Musikrechte sichern
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- pegahorn
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Musikrechte sichern
da wir hier auch einen Rechtsgelehrten unter uns haben, stell ich mal die Frage:
Ich hab bis jetzt meine eigenen Musikstücke abgesichert, indem ich den Werdegang der Komposition (Notation, Texte, Arragements usw) alles auf CD gebrannt habe und per Einschreiben an mich gesendet habe.
Genügt das
Gruß Richard
Ich hab bis jetzt meine eigenen Musikstücke abgesichert, indem ich den Werdegang der Komposition (Notation, Texte, Arragements usw) alles auf CD gebrannt habe und per Einschreiben an mich gesendet habe.
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Es ist ehrenvoller eine Bank auszurauben, als eine zu gründen (B. Brecht)
- guitar-hero
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Re: Musikrechte sichern
Moin Richard,pegahorn hat geschrieben: Genügt das
ich wäre da skeptisch.
Tipp: schick die Unterlagen zusätzlich per eMail zu und/oder setze sie auf einen Server ins Netz. Diese Art der "Zusendung" wird mit Zeitstempel dokumentiert und m. W. juristisch anerkannt.
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"Eigentlich bin ich ganz anders, ich komme nur zu selten dazu."
"Eigentlich bin ich ganz anders, ich komme nur zu selten dazu."
Der beste Schutz ist im Grunde das Erscheinen. Es gibt nämlich hinsichtlich der Urheberschaft im UrhRG eine Vermutung, die wie folgt formuliert ist:
Was kann ich aber mit einer Sendung an mich selbst beweisen, die eine Kopie des Stückes enthält ? Ob das dann so hinhaut, weiß ich nicht, zweifle aber.
Ein Problem besteht darin, daß das Gesetz auf das "Erscheinen" abstellt. Ein Werk ist nach § 6 II UrhRG nämlich erst erschienen, wenn
Wenn ich ein Stück (noch ) nicht erscheinen lassen will, jemand anderes aber dazu wild entschlossen ist, könnte er durch die Vermutung in § 10 einen prozessualen Vorteil haben. Allerdings ist das Risiko des Mißbrauchs bei unveröffentlichten und daher auch nicht erschienenen Werken eher gering. Schließlich kennt es ja kaum jemand, wer also sollte es unbefugt veröffentlichen und erscheinen lassen.
Was also tun ? Ich habe einige Notenausgaben eigener Stücke und Bearbeitungen zum Notar geschleppt und eine Vorbehaltserklärung abgegeben (is von mir). Ob das aber im Streitfall genügen würde, weiß ich auch nicht. Kurioserweise würde mir dann die PDF-Stellung ins WWW helfen, denn das könnte das "Erscheinenlassen" im Sinne von § 10 UrhRG darstellen, womit diese Vermutung mir zugutekäme.
In der Juristerei geht es nach dem Motto: "Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht".
Kommt also ein Frechdachs daher und veröffentlicht eine Schallplatte mit einem meiner Stücke und schreibt auf die Platte "Copyright Otto B. Trüger 1955", wird vermutet, er habe das Stück 1955 komponiert. Ich mußte das im Rahmen der Klage auf Unterlassung etc etc widerlegen, was nichts anderes heißt, als daß ich das Gegenteil dieser erstunkenen Behauptung auf der Platte beweisen müßte.§ 10 Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
Was kann ich aber mit einer Sendung an mich selbst beweisen, die eine Kopie des Stückes enthält ? Ob das dann so hinhaut, weiß ich nicht, zweifle aber.
