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THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

- 3. Senat -
3 KO 94/06

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn _____ J_____, J_____, _____ E_____ Kläger und Berufungskläger

gegen

die Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister, Fischmarkt 1, 99084 Erfurt
Beklagte und Berufungsbeklagte

beteiligt

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Innenministerium, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt

wegen Waffenrechts,

hier: Berufung 3 KO 94/06 2

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht
Dr. Schwachheim und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2007 f ü r R e c h t     e r k a n n t :

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Dezember 2005 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Februar 2005 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Besitz der Repetierbüchse Rossi, Kaliber 357 Magnum, Modell M 67, Herstellungsnummer: XXXXXXX, durch Eintragung in seine Waffenbesitzkarte, Nr. XXXXXXXX, zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge
mit Ausnahme der - nicht erstattungsfähigen - außergerichtlichen
Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war
notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des
Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

3 KO 94/06 3
T a t b e s t a n d
Der Kläger ist Inhaber einer „grünen“ (WBK-Nr.: 375/BK/92) sowie einer gelben
Waffenbesitzkarte für Sportschützen (WBK-Nr.: 374/BL/92), die ihm die Beklagte
jeweils am 11. November 1992 ausgestellt hatte. Am 6. November 2003 beantragte
er die „Eintragung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz“ einer Repetierbüchse
des Kalibers 357 Magnum in die „gelbe“ Waffenbesitzkarte. Zum Nachweis des
Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz der Waffe reichte er eine vom 23. April 2004
datierende Bescheinigung des L_______________ des B____________________-
____________ e. V. nach; dieser ist seit Oktober 2003 als Schießsportverband
gemäß § 15 Abs. 1 WaffG anerkannt. In der Bescheinigung heißt es:

„…
Bescheinigung für ein waffenrechtliches Bedürfnis

von Waffen gem. § 14 Abs. 4 WaffG (…)
zur Vorlage bei der Behörde in Erfurt
Der/dem nachstehenden näher bezeichneten Sportschützen(in)
… [eingetragen sind Name, Geburtstag und -ort sowie Anschrift des Klägers]
wird hiermit bescheinigt, dass er/sie seit dem 24.11.93 Mitglied im B__________-
______________________ e.V. (B___ e.V.) ist und hier unter der
Mitgliedsnummer 8848 geführt wird. Es wird weiterhin bescheinigt, dass o.a.
Person gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WaffG mindestens seit zwölf Monaten im B_____
e.V. als Sportschütze regelmäßig an den genehmigten Schießsportübungen
teilnimmt und für nachfolgend aufgeführte Waffe und die dazugehörige Munition
ein Bedürfnis vorliegt.

Art der Waffe: RB Kaliber: 357 MAG
zur Teilnahme an der Disziplin lt. genehmigter Sportordnung des B____ e.V.
Disziplin: LAR 2, Nr. lt. SP: D16
…“

Unter dem 5. Juni 2004 vermerkte die Beklagte in der („gelben“) Waffenbesitzkarte
des Klägers unter der Rubrik „Amtliche Eintragungen“:
3 KO 94/06 4 „gilt gemäß § 14 Abs. 4 WaffG auch für folgende Waffenarten:
- Repetierbüchsen“.

Der Kläger erwarb am 5. Juli 2004 eine Repetierbüchse des Herstellers Rossi, Kaliber
357 Magnum, Modell M 67, und beantragte am 16. Juli 2004 die Eintragung der
Waffe in die (gelbe) Waffenbesitzkarte. Die Beklagte trug diese Waffe in die Waffenbesitzkarte
(unter laufender Nummer 5) ein, jedoch ohne amtliche Bestätigung durch
ein Dienstsiegel, und erhob die Kosten.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung
bis zum 21. Oktober 2004 auf, einen „Nachweis zur Erforderlichkeit der Waffe
vom Dachverband“ vorzulegen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte,
wies die Beklagte ihn mit weiterem Schreiben vom 3. Januar 2005 darauf hin, dass
sie im Hinblick auf die unterbliebene „Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung des
Schießsportverbandes“ beabsichtige, die beantragte „Erlaubnis zum unbefristeten
Besitz der Waffe“ zu versagen.

