Gitarrenbauer / "Reparateur" in Niedersachsen???

Alles, was mit akustischer Gitarrenmusik zu tun hat und sonst nirgends hineinpaßt

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Treehugger
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Beitrag von Treehugger »

@Oldpicker
... wie das aussieht, versucht das Geschäft, sich der MWSt. und der Garantie zu entziehen und hofft darauf, einen unerfahrenen Käufer für seine längst abgeschriebene Ware zu finden.
Cheers,

Treehugger

Keep busy folks, 'cause no dog ever p*ssed against a moving car ... ;-)
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Uwe
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Beitrag von Uwe »

Hallo,

nun muß ich auch noch was ergänzen, und zwar schrieb RB, daß durch Vorenthalten von Mängeln evtl. eine "arglistige Täuschung" vorliegt - DIE verjährt erst nach 30 Jahren, wenn ich mich Recht an meinen Meisterkurs entsinne :idea: .

Hat der Verkäufer die Auktion aus seinem Ebay Shop heraus gemacht haftet er voll, auch wenn er z.B. in Kommission einen gebrauchten Artikel verkauft hat und auch dann,wenn er dafür die Garantie ausschließen möchte - DAS geht nicht!
Ein Einzelhändler muß auf Gebrauchtwaren eine einjährige Garantie geben und das auch bei Kommissionsverkäufen. Deshalb nehmen wir in unserem Bike Shop kaum noch Räder in Zahlung und im Kundenauftrag läuft gar nichts mehr.

Allen im FiPiFo noch einen schönen Sonntag

Uwe
Früher war alles besser, zum Beispiel gestern - da war Sonntag!
mitra
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...

Beitrag von mitra »

Guten Morgen,

erstmal vielen Dank an alle für die vielen Antworten :)
Insbesondere auch an den Admin- hier ist erst einmal der Link zu dem Angebot:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?Vie ... %3AIT&rd=1

Aus dem Angebot wird nicht ersichtlich, dass das Instrument aus einem Musikgeschäft ist. Ich hatte nach dem Kauf mit dem Verkäufer telefoniert, da ich die Gitarre eigentlich selbst abholen wollte und in diesem Zuge nachgefragt, woher sie stammt. Und da hat der Verkäufer mit eben mitgeteilt, dass sie aus dem Geschäft ist..
Eine Rechnung habe ich nicht bekommen (gilt denn auch eine Kopie des beendeten Ebay-Angebotes als Kaufvertrag??). Im Übrigen habe ich eben noch einmal auf den Adressaufkleber des Umkartons geschaut (den hab ich noch) und dort ist als Absender ein Stempel des Musik-Geschäfts. Ist ja eigentlich ein Hinweis dafür, dass die Ware direkt vom Geschäft kommt- also nicht privat verkauft wird. (Und im Ebay-Angebot steht auch nirgends, dass die Ware privat verkauft wird..).
erniecaster

Beitrag von erniecaster »

Hallo!

Bei aller Sympathie - bei einem Privatkauf bei ebay gibt es keine Garantien, keine Rücknahme und das Risiko ist sehr, sehr hoch. Das ist allgemein bekannt. Wenn die Gitarre klanglich okay ist und vollständig spielbar, dann sind die anderen Macken eben der Preis für das ersparte Geld, dass du sonst im Fachhandel hättest ausgeben müssen.

Ich würde also einen Gitarrenbauer auf die Risse am Griffbrett schauen lassen und vielleicht noch einen Fuffi für die Reparatur bezahlen und eben akzeptieren, dass es für 130 Euro eben keine Gitarre gibt, die 400 Euro wert ist.

Gruß

erniecaster
mitra
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...

Beitrag von mitra »

Hallo!

Ja, eine Garantie muss ein Verkäufer bei Ebay nicht geben- allerdings eine Gewährleistung, das ist etwas anderes.

Und neuerdings ist es so, dass auch private Verkäufer (vormals nur gewerbliche) eine Gewährleistung einräumen müssen, wenn sie diese nicht im Vornherein ausschließen- z.B. durch eine entsprechende "Klausel" im Angebot (wenn Du mal bei diversen Angeboten von Privatverkäufen schaust, wirst Du feststellen, dass dort meist sowas wie "Privatverkauf, kein Umtausch, Gewährleistung, etc. steht).

