Preisverbindlichkeit von Onlineangeboten???
Moderator: RB
Preisverbindlichkeit von Onlineangeboten???
Hi!
Darf ein deutscher Händler bei dem ich Details zu einer Gitarre auf seiner Internetseite erfragt habe, einfach den Preis um 300,- erhöhen, obwohl er ihn auf seiner Web-Seite auch jetzt noch nicht geändert hat?
Auf meine Nachfrage, die sich nicht auf den Preis, sondern um ein Ausstattungsdetail der Gitarre bezog, teilte er mir lapidar mit, daß die Gitarre aufgrund des Dollarkurses (2cent Unterschied!) nun 300 Öcken teurer sei.
Ist er nicht an sein Web Angebot auf seiner Homepage gebunden?
Wie gesagt der Preis hat sich auf seiner Homepage nicht geändert, aber in seiner Antwortmail verlangt er 300 mehr als dort..!!!???
Darf ein deutscher Händler bei dem ich Details zu einer Gitarre auf seiner Internetseite erfragt habe, einfach den Preis um 300,- erhöhen, obwohl er ihn auf seiner Web-Seite auch jetzt noch nicht geändert hat?
Auf meine Nachfrage, die sich nicht auf den Preis, sondern um ein Ausstattungsdetail der Gitarre bezog, teilte er mir lapidar mit, daß die Gitarre aufgrund des Dollarkurses (2cent Unterschied!) nun 300 Öcken teurer sei.
Ist er nicht an sein Web Angebot auf seiner Homepage gebunden?
Wie gesagt der Preis hat sich auf seiner Homepage nicht geändert, aber in seiner Antwortmail verlangt er 300 mehr als dort..!!!???
Auf den Webseiten findet man haeufig unter terms and conditions (oder wie das auf deutsch heisst) einen Absatz, dass das Angebot auf den Webseiten unverbindlich ist (legally not binding). Oder das alle Angaben nach besten Wissen und Gewissen geschehen, aber Fehler nicht ausgeschlossen werden und daher die Angaben nicht verbindlich sind oder so... das steht auch kleingedruckt in fast allen Werbebroschueren.chevere hat geschrieben:Sacht watt , Jungs...
Musst dir vielleicht mal die Haendlerseite naeher anschauen.
Joe
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I'm a simple man. In the morning I listen to the news. At night I listen to the blues
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Irreführende Werbung; Lockangebote...ist das zulässig? 
http://www.musik-schiller.de/page_information_agbs.php

http://www.musik-schiller.de/page_information_agbs.php
Es gibt verschiedene Gestaltungen.
Entweder die Angebotsseite im Web ist ein Angebot im rechtlichen Sinn und wird durch Knopfdruck des Kunden nur angenommen. Ergebnis=Vertrag zu den auf der Angebotsseite erkennbaren Bedingungen:
Seite = "Will XY-Gitarre zum Preis von X Euro verkaufen"
Knopfdruck= "Ich nehme an" Vertrag zustandegekommen
Oder die Angebotseite im Web bietet die Möglichkeit ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Der Käufer drückt Knopf und gibt damit erst das Angebot ab. Der Verkäufer prüft und nimmt an oder lehnt ab, wobei das sowohl manuell, als auch durch automatisch erzeugte Antworten geschehen kann.
Seite = "Wenn Du eine XY-Gitarre zum Preis von X Euro kaufen willst, gib ein Angebot ab."
Knopfdruck = "Ich will eine XY-Gitarre zum Preis von X Euro Kaufen"
Email oder sonstige Nachricht "Wir bestätigen Kauf"Vertrag zustandegekommen
ODER
EMail oder sonstige Nachricht "Wir müssen das leider ablehnen, bieten die Gitarre aber für X pus 300 an" Vertrag nicht zustandegekommen, stattessen neues Angebot, diesmal vom Verkäufer
Das kann nun wiederum der Kaufinteressent annehmen oder ablehnen.