Nachdem der Kläger sich auch hierzu nicht geäußert hatte, lehnte die Beklagte durch
Bescheid vom 28. Februar 2005 (Nr. 1) seinen „Antrag vom 16.07.2004 auf Erteilung
einer Erlaubnis zum unbefristeten Besitz“ der Schusswaffe ab. Zugleich forderte sie
in dem Bescheid den Kläger - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 4) sowie
unter Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 500,- € (Nr. 5) - auf, die Überlassung
der Waffe an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung bis zum 10. März
2005 nachzuweisen (Nr. 2) und bis zum 24. März 2005 die Waffenbesitzkarte „zur
Eintragung“ vorzulegen (Nr. 3).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:

Nach der Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Klägers um die Waffenart Repetierbüchsen
besitze er nunmehr die Erlaubnis, auf diese Waffenbesitzkarte auch Repetierbüchsen
zu erwerben. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen der Erlaubnis
zum Erwerb und der Erlaubnis zum Besitz. Deutlich werde dies an den möglichen
unterschiedlichen Befristungen der jeweiligen Erlaubnis. Durch die Regelung zur
Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG
solle nur eine Erweiterung hinsichtlich einer unbefristeten Erwerbserlaubnis bei den
genannten Waffenarten ermöglicht werden. Nach dem Erwerb der Waffe müsse noch
die Prüfung und Entscheidung über den unbefristeten Besitz dieser Waffe erfolgen.
Die Überprüfung der Erforderlichkeit der einzelnen erworbenen Waffe für den Schützen
und der Zulässigkeit der Ausübung des Schießsports mit dieser Waffe sei nicht
entfallen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG enthalte keine eigenständige
Aussage zur Frage des Bedürfnisses für den Erwerb der dort genannten Waffen.
Entsprechend der für das waffenrechtliche Bedürfnis maßgeblichen Regelung des
§ 14 Abs. 2 WaffG sei der Kläger zur Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten
Schießsportverbandes über die Erforderlichkeit und Zulässigkeit der regelgerechten
Schießsportausübung mit der Waffe aufgefordert worden. Da er der Aufforderung
nicht nachgekommen sei, müsse nunmehr davon ausgegangen werden, dass
das Bedürfnis hinsichtlich der in Rede stehenden Waffe nicht nachgewiesen werden
könne, weshalb die unbefristete Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über sie zu versagen sei.
Nachdem der Kläger bereits am 10. März 2005 eine Fotokopie eines vom selben Tag
datierenden Schreibens, in dem die W___ GmbH (Erfurt) die erfolgte Übernahme der
Repetierbüchse zur Aufbewahrung bestätigt, an die Beklagte übersandt hatte, strich
diese am 24. März 2005 die - ohne Dienststempel erfolgte - Eintragung der Waffe
aus der (gelben) Waffenbesitzkarte des Klägers.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit bei der Beklagten am 9. März 2005 eingegangenem
Schreiben seiner Bevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung trug
er vor:
Die Beklagte dürfe für die Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG rechtmäßig
erworbenen Waffe nicht eine Bescheinigung eines Schießsportverbandes nach
§ 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG fordern. Die ihm, dem Kläger, bereits im Jahre 1992 erteilte
Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 WaffG a. F. gelte gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1
WaffG weiter und sei um die (unbefristete) Erlaubnis für Repetierbüchsen gemäß
§ 14 Abs. 4 WaffG ausdrücklich erweitert worden. Damit sei ihm der Erwerb von
Repetier-Langwaffen unbefristet erlaubt. Die Beklagte verkenne, dass § 14 Abs. 2
Satz 2 WaffG bereits nach dem Wortlaut nicht auf die Vorschrift des § 14 Abs. 4
Satz 1 WaffG anwendbar sei. Ein Bedürfnis werde nach § 14 Abs. 2 WaffG bei Sportschützen
anerkannt, wenn die erst noch zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin
