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Über die Kosten der Rechtsverfolgung Nichts ist umsonst, selbst der Tod kostet das Leben, sagt ein geflügeltes Wort. Dieser Grundsatz gilt auch für die Tätigkeit von Rechtsanwälten. Über die Kosten rechtlicher Vertretung vor Gericht oder eine Beratung schwirren recht viele Gerüchte umher, teilweise gibt es gar recht abenteuerliche Vorstellungen von den Kosten, die für Rechtsanwälte aufgewendet werden müssen. Auf jeden Fall zählen die Kosten zu den Themen, die den Rechtssuchenden gerade zu Anfang besonders interessieren; schliesslich will man möglichst eine Vorstellung davon haben, was auf einen zukommen kann. Daher will ich
versuchen, mit einer möglichst knappen und überschaubaren Darstellung
ein wenig Licht in die Angelegenheit zu bringen. Man kann vorwegschicken,
dass das Gebührenrecht der Rechtsanwälte im Vergleich zu den
Abrechnungsmodalitäten eines Autohauses oder eines Bauunternehmens
einfach ist. Das liegt an dem Grundsatz, dass Gebührentatbestände, also
die "Abrechnungseinheiten" der Gebührenordnung, als recht grob
zu bezeichnen sind. Mit einem Abrechnungstatbestand wird ein grosser
Tätigkeitsabschnitt der anwaltlichen Tätigkeit abgegolten. Alle damit
einhergehenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts, sei es das Verfassen von
Schriftstücken, das allgemeine Betreiben der Angelegenheit an sich und
beispielsweise die vertiefte Nachprüfung der Rechtslage durch Studium der
Kommentarliteratur und der Rechtsprechung sind von der Gebühr erfasst.
Doch dazu im einzelnen später mehr. 1. Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach gesetzlichen Regelungen. 2. Die Höhe der Vergütung hängt vom Streitwert ab. Je höher der Streitwert, desto höher die gesetzliche Gebühr. 3. Die Anzahl und der Faktor der Gebühren richtet sich nach dem dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag und den von ihm vorgenommenen Tätigkeiten.
Zu 1: Die anwaltliche Beratung nämlich ist vom RVG nicht umfasst. Beratung liegt vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich schriftlichen oder mündlichen Rat erteilt und das mit keiner weiteren anwaltlichen Tätigkeit in Verbindung steht. Wendet sich der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten aber an einen Dritten oder entwirft er Schriftstücke zur Verwendung durch den Mandanten, so ist die Grenze der Beratung überschritten. Da es im RVG keine Beratungsgebühren gibt, muss die Vergütung für die anwaltliche Beratung zwischen Rechtsanwalt und Mandant im einzelnen ausgehandelt werden. Geschieht das nicht, so gilt nach § 34 RVG die "übliche Vergütung". Die Erstberatung eines Verbrauchers darf dann höchstens € 190,- kosten und überhaupt den Betrag von € 250,- nicht übersteigen, ganz gleich, wie hoch der Gegenstandswert auch sein mag. Zu 2: Zu 3: Der Grund für diese Einfachheit liegt darin, dass die einzelnen Abrechnungspositionen, die in der Sprache des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes "Gebührentatbestände" genannt werden, sehr pauschal und umfassend die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgelten, ganz gleich, ob beispielsweise in einem Fall der Vertretung in einem Zivilprozess ein Schriftsatz oder deren viele verfasst worden sind, eine oder mehrere Besprechungen mit dem Mandanten stattgefunden haben oder keines, ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen worden sind, oder viele. Die Gebühr ist - bei gleichem Streitwert - in all diesen Fällen gleich. Um konkret zu werden: Wie sieht diese Abrechnung beispielsweise in einem normalen Zivilprozess aus ? Verfahrensgebühr
- 1,3 Gebühren Terminsgebühr
- 1,2 Gebühren Einigungsgebühr
- 1,0 Gebühren Angenommen also, der Rechtsanwalt vertritt seinen Mandanten im Zivilprozess, er fertigt die für die Vertretung der Position seines Mandanten geeigneten und erforderlichen Schriftsätze, nimmt die mündliche Verhandlung wahr, in der es zu einer Einigung der streitenden Parteien kommt, so beziffern sich die Gebühren mit 1,3 + 1,2 + 1,0 = 3,5 Gebühren aus dem gegebenen Streitwert. Mit diesen Grundkenntnissen ausgestattet, sollte es ohne weiteres möglich sein, die in einem Zivilprozess zu erwartenden Kosten des eigenen (und gegebenenfalls auch des gegnerischen) Rechtsanwalts der Grössenordnung nach zu bestimmen. Nimmt man beispielsweise den Streitwert von € 2.500,- an, so würden sich die Gebühren netto folgendermaßen berechnen: 209,30 + 193,20 + 161,00 = € 563,50 Eine Post- und Portopauschale von € 20,00 oder die Schreib- und Kopierkosten gemäß einem Einzelnachweis wären ebenso hinzuzufügen, wie Reisekosten zu Terminen und die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Ich weise darauf hin, dass diese beispielhafte Berechnung die anwaltliche Vergütung im Zivilprozess nur in Grundzügen darstellt und Fallgestaltungen möglich sind, in denen die Abrechnung von dem obigen Beispiel abweicht. Das ist vor allem beispielsweise in denjenigen Mandaten der Fall, in denen der Rechtsanwalt seinen Mandanten zunächst aussergerichtlich vertritt und die Angelegenheit sich anschliessend zu einem vor Gericht ausgetragenen Rechtsstreit auswächst. In einem solchen Fall sind die für die aussergerichtliche Vertretung entstandenen Gebühren auf die Verfahrensgebühr teilweise anzurechnen. Die Verfahrensgebühr kann sich dadurch auf 0,65 verringern, auf der anderen Seite würden die Gebühren die dem Rechtsanwalt wegen der aussergerichtlichen Vertretung seines Mandanten zustehen, die Rechnung insgesamt erhöhen. |
Becker &
Becker Rechtsanwälte Niedernhausen 06127-2002 |