Schließlich gibt es noch die Gestaltung, daß im Fall des Verstreichens einer Verfallsfrist der Vertrag als zustandegekommen gilt.
Was im gilt, ist nach dem Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Wenn ich über Plattformen wie EBay kaufe, so ist beispielsweise das Angebot des Verkäufers ein Angebot im Rechtssinne. Der Knopfdruck bringt den Vertrag zustande. Die meisten Webshops hingegen dürften wohl in ihren Bedingungen stehen haben, daß der Knopfdruck erst das Angebot ist.
Frag mich aber nicht, wie lange die Fristen sind und welche der AGB gelten oder nicht. Frag mich auch nicht, ob die fehlerhafte Preisangabe möglicherweise einen Fall des unlauteren Wettbewerbs darstellen könnte. Das ist für den Kaufinteressenten nicht von Bedeutung, sondern für potentielle Konkurrenten und ihre abmahnenden Anwälte.
Der beispielhafte Anbieter hat sich selbst mit seinen AGB jedenfalls eine kleine Falle gestellt: Er müßte binnen drei Wochen schriftlich ablehnen, wenn er nicht will, daß ein Vertrag zustande kommt. Schriftlich heißt, daß die Ablehnung durch einen unterschriebenen Wisch erfolgen muß. Sollten die ihre eigenen Bedingungen nicht genau kennen und lapidar per Mail erklären, das Angebot des Kaufinteressenten ablehnen zu wollen, wäre das irrelevant.
In jedem Fall lautet die Erklärung eines Kaufinteressenten: Ich will eine XY-Gitarre für den Preis von X Euro haben. Daher kann durch eine solche Erklärung unter keinen Umständen ein Vertrag über einen Preis von X plus 300 Euro zustandekommen.
Entweder die Angebotsseite im Web ist ein Angebot im rechtlichen Sinn und wird durch Knopfdruck des Kunden nur angenommen. Ergebnis=Vertrag zu den auf der Angebotsseite erkennbaren Bedingungen:
Seite = "Will XY-Gitarre zum Preis von X Euro verkaufen"
Knopfdruck= "Ich nehme an" Vertrag zustandegekommen
Oder die Angebotseite im Web bietet die Möglichkeit ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Der Käufer drückt Knopf und gibt damit erst das Angebot ab. Der Verkäufer prüft und nimmt an oder lehnt ab, wobei das sowohl manuell, als auch durch automatisch erzeugte Antworten geschehen kann.
Seite = "Wenn Du eine XY-Gitarre zum Preis von X Euro kaufen willst, gib ein Angebot ab."
Knopfdruck = "Ich will eine XY-Gitarre zum Preis von X Euro Kaufen"
Email oder sonstige Nachricht "Wir bestätigen Kauf"Vertrag zustandegekommen
ODER
EMail oder sonstige Nachricht "Wir müssen das leider ablehnen, bieten die Gitarre aber für X pus 300 an" Vertrag nicht zustandegekommen, stattessen neues Angebot, diesmal vom Verkäufer
Das kann nun wiederum der Kaufinteressent annehmen oder ablehnen.
Schließlich gibt es noch die Gestaltung, daß im Fall des Verstreichens einer Verfallsfrist der Vertrag als zustandegekommen gilt.
Was im gilt, ist nach dem Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Wenn ich über Plattformen wie EBay kaufe, so ist beispielsweise das Angebot des Verkäufers ein Angebot im Rechtssinne. Der Knopfdruck bringt den Vertrag zustande. Die meisten Webshops hingegen dürften wohl in ihren Bedingungen stehen haben, daß der Knopfdruck erst das Angebot ist.
Frag mich aber nicht, wie lange die Fristen sind und welche der AGB gelten oder nicht. Frag mich auch nicht, ob die fehlerhafte Preisangabe möglicherweise einen Fall des unlauteren Wettbewerbs darstellen könnte. Das ist für den Kaufinteressenten nicht von Bedeutung, sondern für potentielle Konkurrenten und ihre abmahnenden Anwälte.