Der Verkäufer der Gitarre hatte jedoch keine solche Klausel im Angebot, d.h. er ist gewährleistungspflichtig, auch als privater Verkäufer..

Gruß Miriam :)

P.S. Wenn´s nur 130 Euronen gewesen wären, hätte ich sie ja wahrsch. auch behalten, aber 460 Eur sind für mich als Studentin eben doch viel Geld- und ich fürchte eine Reparatur kostet auch mehr als 50 Eur...
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OldPicker
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Beitrag von OldPicker »

Erniecaster,

für mich sieht es so aus, dass Mitra die Gitarre ( absolut neuwertig und keine Gebrauchsspuren ), die sonst für 1.150 Euro angeboten wird, für immerhin 464,80 Euro ersteigert hat. Das Risiko, dass die fehlenden 700 Euro zum VK-Preis fehlen, trägt ja wohl der Verkäufer bei EBAY, oder???

Somit finde ich Deinen Satz
dass es für 130 Euro eben keine Gitarre gibt, die 400 Euro wert ist.
als absolut unzutreffend. Das hieße umgesetzt, dass Mitra, bei einer als neuwertig angepriesenen Gitarre ( im Neuwert von 1.150 Euro ) "ab 1 Euro" Startpreis und einer Ersteigerungssumme von 464,80 Euro auch keine neuwertige Gitarre erwarten darf. Wie nun, darf sie eine Gitarre - neuwertig wie angepriesen - erst erwarten, wenn ihre Gebote 946,90 Euro übersteigen ( oder so? ). Seltsame Idee, Ernie :?

Nehmen wir die "Summe der angepriesenen Merkmale" und ziehen davon die "Summe der festgestellten Mängel" ab - da kann man drehen und machen, es bleibt eine Gitarre über, die nicht der Beschreibung entspricht. Das ist eindeutig dem Anbieter anzukreiden. Und für mich ist das eindeutig ein Fall für Rückgabe des Objekts. :evil:

Oder steh ich mit dieser Meinung allein hier???
* * * * * * * * * * * * * * *

"I usually play songs in two chords, C and G, and every once in a while I throw in an F, just to impress the girls."
(Woody Guthrie)
_______________________________________________
erniecaster

Beitrag von erniecaster »

Hallo!

Nicht du, ich stehe mit meiner Meinung alleine.

Natürlich sind falsche Beschreibungen eine Sauerei. Aber diese Sauerei ist bei ebay an der Tagesordnung. Übrigens auch abseits von ebay, zum Beispiel beim Gemüsehändler beim Einkaufen von Tomaten - der Verkäufer zeigt dir eine schöne, du kaufst fünf Stück und wenn du nicht hinschaust, tut er dir eine matschige in die Tüte. Das mag jetzt zynisch klingen, ist es vielleicht sogar aber es ist leider wahr.

Ich habe Dutzende von gebrauchten Archtops ersteigert. Bei fast allen hieß es in der Beschreibung "super bespielbar" oder "allerbester Zustand" oder ähnlich. Eine Dame beschrieb die Gitarre mit "wie neu", als ich das Instrument am Hals aus dem Karton ziehen wollte, hatte ich ihn in der Hand.

464,80 Euro sind gerade für eine Studentin eine Menge Geld. Da heißt es schlicht vorher genau hinsehen.

Davon mal abgesehen, finde ich den Preis von 464 Eus mit ein paar zu verschmerzenden Macken zu über 1.000 Eus mackenfrei immer noch sehr gut.

