Da wäre ich vorsichtig. Zum Einen ist dieses Dokument bereits 13 Jahre alt zum Anderen fällt der Vollzug des Paragraphen 71 nicht in die Kompetenz des Bundesamts für Naturschutz sondern in die Zuständigkeit der jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft. Und die Formulierung "kommerzielle Verwendung" ist eigentlich ziemlich eindeutig. Ich gebe aber zu , dass ich als Beamter naturgemäß risikoscheu bin.Niels Cremer hat geschrieben: ↑Sa Apr 12, 2025 1:43 pmIn dem zweiten von Christian (Gitarrenmacher) verlinkten Dokument (in seinem ersten post dieses Fadens) steht dazu, dass die Rechtslage bzgl. dieser Konstellation noch ungeklärt ist, herrschende Praxis aber wohl sei, dies nicht als Verstoß anzusehen solange die musikalische Darbietung, und nicht das „zur Schau stellen“ des Instruments selbst, soz. Kern der Veranstaltung ist.gruhf hat geschrieben: ↑Sa Apr 12, 2025 12:17 pmDa steht: "Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) [...] ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art
[...]
2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet."
Dalbergia nigra ist in Anhang A gelistet. Um auf Holgers Frage zurückzukommen:
Wäre ein kommerzieller Auftritt mit einem Instrument, das Teile aus in Anhang A gelisteten Hölzern enthält, demnach ein Verstoß gegen § 71 BNatSchG?Holger Hendel hat geschrieben: ↑Fr Apr 11, 2025 8:36 amLiveauftritte mit Gewinnerzielungsabsicht mit solch einem Instrument spielen ist erlaubt?
LG,
Niels
Michael
M