Der beispielhafte Anbieter hat sich selbst mit seinen AGB jedenfalls eine kleine Falle gestellt: Er müßte binnen drei Wochen schriftlich ablehnen, wenn er nicht will, daß ein Vertrag zustande kommt. Schriftlich heißt, daß die Ablehnung durch einen unterschriebenen Wisch erfolgen muß. Sollten die ihre eigenen Bedingungen nicht genau kennen und lapidar per Mail erklären, das Angebot des Kaufinteressenten ablehnen zu wollen, wäre das irrelevant.
In jedem Fall lautet die Erklärung eines Kaufinteressenten: Ich will eine XY-Gitarre für den Preis von X Euro haben. Daher kann durch eine solche Erklärung unter keinen Umständen ein Vertrag über einen Preis von X plus 300 Euro zustandekommen.
- bluesballads
- Beiträge: 1440
- Registriert: Mi Feb 18, 2009 2:02 pm
- Kontaktdaten:
Online-Angebot
Vermutlich wird sich ein Anbieter auch in den AGB absichern.
Allerdings riskiert der Anbieter ja auch, potentielle Kunden zu vergraulen. Wenn ich der Kunde wäre, dem man mitteilt, dass die Gitarre nun 300 Euro teurer ist als angeboten, würde ich sie vermutlich nicht kaufen bzw. sehen, ob jemand anderes sie im Bestand zum alten Kurs hat.
Richtig unverschämt fände ich es, wenn der Anbieter sie bereits im Laden hat und nun aufgrund der Kursentwicklung den Preis erhöht: der Kurs hat mit seinen Kosten dann ja gar nichts mehr zu tun, er macht nur mehr Gewinn.
Wenn er sie natürlich erst bestellen muss, kann ich kaufmännisch betrachtet nachvollziehen, dass er nicht mehr zum alten Preis anbieten kann. Das sollte er dann auch schleunigst auf der Homepage ändern - bzw. den Hinweis neben die Preise setzen, dass der aktuelle Tagespreis erfragt werden muss.
Allerdings riskiert der Anbieter ja auch, potentielle Kunden zu vergraulen. Wenn ich der Kunde wäre, dem man mitteilt, dass die Gitarre nun 300 Euro teurer ist als angeboten, würde ich sie vermutlich nicht kaufen bzw. sehen, ob jemand anderes sie im Bestand zum alten Kurs hat.
Richtig unverschämt fände ich es, wenn der Anbieter sie bereits im Laden hat und nun aufgrund der Kursentwicklung den Preis erhöht: der Kurs hat mit seinen Kosten dann ja gar nichts mehr zu tun, er macht nur mehr Gewinn.
Wenn er sie natürlich erst bestellen muss, kann ich kaufmännisch betrachtet nachvollziehen, dass er nicht mehr zum alten Preis anbieten kann. Das sollte er dann auch schleunigst auf der Homepage ändern - bzw. den Hinweis neben die Preise setzen, dass der aktuelle Tagespreis erfragt werden muss.
Er hat mir per mail mitgeteilt, daß er meinen Einkauf einfach storniert hat, obwohl ich zum ursprünglich auf der Seite angegebenen Preis (also 300 Euro weniger als in seiner mail) per Mausklick gekauft habe.
Ist nun ein Verkauf zustande gekommen, wenn er , wie er mir ebenfalls mitteilte den Preis nun auch auf seiner HP nachträglich um 300 erhöht hat?
Ist nun ein Verkauf zustande gekommen, wenn er , wie er mir ebenfalls mitteilte den Preis nun auch auf seiner HP nachträglich um 300 erhöht hat?