Ein Problem besteht darin, daß das Gesetz auf das "Erscheinen" abstellt. Ein Werk ist nach § 6 II UrhRG nämlich erst erschienen, wenn
Bei Notenausgaben würde die Zahl genügen, die erforderlich ist, um im öffentlichen Leihverkehr eine Anzahl Bibliotheken auszustatten; fünfzig Exemplare dürften erforderlich sein. Inverkehrbringung bedeutet, daß es nicht reicht, Vervielfältigungsstücke einem Bekannten zuzuschicken. Dann würde es an der Öffentlichkeit fehlen.mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind
Wenn ich ein Stück (noch ) nicht erscheinen lassen will, jemand anderes aber dazu wild entschlossen ist, könnte er durch die Vermutung in § 10 einen prozessualen Vorteil haben. Allerdings ist das Risiko des Mißbrauchs bei unveröffentlichten und daher auch nicht erschienenen Werken eher gering. Schließlich kennt es ja kaum jemand, wer also sollte es unbefugt veröffentlichen und erscheinen lassen.
Was also tun ? Ich habe einige Notenausgaben eigener Stücke und Bearbeitungen zum Notar geschleppt und eine Vorbehaltserklärung abgegeben (is von mir). Ob das aber im Streitfall genügen würde, weiß ich auch nicht. Kurioserweise würde mir dann die PDF-Stellung ins WWW helfen, denn das könnte das "Erscheinenlassen" im Sinne von § 10 UrhRG darstellen, womit diese Vermutung mir zugutekäme.
In der Juristerei geht es nach dem Motto: "Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht".
- pegahorn
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geniale Idee, nur wo feilbietenRB hat geschrieben:Mir fällt gerade ein: Du schreibst doch das Zeug in Noten auf oder ? Wenn es so ist, drucke Notenausgaben (mit Urheberangabe) und biete sie feil. Dann sind sie erschienen und die Vermutung des § 10 UrRG schützt dich.
Gruß Richard
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Re: Musikrechte sichern
Ja, das reicht völlig aus. Ich habe es aus dem Buch "Das neue Musikerreicht" von Schulze-Roßbach aus dem AMA Verlag. Er ist selbst Fachanwalt für Musikerrecht. Dieses Buch empfehle ich jedem, für oder gegen den Musikerrechte in Betracht kommen können. Aber man sollte 3 Wochen sorgsames Lesen einplanen, damit man die wesentlichen Zusammenhänge verstanden hat.pegahorn hat geschrieben:da wir hier auch einen Rechtsgelehrten unter uns haben, stell ich mal die Frage:
Ich hab bis jetzt meine eigenen Musikstücke abgesichert, indem ich den Werdegang der Komposition (Notation, Texte, Arragements usw) alles auf CD gebrannt habe und per Einschreiben an mich gesendet habe.
Genügt das
Gruß Richard
Liebe Grüße
Bernd
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Sagemermal so Bernd: Es ist sicher besser, als nichts zu tun. Aber "reicht völlig aus" halte ich für zu optimistisch (siehe oben).
Wo feilbieten ? Du hast doch eine Website. Also druckst Du Notenausgaben und stellst sie dort zum Verkauf hinein. Ich glaube nicht, daß man dann am "Erscheinen" im Sinne von § 6 UrhRG Zweifel haben. Das mit dem Zuschicken würde ich gleichwohl trotzdem machen, es kann nützen (siehe etwas weniger weit oben).
Wo feilbieten ? Du hast doch eine Website. Also druckst Du Notenausgaben und stellst sie dort zum Verkauf hinein. Ich glaube nicht, daß man dann am "Erscheinen" im Sinne von § 6 UrhRG Zweifel haben. Das mit dem Zuschicken würde ich gleichwohl trotzdem machen, es kann nützen (siehe etwas weniger weit oben).
