Umgehung des Fernabsatzgesetzes durch Ebayhändler
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Umgehung des Fernabsatzgesetzes durch Ebayhändler
Hier ist wieder so ein Fall, wo ein gewerblicher Händler mit Ladengeschäft
meint, er könne das Widerufsrecht einseitig für nichtig erklären.
http://www.ebay.de/itm/Cort-MR-1200-FX- ... 51b3a99ec4
Wie würdet ihr reagieren?
meint, er könne das Widerufsrecht einseitig für nichtig erklären.
http://www.ebay.de/itm/Cort-MR-1200-FX- ... 51b3a99ec4
Wie würdet ihr reagieren?
Re: Umgehung des Fernabsatzgesetzes durch Ebayhändler
chevere hat geschrieben:Hier ist wieder so ein Fall, wo ein gewerblicher Händler mit Ladengeschäft
meint, er könne das Widerufsrecht einseitig für nichtig erklären.
http://www.ebay.de/itm/Cort-MR-1200-FX- ... 51b3a99ec4
Wie würdet ihr reagieren?
Nicht kaufen !!

Gruß, Volkmar
- Holger Hendel
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Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Fernabsatzgesetz dadurch nichtig ist:
Ist es tatsächlich so?
aus der "mich-Seite" des ebay-usersBei Neu- oder Vorführware haben Sie ein Widerrufs- oder Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Bei Gebrauchtware, Auktionen ab 1.-Euro sowie beschädigten-, bzw.aufgearbeiteten Instrumenten schliessen wir dieses- aus
Ist es tatsächlich so?

www.holgerhendel.com | facebook | youtube | twitch | Heavy Silence - finest acoustic cover
- Gitarrenspieler
- Beiträge: 9046
- Registriert: Mi Feb 25, 2009 7:46 am
- Wohnort: North German Lowland
Zumindest bei den 1€-Auktionen darf er das:
Gruss, MartinDas BGB hat geschrieben:
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden
Hallo Martin, das ist so nicht ganz korrekt:H-bone hat geschrieben:Zumindest bei den 1€-Auktionen darf er das:
Gruss, MartinDas BGB hat geschrieben:
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden
"Online-Auktionen können widerrufen werden
Online-Auktionen sind keine Versteigerungen im rechtlichen Sinn.
Bei Versteigerungen wäre das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Dabei ist ein Versteigerer eingeschaltet, der das Angebot des Bietenden durch Zuschlag annimmt. Internetauktionsplattformen hingegen bieten ihren Nutzern nur einen virtuellen Raum, um miteinander einen Vertrag ohne Einbindung eines Dritten zu schließen."
http://www.verbraucherrechte-internet.d ... index.html
Bei EBAY hilft ein tiefer Blick in die Bewertungshistorie von scheinprivaten Wohnzimmerhändlern um Klarheit zu haben: werden Ebay Umsätze nur in einer Warengruppe "Musikalien" gemacht, wird fast nur oder nur verkauft und wird Paypal meist kategorisch ausgeschlossen
Ebay interessiert es vermutlich nicht, ob Umsätze privat oder gewerblich gemacht werden, selbst wenn gegen die eigenen EBAY AGBs verstossen wird bei Impressum, Gewährleistungsverpflichtung oder 1 Monat Rückgaberecht
die OFD in den Bundesländern ist dann schon griffiger, Schattenwirtschaft einzudämmen
Ebay interessiert es vermutlich nicht, ob Umsätze privat oder gewerblich gemacht werden, selbst wenn gegen die eigenen EBAY AGBs verstossen wird bei Impressum, Gewährleistungsverpflichtung oder 1 Monat Rückgaberecht
die OFD in den Bundesländern ist dann schon griffiger, Schattenwirtschaft einzudämmen