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- Beiträge: 35
- Registriert: Di Jan 16, 2007 7:41 pm
- Wohnort: Rostock... obwohl, momentan Wiener auf Zeit :)
...an afterthought
Hallo,
ich hatte einen recht ähnlichen Fall (hatte ich glaube ich auch kurz im Forum beschrieben) vor einiger Zeit bei folkfriends.de, da hatte ich eine Parlorgitarre über meine Suchmaschine gesucht und gefunden und die war dort gerade wegen kleinerer optische Mängel günstiger zu haben… dachte ich, hatte auch alle meine Daten in die Kaufen-Maske eingegeben und auf kaufen geklickt und bekam dann später die Mail, das ginge doch gar nicht und woher ich denn bitte überhaupt auf diese Seite hätte kommen können, die sollte eigentlich gar nicht mehr verfügbar sein. Auf meine freundliche Antwort, mit Erklärung, kam dann gar nichts mehr… nur die entsprechende Angebots-Seite wurde darauf gelöscht
…ich vermute eigentlich, dass in jedem Fall ein Händler, genau wie ein Privatkäufer, wenn er glaubhaft einen eigenen Irrtum beim Vertragsschluss (den würde ich in beiden Fällen, Wechselkurssprung und „Vergessen“ der Angebotslöschung, zumindest als Laie erkennen und verstehen) geltend machen kann, von Vertag zurücktreten kann; und darum würde es mir zumindest persönlich auch gar nicht gehen, das dann trotzdem „einzufordern“. Vielmehr verstehe ich nicht, warum man sich nicht einfach kurz für einen kleinen Fehler entschuldigt und dem potentiellen Kunden vieleicht einen kleinen symbolischen Preisnachlass gewährt. Damit wäre beiden Seiten geholfen… und für solch eine Idee muss man doch wirklich nicht Marketing studiert haben; versteh ich nicht so richtig.
So ist der Kunde verärgert… und keine Gitarre mehr verkauft.
Wieauchimmer, Grüße,
Thomas
ich hatte einen recht ähnlichen Fall (hatte ich glaube ich auch kurz im Forum beschrieben) vor einiger Zeit bei folkfriends.de, da hatte ich eine Parlorgitarre über meine Suchmaschine gesucht und gefunden und die war dort gerade wegen kleinerer optische Mängel günstiger zu haben… dachte ich, hatte auch alle meine Daten in die Kaufen-Maske eingegeben und auf kaufen geklickt und bekam dann später die Mail, das ginge doch gar nicht und woher ich denn bitte überhaupt auf diese Seite hätte kommen können, die sollte eigentlich gar nicht mehr verfügbar sein. Auf meine freundliche Antwort, mit Erklärung, kam dann gar nichts mehr… nur die entsprechende Angebots-Seite wurde darauf gelöscht

…ich vermute eigentlich, dass in jedem Fall ein Händler, genau wie ein Privatkäufer, wenn er glaubhaft einen eigenen Irrtum beim Vertragsschluss (den würde ich in beiden Fällen, Wechselkurssprung und „Vergessen“ der Angebotslöschung, zumindest als Laie erkennen und verstehen) geltend machen kann, von Vertag zurücktreten kann; und darum würde es mir zumindest persönlich auch gar nicht gehen, das dann trotzdem „einzufordern“. Vielmehr verstehe ich nicht, warum man sich nicht einfach kurz für einen kleinen Fehler entschuldigt und dem potentiellen Kunden vieleicht einen kleinen symbolischen Preisnachlass gewährt. Damit wäre beiden Seiten geholfen… und für solch eine Idee muss man doch wirklich nicht Marketing studiert haben; versteh ich nicht so richtig.
So ist der Kunde verärgert… und keine Gitarre mehr verkauft.
Wieauchimmer, Grüße,
Thomas
„Ich glaube an das Pferd. Das Auto ist eine vorübergehende Modeerscheinung.“ Wilhelm II (1859–1941)
Der Kunde also ich bin ist besonders verärgert, da der Händler den Preis sogar (nochmals) um weitere 150 Euro erhöht hat.