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Da bist Du der routinemäßig ins Detail blickende Spezialist. Jetzt muß ich zugeben, daß ich den Begriff "feilbieten" noch nie gehört habe Aber die Angabe des Copyright habe ich stillschweigend vorausgesetzt. Das Gesetz schützt aber nur in Deutschland, soweit ich weiß. Will man sein Werk international schützen, dann gibt es in den Staaten eine Stelle - ich glaube, sie heißt Copyright Office - wo man gegen eine Gebühr seine Ausgabe auf dem amerikanischen Markt schützen kann. Allerdings sind die Rechte dort in bezug auf die Internetpublikation aufgrund einer anderen Gesetzeslage für den Autor unangenehmer eingeschränkt. Als Beispiel dienen die Websites, die herausgehörte oder aus Notenbüchern abgekupferte Musikstücke aktueller Autoren zu Forschungs- und nichtkommerziellen Zwecken anbieten. Ein Paradebeispiel ist duendeflamenco.com, die fast das gesamte Repertoire von Paco de Lucía und anderen angesagten Maestros kostenlos anbieten. Aber Juan Estrada, der für das Paco Label verantwortlich ist und offizielle Notenbücher auf den Markt gebracht hat, wollte da draufhauen. Doch nun schweife ich vom Thema ab...RB hat geschrieben:Sagemermal so Bernd: Es ist sicher besser, als nichts zu tun. Aber "reicht völlig aus" halte ich für zu optimistisch (siehe oben).
Wo feilbieten ? Du hast doch eine Website. Also druckst Du Notenausgaben und stellst sie dort zum Verkauf hinein. Ich glaube nicht, daß man dann am "Erscheinen" im Sinne von § 6 UrhRG Zweifel haben. Das mit dem Zuschicken würde ich gleichwohl trotzdem machen, es kann nützen (siehe etwas weniger weit oben).
Es ist eigentlich alles gesagt. Also lassen wir es uns gut gehen und freuen uns über die lachende Sonne und schöne Musik
Liebe Grüße
Bernd
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Re: Musikrechte sichern
Moin Richard,pegahorn hat geschrieben:da wir hier auch einen Rechtsgelehrten unter uns haben, stell ich mal die Frage:
Ich hab bis jetzt meine eigenen Musikstücke abgesichert, indem ich den Werdegang der Komposition (Notation, Texte, Arragements usw) alles auf CD gebrannt habe und per Einschreiben an mich gesendet habe.
Genügt das
Gruß Richard
mir wurde mal gesagt, von einem befreundeten Rechtsanwalt und Notar, die einfachste und billigste Lösung wäre folgende:
Das/die Stücke aufnehmen, auf CD brennen, nach Möglichkeit mit Niederschrift (Noten/Tabs/Text), bei einem Notar hinterlegen. Damit bist Du immer auf der sicheren Seite.
Gruß Waufel
Re: Musikrechte sichern
.... wurde mal gesagt, von einem befreundeten Rechtsanwalt und Notar, die einfachste und billigste Lösung wäre folgende:
Das/die Stücke aufnehmen, auf CD brennen, nach Möglichkeit mit Niederschrift (Noten/Tabs/Text), bei einem Notar hinterlegen. Damit bist Du immer auf der sicheren Seite.
Gruß Waufel[/quote]
Das kostet dich im Zweifelsfall ein paar Bier für den "befreundeten" Anwalt!
Das/die Stücke aufnehmen, auf CD brennen, nach Möglichkeit mit Niederschrift (Noten/Tabs/Text), bei einem Notar hinterlegen. Damit bist Du immer auf der sicheren Seite.
Gruß Waufel[/quote]
Das kostet dich im Zweifelsfall ein paar Bier für den "befreundeten" Anwalt!
quote]RB hat geschrieben:§ 10 Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
Öhm, ich interpretiere das etwas anders:
Hier geht es doch um ein Vervielfältigungsstück das bereits veröffentlicht ist, bei dem aber vermutet wird das es eben einen anderen Urheber hat! Ich lese aus dem Text nicht die Voraussetzung einer Veröffentlichung für den wahren Urheber!
Es kann nicht sein, dass mein Werk erst dann geschützt ist, wenn ich es, wie oft auch immer, veröffentlicht habe, das wäre Humbug!
Denn, ich schreibe unter Umständen für mich, meine Frau, meine Kinder und will garnicht das etwas veröffentlicht wird. Dann kriegts jemand in die Finger und machts ohne meine Erlaubnis. Nene, das wäre absolut unlogisch.
Ich müßte es veröffentlichen, damit es nicht veröffentlicht wird!!!
