Frank Joe, ich heiße nicht Rüdiger. Außerem wäre es besser, Du würdest Einsicht haben, anstatt Deine ohnehin schon schwer vertretbaren Äußerungen immer weiter zu vertiefen und Dich damit in eine immer abwegigere Position zu manövrieren. Räume ein, daß das, was Du verkündet hast, nicht der Weisheit letzter Schluß war. Daß als letztes "Rückzugsargument" noch die berühmt-berüchtigte Gleichsetzung des Anständigen mit dem Dummen kommen mußte, macht es nicht besser, sondern setzt den unrühmlichen Gedankengängen nur das Glanzlicht auf.
Fälle kann ich nicht benennen, ohne meine Verschwiegenheitspflicht zu verletzen, also glaube meine Darstellung einfach. Es steht Dir natürlich frei, mir nicht zu glauben. Insbesondere gerade der Fall mit der 000 ist echt. Die "Streichung" erfolgte wenige Sekunden vor Ablauf. Von technischen Hinderungsmaßnahmen, die eine solche Handlungsweise unterbunden hätten, war nichts zu bemerken. Der Verkäufer war allerdings im Nachgang so naiv, sein Motiv auch noch frank und frei zuzugeben.
Das Zivilrecht gilt für jedermann. Es ist nicht etwa so, daß jemand eine bindende Zusage brechen dürfte, nur weil er kein Unternehmer oder Kaufman ist. Mir ist nachgerade schleierhaft, wie man auf eine derartige Idee kommen kann. Wer soetwas glaubt, irrt und wird früher oder später auf die Nase bekommen, im übertragenen Sinn natürlich.
PS: Es gibt Situationen, in denen die Rücknahme des Angebots natürlich sein darf und es Unvernunft wäre, das nicht zu nutzen. Ich meine damit Dinge, die EBay in seinen Regeln zum Ausdruck bringt und außerdem diejenigen Situationen, die nach dem bürgerlichen Recht zur Irrtumsanfechtung berechtigen.
Manchmal verhalte ich mich sicher auch nicht korrekt, vermeide es aber sowas zu veröffentlichen, oder weiter zu ergründen.
Dann entfallen zweifelhafte Rechtfertigungen, und es bleibt eine Sache zwischen mir und meinem Gewissen.
Nach dem Motto: "Halt dich raus - dann kommste in nichts rein"
...und wenn ich weiss wies geht iss OK, dann ists besser ich behalts für mich. Das ist dann mein Problem.
Klar kann ich über frauenfeindliche Witze lachen, das ist ja wohl was anderes....
Mami, Mami der Hund fi**t!
Dann schau halt weg, Kind...........
...aber es tut weh!
unter dem Motto, wie oute ich mich selber..........
:-) hat geschrieben:Manchmal verhalte ich mich sicher auch nicht korrekt, vermeide es aber sowas zu veröffentlichen, oder weiter zu ergründen.
Dann entfallen zweifelhafte Rechtfertigungen, und es bleibt eine Sache zwischen mir und meinem Gewissen.
Nach dem Motto: "Halt dich raus - dann kommste in nichts rein"
...und wenn ich weiss wies geht iss OK, dann ists besser ich behalts für mich. Das ist dann mein Problem.
Zuerst möchte ich einmal klarstellen, daß es überhaupt nicht um Dich geht. Ich will nur nicht, daß hier im Board Fehlinformationen der Art, wie Du Sie hier geschrieben hast, unkommentiert stehen bleiben.
Nun hast Du gebeten, die Sache anhand Deines geschriebenen Wortes zu beurteilen. Das habe ich auch getan. Geschrieben hast Du unter anderem folgendes:
################## ZITATSAMMLUNG Frank Joe ##########
Informiert Euch mal bei Ebay unter "Angebot vorzeitig beenden" o.ä. Ein Klick auf "Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf" reicht. Von Verboten" kann keine Rede sein.
Der rechtliche Verweis auf Schadensersatz ist schlichter Quatsch. Warum? Der Bieter muss erst einmal einen Schadenseintritt nachweisen. Das blosse Argumentation "ich hätte ja billig kaufen können, jetzt muss ich teuer kaufen, die Preisdifferenz ist der Schaden..." ist unzureichend. Vor Ablauf der Auktion kann niemand wissen, für welchen Preis etwas verkauft worden ist.