Ich rate daher dringend zum Kauf bei Musik Schiller in Zwickau ab.
http://www.musik-schiller.de
Von einer Anzeige bei der Verbraucherzentrale sehe ich jedoch ab. An einen Irrtum bei einer so teuren Gitarre glaube ich nicht. Ich vermute, daß sich da jemand wg. der kurzfristig andauernden Dollarstärke möglicherweise eine Portion Zaziki extra auf seinen Teller zaubern wollte...
Ich rate daher dringend zum Kauf bei Musik Schiller in Zwickau ab.
http://www.musik-schiller.de
Von einer Anzeige bei der Verbraucherzentrale sehe ich jedoch ab. An einen Irrtum bei einer so teuren Gitarre glaube ich nicht. Ich vermute, daß sich da jemand wg. der kurzfristig andauernden Dollarstärke möglicherweise eine Portion Zaziki extra auf seinen Teller zaubern wollte...
Frank,
ich glaube du siehst da ein paar Fakten ein wenig einseitig...
Erstens muss ein Kaufmann seine Waren zu dem Kurs verkaufen für den er den selben Artikel auch wieder einkaufen kann. Er muss ja mit seinen Bestandsartikeln umgekehrt auch auf bessere Kurse reagieren um 'ne Marktchance zu haben. Wenn er's anders machen würde wäre er kein überlebensfähiger Kaufmann...
Zweitens, so wie ich das sehe, sollte die Preiserhöhung 450 Euro betragen, was beim Preis von knapp 4000 Euro absolut realistisch bezüglich der Euroschwäche ist. DIR wollte er NUR 300 mehr abnehmen, was ich wiederum als entgegenkommend empfinde.
Gruss, Martin
ich glaube du siehst da ein paar Fakten ein wenig einseitig...
Erstens muss ein Kaufmann seine Waren zu dem Kurs verkaufen für den er den selben Artikel auch wieder einkaufen kann. Er muss ja mit seinen Bestandsartikeln umgekehrt auch auf bessere Kurse reagieren um 'ne Marktchance zu haben. Wenn er's anders machen würde wäre er kein überlebensfähiger Kaufmann...
Zweitens, so wie ich das sehe, sollte die Preiserhöhung 450 Euro betragen, was beim Preis von knapp 4000 Euro absolut realistisch bezüglich der Euroschwäche ist. DIR wollte er NUR 300 mehr abnehmen, was ich wiederum als entgegenkommend empfinde.
Gruss, Martin
Hallo Martin,
1.Zuerst ändert man als "ehrenwerter Kaufmann" seine Webseite und wartet nicht, bis jemand auf das Lockangebot reagiert.
2... um dann auch noch entgegen einer nicht vorhandnen Preiserhöhung seitens des Vertriebes
3. Der Einkaufspreis bleibt so lange Einkaufspreis bis anderweitiges vom Vertrieb verlautbart wird.
4. Künftige Preise sind künftige preis und zwar in beide Richtungen.
5. Ein nachträgliche (also nach Kaufklick) Erhöhung des Preises ist kein Entgegenkommen...
5. ...und wer sagt was von 4000,- ...?
Viele Grüße!
1.Zuerst ändert man als "ehrenwerter Kaufmann" seine Webseite und wartet nicht, bis jemand auf das Lockangebot reagiert.
2... um dann auch noch entgegen einer nicht vorhandnen Preiserhöhung seitens des Vertriebes
3. Der Einkaufspreis bleibt so lange Einkaufspreis bis anderweitiges vom Vertrieb verlautbart wird.
4. Künftige Preise sind künftige preis und zwar in beide Richtungen.
5. Ein nachträgliche (also nach Kaufklick) Erhöhung des Preises ist kein Entgegenkommen...
5. ...und wer sagt was von 4000,- ...?
Viele Grüße!