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Bankenhaftung/Haftung
für fehlerhafte Anlageberatung - LG Hamburg Die Bank hatte dem Anleger sogenannte "Alpha-Zertifikate" verkauft. Dabei hat es sich um ein eigenes Produkt der Bank gehandelt, das aber dem gleichnamigen Zertifikat der Lehman Brothers sowohl hinsichtlich der Bezeichnung, als auch hinsichtlich des Gehalts so ähnlich ist, dass viele Lehman-Geschädigte Hoffnung schöpfen, die Vergleichbarkeit könne so weit gehen, dass die Hamburger Entscheidung auf ihren eigenen Fall übertragbar und damit so etwas wie ein Präjudiz sein könne. Massgeblich war zum einen der hoch spekulative Inhalt des Papiers, das nach dem Urteil des Landgerichts "Wett-Charakter" habe, zum anderen die Interessen des Anlegers, der die Geldanlage - seine Lebensleistung - als Altersvorsorge, also konservativ habe anlegen wollen. Das Gericht meinte ausserdem, die Beklage habe nicht nachweisen können, den Anleger über die Risiken des Wertpapiers ordnungsgemäss aufgeklärt zu haben. Das klingt beinahe so, als müsse der Anlageberater beweisen, ordnungsgemäss beraten und über Risiken aufgeklärt zu haben. Dem ist aber nicht so. Die Beweislast für Beratungsfehler liegt, der allgemeinen Regel zufolge, beim Kläger. Die Beklagte hatte es nur versäumt, den vom Kläger behaupteten Beratungsfehlern so substantiiert entgegenzutreten, dass sich das letztlich in der Entscheidung nachteilig für die Beklagte ausgewirkt hat. |
Becker &
Becker Rechtsanwälte Niedernhausen 06127-2002 |