Der Käufer und Kläger rief mich eben an und teilte mit:
Das Amtsgericht hat die DHL zum Schadensersatz verurteilt.
Besonders schadenfroh stimmt mich dabei, daß es sich um ein sogenanntes Versäumnisurteil bzw. um ein Urteil handelt, das einer Fristversäumung seitens der DHL zuzuschreiben ist. Das Gericht hat der DHL die Klage zugestellt und eine Frist zur Rückmeldung gegeben. Nachdem die Frist verstrichen war, erließ das Gericht das Urteil ohne mündliche Verhandlung. Das geht dann, wenn das Gericht das sogenannte schriftliche Vorverfahren anordnet und der Kläger für den Fall verspäteter oder ausbleibender Rückmeldung des Beklagten ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung beantragt (Variante 1) oder wenn das Gericht das Verfahren nach § 495 a ZPO gestaltet, was bei geringen Streitwerten und nicht komplizierten Angelegenheiten möglich ist (Variante 2). Ich glaube, das Gericht hat in diesem Fall nach § 495 a ZPO entschieden. Aufgrund des geringen Streitwerts ist kein Rechtsmittel gegeben.
Schade nur, daß die eigentlich interessierende Frage somit nicht zu einer Klärung gelangte, nämlich, wie die Verpackung zu beurteilen war. Das Urteil erging ausschließlich aufgrund des Klagevortrags, demzufolge die Gitarre außerordentlich sorgfältig von dem in diesen Dingen erfahrenen Zeugen RB verpackt worden war.
Wie dem auch sei, es ist doch ein wenig befriedigend, wenn im Hause DHL jetzt welche sitzen und schwitzen, schimpfen und krampfen ob der Klampfen.