Oder bin ich da jetzt irgendwie falsch?
Gruß Wolfgang
Zuletzt geändert von Waufel am Do Apr 28, 2005 4:34 pm, insgesamt 1-mal geändert.
@Waufel, Du irrst Dich und zwar aus folgendem Grund: In den erwähnten Vorschriften geht es nur um die gesetzliche Vermutung und Beweislastregeln. Der Urheber benötigt überhaupt keinen formalen Akt, um das Urheberrecht in allen seinen Ausprägungen nutzen zu können. Der Urheber hat diese Rechte gewissermaßen "von selbst".
Bei der Frage, wie diese Rechte geschützt werden können, geht es letztlich immer um eine Situation, in der sich jemand die Urheberschaft anmaßt, also in der einen oder anderen Weise behauptet, der Urheber zu sein, obwohl er es nicht ist. Der Gedanke an Schutzvorkehrungen geht daher regelmäßig in die Richtung, wie ein Beweis antizipiert werden kann, den man in einem späteren Rechtsstreit gegen einen (zur Zeit der Beweisbegründung noch nicht vorhandenen) Ursupator verwenden kann.
Man kann sich folgende Situation vorstellen: Du komponierst ein einfaches Lied und spielst es im Bekanntenkreis einmal vor, fertigst vielleicht sogar eine CD auf deinem Computer, schreibst mit Eding "meine neuen Stücke, Stand 01.02.2003" darauf und gibst die einem Freund. Das wäre, um es gleich vorwegzuschicken, kein "Erscheinen" im Sinne des Urheberrechts und auch keine Veröffentlichung, denn es ist nur einem Bekannten, nicht aber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und es sind keine Vervielfältigungsstücke in der üblichen Zahl erschienen.
Damit haben wir grob gefaßt, die folgende Situation: Du bsit Urheber des Stückes, der Freund hat die Kopie einer Aufnahme. Ohne sich etwas Böses dabei zu denken, fertigt der Freund eine Kopie der Kopie und gibt sie einem Bekannten. Auf diese Weise geht das Stück durch diverse Hände, bis die Aufnahme schließlich bei Bösewicht B landet. B hat ein kleines Studio und Verbindungen zu einigen Radioleuten. Er produziert Dein Stück ohne Dich zu fragen, studiomäßig, schreibt darauf: "The psychedelic Mambo, (c) B. Bösewicht 2001" und lanciert es im Radio. Es wird eine Lawine und wird einen Sommer landauf und landab im Radio gespielt.
All diese Vorgänge haben an der Deiner Urheberschaft nichts geändert, sie besteht nach wie vor, und Bösewicht greift unberechtigt in dein Recht ein. Er schuldet Unterlassung, Schadensersatz, Gewinnauskehrung oder angemessene Beteiligung, eben die ganze Bandbreite des Urhberrechtlichen Knebel-Instrumentariums, das gerechterweise dazu da ist, B virtuelle Daumenschrauben anzulegen.
Jetzt kommt die entscheidende Frage: Wie es durchsetzen ? Wer muß was beweisen ? Recht haben nach dem materiellen Recht ist eine Sache, es vor einem Gericht nach den prozessualen Regeln durchsetzen, ist die andere Seite. Jetzt kommt die Regelung in § 10 UrhRG zum Zuge. Wenn ein Werk erschienen (also in Vervelfältigungsstücken üblicher Anzahl in den Verkehr gebracht worden ist), besteht bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Urheberschaft zugunsten desjenigen, der auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber angegeben ist.
Bis dahin hat sich materiell nichts verändert. Das Stück "gehört" nach wie vor dem wahren Urheber und es ist auch nicht "Erscheinen", denn es gibt zwar Vervielfältigungsstücke, aber keine Einwilligung des Urhebers zu deren Herstellung. Aber es besteht der Anschein des "Erscheinens" und damit der Anschein, als gelte zugunsten des B. Böswicht die Vermutung des § 10 UrhRG. Als Urheber muß ich also aus einem doppelten Grund meine Urheberschaft beweisen: Zum einen, um deutlich zu machen, daß das Werk noch nicht erschienen ist, zum anderen, um damit zwangsläufig deutlich zu machen, daß die Vermutung des § 10 zugunsten B nicht eingreift.
