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Bankenhaftung/Haftung
für fehlerhafte Anlageberatung - LG München
I Die Bank hatte dem Anleger sogenannte "VIP Medienfonds 4" verkauft und dieser damit beworben, es handele sich um einen Garantiefonds mit Steuervorteilen. Allerdings stellte sich dann heraus, dass diese Angaben nicht zutreffen. Die Entscheidung stützt sich wesentlich darauf, dass die Bank den Anleger nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie für den Verkauf der Anlage Provisionen erhalten sollte. Diese Rückvergütungen, auch "Kick-Back" genannt, müssen dem Anlageinteressenten mitgeteilt und beziffert werden, weil sie ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Objektivität des Anlageberaters ist. Das Landgericht München I hat bewegt sich mit dieser Entscheidung auf einer Linie mit den "Kick-Back"-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) und vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07). |
Becker &
Becker Rechtsanwälte Niedernhausen 06127-2002 |