Ich finde an einer derartigen Vorgehensweise nichts auszusetzen. Auf alle Fälle ist sie fairer, als einen guten Freund um einen Gefall zu bitten - nämlich ein Schutzgebot, um Preise in die gewünschte Höhe zu treiben.
Ich sag`s frank und frei: Indem ich mein Angebot lösche und gleichzeitig Gebote streiche - und zwar spätestens 2-3 Tage vor Auktionsende - habe ich nach meiner Auffassung dem Bieter allenfalls eine Enttäuschung bereitet, aber keinen Schaden.
Im übrigen dreht ebay die Angelegenheit auch ganz nach gusto. Z.B. ist jederzeit der sofortige Verkauf an den Höchstbieter möglich. Und damit ist die Auktion auch beendet. Und was ist nun mit Schadensersatz für den Zweihöchsten, der gerade vorhatte mehr zu bieten?
Wo kein Schaden, dort kein Schadensersatz. Gerichte werden sich
deshalb damit auch nicht befassen..
Und grundsätzlich befürworte und halte ich mich auch an die Regeln. Aber die haben auch keinen absoluten Gesetzescharakter für mich. In Ausnahmesituationen, z.B. wenn ich einen Fehler mache, behalte ich mir regelabweichendes Verhalten vor.
OK, dann bin ich eben unanständig. Lieber unanständig als zwanghaft ein Narr. Wenn`s nicht um das eigene Geld geht, dann ist eine solche Aussage billig und schnell gemacht.
So ist das nun mal, wenn man als Privatverkäufer handelt und deshalb nicht an die "guten Regeln eines Kaufmannes" (das ist ein Rechtsbegriff mit Rechtsfolgen) handelt. Privatmänner dürfen nach geltemdem Recht es sich jederzeit anders überlegen. Kaufleute nicht.
#################### ENDE Zitatsammlung ############
Da das allermeiste von dem, was Du schreibst, bedauerlicherweise nicht richtig ist, habe ich gemeint, das eine oder andere kommentieren zu müssen. Am besten läßt man vielleicht die Justiz selbst einmal sprechen:
Leitsatz(amtlich):
"Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen."
Aus den Urteilsgründen:
"Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebot; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht."
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, AZ: 8 U 93/05
Interessant an dieser immerhin schon zwei Jahre alten Entscheidung ist, daß das Gericht meint, daß nicht einmal die "Streichung" eines Angebots dessen Verbindlichkeit beseitige. Man komme ausschließlich mit der Irrtumsanfechtung weiter, wenn man denn deren Voraussetzungen nachweisen könne und unverzüglich handele. Damit geht das Gericht noch einen Schritt weiter, als ich selbst bei einer Beurteilung gehen würde. Eines ist aber klar: Beinahe alles, was Du zur Thematik geschrieben hast kann man mit größter Zrrückhaltung noch als massive Fehlinformation bezeichnen.
Das Urteil ist rechtskräftig und auch leicht im Internet aufzufinden.
Und: Ich habe bei EBay noch niemanden anhezinkt. Mal habe ich ein wenig plus gemacht, mal Geld verloren. Meist ist es aber hilfreich, wenn man gute Bewertungen bekommen hat und die Angebote mit Bildern und ausführlicher Beschreibung gestaltet. Dann kann man ganz regulär und auch erfolgreich kaufen und verkaufen.
Admin hat geschrieben:
...Da das allermeiste von dem, was Du schreibst, bedauerlicherweise nicht richtig ist, habe ich gemeint, das eine oder andere kommentieren zu müssen...
Reinhard,
Ich danke für die Info. Das Urteil war mir bisher unbekannt, meine googelei mit den von mir gewählten Suchbegriffen brachte keinen Hinweis auf dies Urteil.
Du hast völlig recht. Die von mir gegebenen Fehlinformationen sind irreführend. Ich werde sie noch heute beseitigen.
Oldie hat geschrieben:Meine Martin D 35S, die ich Ende der der 70er gekauft habe, kommt deshalb kaum noch zum Einsatz, was ich schade finde. Ich trage mich deshalb mit dem Gedanken, sie zu verkaufen. Irgendwo hab ich mal gelesen, dass es im Internet eine Seite gibt, die Übersichten über den Gebrauchtwert der bekannten Markenmodelle gibt, finde aber nix mehr. Hat von Euch jemand eine Idee?
Viele Grüße
Oldie
....und wat is die Glampfe nu noch wert?
Ebay scheint ja nicht DIE Informationsquelle zu sein