Eine interessante Frage, denn auf der einen Seite kommt zum Tragen, daß das Werk gemeinfrei ist, auf der anderen aber, daß der Titelschutz nicht aus dem Urhenberrecht, sonderm dem UWG und dem Markenrecht hergeleitet wird. Das führt dazu, daß die Gemeinfreiheit der urheberrechtlichen Regelungen nicht zum Zuge kommen und es trotz Ablaufs von 70 Jahren nach dem Ableben des Autors einen Titelschutz geben kann. Der Titelschutz nach dem Markenrecht oder dem UWG setzt allerdings das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr voraus. Orientierend ist in diesem Fall zB die
Winnetou-Entscheidung des BGH, bei der es um den Titelschutz eines "Winnetou I, II und III" herausgebenden Verlages gegen einen Filmtitel "Winnetous Rückkehr" ging. Nachdem die Vorinstanzen der Meinung waren, der Verlag habe den Schutz, meinte der Bundesgerichtshoff dass nein, Herr Leitnant.
Mit einem Wort und auf Deutsch: Keine durchgreifenden Bedenken. Es ist wohl kaum zu erwarten, daß man einen Musiktitel mit einem Bühnenstück verwechselt. Oder war das jetzt Peter Pan ? Oder doch Winnetou ? Oder wie ?