zugelassen und erforderlich sei, so dass die Bescheinigung vor dem möglichen
Erwerb der Waffe vorgelegt werden müsse. Hingegen könnten Sportschützen nach
§ 14 Abs. 4 WaffG die dort genannten Waffen ohne weiteres erwerben, weshalb die
Vorlage einer Bescheinigung für eine erst noch zu erwerbende Waffe nicht möglich
und auch nicht erforderlich sei. Gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung der
Beklagten spreche insbesondere der Gesetzgebungsverlauf und die jeweilige Gesetzesbegründung.
Der der Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG zugrunde liegende
Gesetzentwurf der Bundesregierung (§ 14 Abs. 4 WaffG-Entwurf) sei - auf eine entsprechende
Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages
hin - dahin gehend geändert worden, dass für den jeweiligen Erwerb und die
Eintragung in die Waffenbesitzkarte nicht mehr die Vorgaben nach § 14 Abs. 2
WaffG (entspr. § 14 Abs. 1 WaffG-Entwurf) und die Vorlage einer diesbezüglichen
Bescheinigung eines Schießsportverbandes maßgeblich seien. Im Einklang damit
stehe der Inhalt der Begründung der vom Innenausschuss vorgeschlagenen Änderung
der Regelung. Hiernach solle die Waffenbehörde bei der Eintragung der von
Sportschützen erleichtert erwerbbaren Waffen die Konformitätsbescheinigung der
Schießsportverbände gerade nicht mehr überprüfen.
Über den Widerspruch gegen den Bescheid ist bislang nicht entschieden.
Der Kläger hat am 6. Juli 2005 vor dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben.
Zur Begründung hat er ergänzend ausgeführt:
Ein besonderes Bedürfnis für den Besitz einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworbenen
Waffe sei nicht nachzuweisen. Der fehlende Bezug auf die Konformitätsbescheinigung
im Zusammenhang mit der Eintragungsverpflichtung nach § 14 Abs. 4
Satz 2 WaffG sei keine planwidrige Regelungslücke, sondern „vom Gesetzgeber
bewusst gestaltet“. Die Vollzugshinweise des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu
§ 14 Abs. 4 WaffG vom 9. August 2004 widersprächen der gesetzlichen Regelung
des § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG, soweit sie für die Eintragung der nach § 14 Abs. 4
Satz 1 WaffG erworbenen Waffen eine Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten
Schießsportverbandes forderten. Eine rechtliche Bindungswirkung komme ihnen
ohnehin nicht zu. Auch die Vollzugshinweise des Thüringer Innenministeriums zu
§ 14 Abs. 4 WaffG vom 6. August 2004 seien unvereinbar mit dem Wortlaut des
„§ 14 Abs. 3 WaffG“ sowie dessen Entstehungsgeschichte. Noch weiter, als dies der
Gesetzgeber ursprünglich geplant habe, gehe die Beklagte, wenn sie eine Bedürfnisbescheinigung
fordere, die nicht älter als drei Monate sei. Wegen der Schwierigkeit
der Materie sei die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren
notwendig gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom
28. Februar 2005 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum unbefristeten
Besitz der Repetierbüchse Rossi, Kaliber 357 Magnum, Modell M 67,
durch Eintragung in seine Waffenbesitzkarte Nr. 374/BL/92 zu erteilen
sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen:

Neben einer Bedürfnisbescheinigung zum Erwerb einer Waffe sei eine solche auch
für den Besitz erforderlich. Diese Auffassung finde eine Stütze in den Vollzugshinweisen
des Thüringer Landesverwaltungsamtes an die Landkreise und kreisfreien
Städte im Freistaat Thüringen zu § 14 Abs. 4 WaffG vom 9. August 2004. Nach den
Vollzugshinweisen sei sie, die Beklagte, berechtigt, nicht nur für den Erwerb, sondern
auch für den Besitz der Repetierbüchse eine entsprechende Bedürfnisbescheinigung
zu verlangen. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im angefochtenen
Bescheid bezogen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

In der Sache hat er ausgeführt:

