit einem solchen Passus riskolos und trotzdem anbietend aus der Äffäre ziehen.
Die einzigen mirt bekannten anderen Gründe, die Ebay zuläßt, ob das mit dem BGB übereinstimmt vermute ich, sind:
1. Irrtum und Fehler
2. Verlust bzw. Zertörung der Sache.
Da es mir auch schon passiert ist, daß ein Händler nicht zu dem von mir ersteigerten, günstigen Preis liefern wollte und dann einfach behauptete, ein Verkäufer habe die Sache schon verkauft, kann von mir als Käufer nur unverhältnismäßig schwer bis gar nicht verifiziert werden.
Ändert sich durch diese Urteil hier etwas?
Soweit ich das vertsehe, leider nicht.