Gruß

erniecaster
Gast

Beitrag von Gast »

...
Zuletzt geändert von Gast am Sa Feb 06, 2010 4:16 pm, insgesamt 1-mal geändert.
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RB
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Beitrag von RB »

Die Gewährleistung im Kaufrecht gibt es seit dem Inkrafttreten des BGB 1m 01.01.1900. Auch davor kannte das deutsche Zivilrecht (das sogenannte "gemeine Recht") die Gewährleistung. Barer Unsinn (entschuldigt meine gifitge Wortwahl) sind also die Behauptungen

1. Bei EBay-Privatverkäufen gibt es keine Garantie

2. Privatverkäufer müssen seit neuestem auch Gewähr leisten.

Jeder Verkäufer - egal ob Ebay oder sonstwo - muß für die gesetzliche Gewährleistung einstehen, es sei denn, sie ist von den Vertragsparteien in zulässiger Weise ausgeschlossen worden. Jeder Verkäufer, egal ob bei EBay oder sonstwo kann (muß aber nicht) eine Garantie anbieten.

Neu ist lediglich, und das ist auch kein "neues EU-Recht", wie so viele bei EBay voneinander abschreiben, daß der Verkäufer, der Unternehmer ist, gegenüber einem Käufer, der Verbraucher ist, die Gewährleistung nicht mehr ausschließen kann.

Wie dem auch sei, ein Gewährleistungsausschluß ist dem Angebot nicht zu entnehmen, also gilt das Gewährleistungsrecht des BGB in voller Breite, so wie es das 1921 auch schon getan hätte. Nur gab es da noch kein EBay.
Waufel
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Beitrag von Waufel »

Moin RB

Sei doch bitte so gut, und erklär mal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung!

Gruß Waufel

PS.: Gewährleistung konnte man in der Regel, zumindest solange ich mich zurückerinnern kann, als Unternehmer noch nie ausschließen.
mitra
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....

Beitrag von mitra »

Hier das Neueste:

Ich habe heute eine Mail vom Verkäufer bekommen, in der er mitteilt, nichts von den Beschädigungen gewusst zu haben. Er bat mich die Gitarre wieder zu verpacken und lässt sie in den nächsten Tagen vom DPD abholen. Sobald sie bei ihm ankommt, will er das Geld zurücküberweisen.

Dies bestätigt eigentlich den seriösen Eindruck, den ich von ihm hatte.

Trotzdem bleibt abzuwarten, ob auch alles so glatt läuft- schön wär´s aber! :D

Gruß Miriam
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Beitrag von Admin »

Gewährleistung konnte bis zum Inkrafttreten der sogenannten Schuldrechtsreform jeder ausschließen. Es ging nur nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Volksmund gerne das "Kleingedruckte" genannt), wenn es sich um die Gewährleistung für eine "neu hergestellte Sache" handelte. Ansonsten wurde vom Gewährleistungsauschluß durch Händler auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr rege Gebrauch gemacht. Man braucht da nur an den Kfz-Handel zu denken.

Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers für die Mängelfreiheit des Kaufgegenstands.

Garantie ist im Gegensatz zur Gewährleistung eine Zusage, die freiwillig erfolgt und über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht, teils auch ganz abweichende Inhalte hat. Beim Kauf beschränken sich die Ansprüche auf die Vertragsparteien, die Garantie kann auch weitere Parteien einbinden, bestes Beispiel dafür ist die sehr übliche sog. "Herstellergarantie". Sie kommt zustande, indem der Verkäufer (Händler) einer neuen Sache sowohl als Verkäufer, als auch als Bevollmächtigter des Herstellers auftritt. Er verkauft die Sache, unterliegt (mangels zulässigem Ausschluß) der gesetzlichen Gewährleistung und vermittelt als Bevollmächtigter oder als Erklärungsbote die Garantiezusage des Herstellers.

Diese weithin übliche Konstellation hat zu interessanten Verhaltensmustern geführt:

1. Die Hersteller verwenden die Garantiezusage als Mittel, den Vertrieb über den Einzelhandel bis hin zum Endkunden zu steuern. Sie geben nur bestimmten, von ihnen ausgesuchten Händlern die Möglichkeit, Garantiezusagen zu erteilen. Garantiezusagen anderer "nicht lizensierter" Händler, die ja namens des Herstellers erfolgen sollen, sind demzufolge nicht möglich. Damit kann der Hersteller bestimmen, wer seine Ware vertreibt und wer nicht. Praktisch spielt sich diese Steuerung oft über mehrere Stufen vom Großhändler über einen "lizensierten" Grossisten bis hin zum Laden um die Ecke ab.