Die Frage, ob Sportschützen, denen eine „gelbe“ Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4
WaffG ausgestellt worden sei, Waffen der in dieser Vorschrift genannten Waffenarten
ohne Einzelbedürfnisnachweis erwerben und dauerhaft besitzen dürfen, werde in
einzelnen Bundesländern unterschiedlich beantwortet. Sie zähle zu den umstrittensten
Punkten bei der Abstimmung über einen Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz. Das Thüringer Innenministerium vertrete den
Standpunkt, dass bei der „gelben“ Waffenbesitzkarte dieselben Erfordernisse wie bei
der „grünen“ Waffenbesitzkarte zu verlangen seien; die Prüfung sei jedoch erst im
Zusammenhang mit der behördlichen Bestätigung der Eintragung vorzunehmen.
Insoweit hat sich der Beteiligte auf den Inhalt der Vollzugshinweise des Thüringer
Innenministeriums zu § 14 Abs. 4 WaffG vom 6. August 2004 bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 1. Dezember 2005 die Klage abgewiesen
und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage sei unbegründet.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis.
Die Beklagte habe die (Wieder-)Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte verweigern
dürfen, da der Kläger den ihm abverlangten Nachweis über das Bestehen
eines Bedürfnisses für die Waffe nicht vorgelegt habe. Die Anforderung dieses
Nachweises sei auch zu Recht erfolgt. Sie habe ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 WaffG. Dem Erfordernis des Nachweises eines Einzelbedürfnisses
stehe auch nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG entgegen. Zwar normiere § 14
Abs. 4 Satz 1 WaffG, dass Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG zum Erwerb
bestimmter Waffenarten grundsätzlich, d. h. ohne besondere Bedürfnisprüfung,
berechtigt seien. Diese Funktion erfülle die auf die Person des Klägers bezogene
Eintragung in dessen Waffenbesitzkarte („gilt gemäß § 14 Abs. 4 WaffG auch für folgende
Waffenarten: Repetierbüchsen“). Die Formulierung führe jedoch nicht dazu,
dass im Hinblick auf den dauerhaften Besitz dieser Waffen eine Bedürfnisprüfung der
Waffenbehörde ausgeschlossen wäre. Zwar sei die zunächst im Gesetzentwurf zu
§ 14 WaffG enthalten gewesene Formulierung „unter Vorlage einer Bescheinigung
nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ zur Entlastung der Schießsportverbände gestrichen worden.
Die Regelungen wiesen allerdings nicht ausreichend darauf hin, dass damit eine
einzelne auf die Waffe bezogene Bedürfnisprüfung sowohl für den Erwerb als auch
für den Besitz komplett entfallen solle. Vielmehr deute der Wortlaut des § 14 Abs. 4
WaffG bei einer Gesamtbetrachtung der Vorschrift des § 14 WaffG auf eine andere
Auslegung hin. Sowohl § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG als auch § 14 Abs. 2 und Abs. 3
Satz 1 WaffG unterschieden durchgehend zwischen Erwerb und Besitz von Waffen
und knüpften daran entsprechende Rechtsfolgen. In § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG werde
hingegen allein von einer unbefristeten Erlaubnis für den Erwerb einer bestimmten
Waffe gesprochen. Da auch die übrigen Regelungen im Waffengesetz stringent zwischen
Erwerb einer Waffe und dem Recht zu deren dauerhaftem Besitz unterschieden,
mache die abweichende Formulierung in § 14 Abs. 4 WaffG nur dann einen
Sinn, wenn für diese Fälle lediglich Regelungen für den Erwerb getroffen werden
sollten. Wenn der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf eine Entlastung der Schießsportverbände
tatsächlich das Entfallen einer Bedürfnisprüfung auch für den dauerhaften
Besitz einer Waffe beabsichtigt hätte, wäre eine eindeutige Formulierung in
§ 14 Abs. 4 WaffG oder aber jedenfalls ein - hier fehlender - eindeutiger Hinweis in
den entsprechenden Bundestagsdrucksachen erforderlich gewesen. Auch die weitere
Formulierung in § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG spreche eher dafür, dass der Waffenbehörde
bei der Eintragung von Waffen, die aufgrund der unbefristeten Erlaubnis
erworben worden seien, nach wie vor eine Prüfungskompetenz zukomme. Denn
hiernach sei der Erwerber der Waffe verpflichtet, die Eintragung in die Waffenbesitzkarte
binnen zwei Wochen zu beantragen. Diese Formulierung rechtfertige die
Annahme, dass eine spezielle Bedürfnisprüfung hinsichtlich des Besitzes der Waffe
weiterhin erforderlich sei.