Wie also beweisen, das ist die Frage.
Bei der Frage, wie diese Rechte geschützt werden können, geht es letztlich immer um eine Situation, in der sich jemand die Urheberschaft anmaßt, also in der einen oder anderen Weise behauptet, der Urheber zu sein, obwohl er es nicht ist. Der Gedanke an Schutzvorkehrungen geht daher regelmäßig in die Richtung, wie ein Beweis antizipiert werden kann, den man in einem späteren Rechtsstreit gegen einen (zur Zeit der Beweisbegründung noch nicht vorhandenen) Ursupator verwenden kann.
Man kann sich folgende Situation vorstellen: Du komponierst ein einfaches Lied und spielst es im Bekanntenkreis einmal vor, fertigst vielleicht sogar eine CD auf deinem Computer, schreibst mit Eding "meine neuen Stücke, Stand 01.02.2003" darauf und gibst die einem Freund. Das wäre, um es gleich vorwegzuschicken, kein "Erscheinen" im Sinne des Urheberrechts und auch keine Veröffentlichung, denn es ist nur einem Bekannten, nicht aber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und es sind keine Vervielfältigungsstücke in der üblichen Zahl erschienen.
Damit haben wir grob gefaßt, die folgende Situation: Du bsit Urheber des Stückes, der Freund hat die Kopie einer Aufnahme. Ohne sich etwas Böses dabei zu denken, fertigt der Freund eine Kopie der Kopie und gibt sie einem Bekannten. Auf diese Weise geht das Stück durch diverse Hände, bis die Aufnahme schließlich bei Bösewicht B landet. B hat ein kleines Studio und Verbindungen zu einigen Radioleuten. Er produziert Dein Stück ohne Dich zu fragen, studiomäßig, schreibt darauf: "The psychedelic Mambo, (c) B. Bösewicht 2001" und lanciert es im Radio. Es wird eine Lawine und wird einen Sommer landauf und landab im Radio gespielt.
All diese Vorgänge haben an der Deiner Urheberschaft nichts geändert, sie besteht nach wie vor, und Bösewicht greift unberechtigt in dein Recht ein. Er schuldet Unterlassung, Schadensersatz, Gewinnauskehrung oder angemessene Beteiligung, eben die ganze Bandbreite des Urhberrechtlichen Knebel-Instrumentariums, das gerechterweise dazu da ist, B virtuelle Daumenschrauben anzulegen.
Jetzt kommt die entscheidende Frage: Wie es durchsetzen ? Wer muß was beweisen ? Recht haben nach dem materiellen Recht ist eine Sache, es vor einem Gericht nach den prozessualen Regeln durchsetzen, ist die andere Seite. Jetzt kommt die Regelung in § 10 UrhRG zum Zuge. Wenn ein Werk erschienen (also in Vervelfältigungsstücken üblicher Anzahl in den Verkehr gebracht worden ist), besteht bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Urheberschaft zugunsten desjenigen, der auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber angegeben ist.
Bis dahin hat sich materiell nichts verändert. Das Stück "gehört" nach wie vor dem wahren Urheber und es ist auch nicht "Erscheinen", denn es gibt zwar Vervielfältigungsstücke, aber keine Einwilligung des Urhebers zu deren Herstellung. Aber es besteht der Anschein des "Erscheinens" und damit der Anschein, als gelte zugunsten des B. Böswicht die Vermutung des § 10 UrhRG. Als Urheber muß ich also aus einem doppelten Grund meine Urheberschaft beweisen: Zum einen, um deutlich zu machen, daß das Werk noch nicht erschienen ist, zum anderen, um damit zwangsläufig deutlich zu machen, daß die Vermutung des § 10 zugunsten B nicht eingreift.
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