2. Es gibt Händler, denen eine mangelhafte Ware zurück gebracht wird, die dann so tun, als ginge sie das - zuminest hinsichtlich des Einstehenmüssens - nichts an. Hingegen wird die Ware der nächsthöheren Vertriebsstufe (beispielsweise einem "lizenserten Importeur") zurückgeschickt, der sie dann daraufhin überprüft, ob ein Garantiefall vorliegt. Wenn es ungünstig läuft, wird die Ware dann noch nach Übersee zum Hersteller geschickt, der sich dann des Problems annimmt. Dem Kunden wäre oft mit einem schlichten Austausch, der in Einzelfällen aus dem Warenbestand des Händlers sofort durchgeführt werden könnte, besser gedient, als monatelang auf ein Signal von Übersee an den Importeur und von dort an den Händler zu warten.

Ergänzend war in früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung auf die Nachbesserung verkürzt. Das ist heutzutage beim Verbrauchsgüterkauf nicht mehr möglich.
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Beitrag von Admin »

Hi Mitra, das klingt doch ganz vernünftig.
Waufel
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Beitrag von Waufel »

Hallo RB,

dann muss es aber erhebliche Unterschiede zwischen Handel und Handwerk geben und gegeben haben. Denn als Handwerker hatte man, sobald man z.B. nach VOB (Verdingungsordnung Bauwesen) ausführt, wobei die VOB praktisch immer gilt, keinerlei Gewährleistungsausschlussmöglichkeit. Das betrifft/betraf sowohl Leistungen als auch Lieferungen.

Gruß Waufel
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Beitrag von Admin »

Ich denke, wir sind hier beim Kauf. Aber sei's drum:

Die VOB/B gilt nicht "praktisch immer", sondern immer dann, wenn ihre Geltung vereinbart wird. Das wird sie gelegentlich, alledings auch von Handwerksbetrieben, die nicht wissen, was drin steht, nebenbei bemerkt.

Die VOB/B ist ein Regelwerk, daß sich irgendwelche Behörden -weißichjetztnichtauswendig - einmal für die fiskalischen Bauaufträge erdacht haben. Sie wird auch bei rein privaten Bauverträgen ganz gerne vereinbart, weil sie so schön umfangreich ist und man dann meint, alle Probleme mit je einem Paragraphen im Vorhinein erschlagen zu haben. Das stimmt aber oft nicht und dann kommen sie zu mir und wollen, daß ich böse Briefe schreibe.

Bei fiskalischer Bautätigkeit, also wenn es sich um "öffentliche Aufträge" handelt, wird man der VOB mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit über den Weg laufen und über ihre Regelungen stolpern.

Mit oder ohne VOB hat jedenfalls die Deutsche Rechts- und Technikgeschichte wahrscheinlich nur sehr wenige Werkverträge über Bauleistungen gesehen, bei denen die Gewährleistung des Werkunternehmers ausgeschlossen war. Das bedeutet nicht, daß das nicht möglich wäre, sondern es bedeutet, daß es im Geschäfts- und Rechtsalltag so gut nicht vorkommt. In der VOB/B wird man dem Hewährleistungsausschluß daher vergeblich suchen.

Der Grund ist einfach: Beim Werkvertrag gibt es den Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses meist noch nicht. Ein Auftraggeber, der einen Gewährleistungsausschluß in einer solchen Situation akzeptieren würde, müßte mit dem Klammersack gepudert, mit dem Bade ausgeschüttet und zu heiß gekocht worden sein. Er müßte zusehen, wie der Werkunternehmer gnadenlosen Mist baut und soll keine Ansprüche haben ? Das macht niemand und es gibt auch keinen ernstzunehmenden Werkunternehmer im Bau, der einem potentiellen Auftraggeber dergleichen ansinnen würde.

Beim Kauf hingegen gibt es bei Vertragsschluß den Vertragsgegenstand meistens (wenn auch nicht unbedingt immer) schon. Damit besteht die - zumindest theoretische - Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob man ihn "wie er steht und liegt" nehmen will.

Was hatn das jetzt eigentlich mit Gitarren zu tun, Waufel ?
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