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Umgehung des Fernabsatzgesetzes durch Ebayhändler

Verfasst: Mi Okt 23, 2013 4:49 pm
von chevere
Hier ist wieder so ein Fall, wo ein gewerblicher Händler mit Ladengeschäft
meint, er könne das Widerufsrecht einseitig für nichtig erklären.

http://www.ebay.de/itm/Cort-MR-1200-FX- ... 51b3a99ec4
Wie würdet ihr reagieren?

Re: Umgehung des Fernabsatzgesetzes durch Ebayhändler

Verfasst: Mi Okt 23, 2013 4:56 pm
von Volkmar
chevere hat geschrieben:Hier ist wieder so ein Fall, wo ein gewerblicher Händler mit Ladengeschäft
meint, er könne das Widerufsrecht einseitig für nichtig erklären.

http://www.ebay.de/itm/Cort-MR-1200-FX- ... 51b3a99ec4
Wie würdet ihr reagieren?

Nicht kaufen !! Bild

Gruß, Volkmar

Verfasst: Mi Okt 23, 2013 5:03 pm
von chevere
Ach was?!
Das ist ja wohl klar, aber mich ärgert daß ein Händler sowas macht.

Verfasst: Mi Okt 23, 2013 5:09 pm
von Rainer H
chevere hat geschrieben:Ach was?!
Das ist ja wohl klar, aber mich ärgert daß ein Händler sowas macht.
Ja aber man hat ja die Freiheit bei solchen Händlern nichts zu kaufen!
ist doch alles offensichtlich!
Gruß Rainer

Verfasst: Mi Okt 23, 2013 5:24 pm
von Holger Hendel
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Fernabsatzgesetz dadurch nichtig ist:
Bei Neu- oder Vorführware haben Sie ein Widerrufs- oder Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Bei Gebrauchtware, Auktionen ab 1.-Euro sowie beschädigten-, bzw.aufgearbeiteten Instrumenten schliessen wir dieses- aus
aus der "mich-Seite" des ebay-users

Ist es tatsächlich so? :shock:

Verfasst: Mi Okt 23, 2013 5:31 pm
von clone
chevere hat geschrieben:Ach was?!
Das ist ja wohl klar, aber mich ärgert daß ein Händler sowas macht.
Wenn es dich wirklich so ärgert, solltest du eigentlich kaufen und dann zurückschicken.
Selbstverständlich ist der Ausschluss der 14-tätigen Rücksendefrist nicht gültig... .

Verfasst: Mi Okt 23, 2013 6:12 pm
von Gitarrenspieler
... mich ärgert das schon lang nicht mehr. Wichtig ist immer nur richtig lesen und solche "Händler" auslassen. Ich will mich über nix mehr ärgern was ich eh nicht ändern kann.

Verfasst: Mi Okt 23, 2013 6:18 pm
von H-bone
Zumindest bei den 1€-Auktionen darf er das:

Das BGB hat geschrieben:
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden
Gruss, Martin

Verfasst: Mi Okt 23, 2013 6:36 pm
von clone
H-bone hat geschrieben:Zumindest bei den 1€-Auktionen darf er das:

Das BGB hat geschrieben:
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden
Gruss, Martin
Hallo Martin, das ist so nicht ganz korrekt:

"Online-Auktionen können widerrufen werden

Online-Auktionen sind keine Versteigerungen im rechtlichen Sinn.

Bei Versteigerungen wäre das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Dabei ist ein Versteigerer eingeschaltet, der das Angebot des Bietenden durch Zuschlag annimmt. Internetauktionsplattformen hingegen bieten ihren Nutzern nur einen virtuellen Raum, um miteinander einen Vertrag ohne Einbindung eines Dritten zu schließen."

http://www.verbraucherrechte-internet.d ... index.html

Verfasst: Do Okt 24, 2013 10:28 am
von maxpo
Bei EBAY hilft ein tiefer Blick in die Bewertungshistorie von scheinprivaten Wohnzimmerhändlern um Klarheit zu haben: werden Ebay Umsätze nur in einer Warengruppe "Musikalien" gemacht, wird fast nur oder nur verkauft und wird Paypal meist kategorisch ausgeschlossen

Ebay interessiert es vermutlich nicht, ob Umsätze privat oder gewerblich gemacht werden, selbst wenn gegen die eigenen EBAY AGBs verstossen wird bei Impressum, Gewährleistungsverpflichtung oder 1 Monat Rückgaberecht

die OFD in den Bundesländern ist dann schon griffiger, Schattenwirtschaft einzudämmen