Gegen das Urteil, zugestellt am 28. Dezember 2005, hat der Kläger mit am
30. Januar 2006, einem Montag, beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz
seiner Bevollmächtigten Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom
28. Februar 2006, noch am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen,
beantragte er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. März
2006. Dem hat der Vorsitzende des Senats durch Verfügung vom 1. März 2006 entsprochen.
Das Rechtsmittel hat der Kläger daraufhin mit am 28. März 2006 beim
Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Im Berufungsverfahren trägt er ergänzend im Wesentlichen vor:

Der Erwerb einer Waffe mittels Waffenbesitzkarte für Sportschützen sei nach § 28
Abs. 2 WaffG a. F. bzw. § 14 Abs. 4 WaffG gegenüber der normalen Waffenbesitzkarte
dahin gehend erleichtert, dass nicht für jeden einzelnen Vorgang Sachkundebedürfnisse
oder Sportordnungskonformität nachzuweisen seien. Dies folge sowohl
aus der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 WaffG als auch aus ihrer systematischen
Funktion im Gefüge der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die Systematik der
Unterscheidung zwischen „grüner“ und „gelber“ Waffenbesitzkarte sei vom Gesetzgeber
im neuen Waffenrecht beibehalten worden. Auch die Bundesregierung gehe
davon aus, dass bei der Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 WaffG erworbenen
Sportwaffe keine weiteren Prüfungen vorzunehmen seien. So habe sie am
27. Januar 2006 den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
zur Zustimmung an den Bundesrat übermittelt. Die dort unter Nr. 14.4.3 zu § 14 WaffG enthaltenen Ausführungen stützten seinen, des Klägers, Rechtsstandpunkt.
Bei einer Verfahrensweise, bei der man gegen den Willen des Gesetzgebers
für jeden Erwerbsvorgang mittels „gelber“ Waffenbesitzkarte den Nachweis von
Bedürfnis und Sachkunde forderte, ergäbe sich für Sportschützen letztlich kein
Unterschied mehr zwischen „grüner“ und „gelber“ Waffenbesitzkarte. Vielmehr sei es
sogar einfacher, einen Voreintrag in die „grüne“ Waffenbesitzkarte zu beantragen
und danach eine Waffe zu erwerben. Nach dem Erwerb der ersten Schusswaffe
habe der Inhaber einer „grünen“ Waffenbesitzkarte Bedürfnis und Sachkunde einmal
nachgewiesen; dem Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte werde dies hingegen
zweimal zugemutet. Damit werde der Sinn der Regelung des § 14 Abs. 4 WaffG, der
eine Erleichterung für kriminologisch nicht relevante Waffentypen beinhalte, in das
Gegenteil verkehrt. Ebenso sei es sinnwidrig, dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte
den Erwerb und Besitz bestimmter Schusswaffen unbefristet zu erlauben, um erst
dann, wenn er eine Schusswaffe rechtmäßig besitze, zu prüfen, ob die öffentlichrechtlichen
Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz überhaupt vorliegen. Demgemäß
liefe die Regelung des § 14 Abs. 4 WaffG bei der von der Behörde angestrebten
Handhabung weitgehend leer.

Ihm, dem Kläger, sei eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Repetierbüchse - im
Hinblick auf den in der Rubrik „Amtliche Eintragungen“ auf der (grünen) Waffenbesitzkarte
nachträglich aufgenommenen Text („gilt gemäß § 14 Abs. 4 WaffG auch für
folgende Waffenarten: Repetierbüchsen“) - von der Beklagten erteilt worden. Damit
sei ihm bereits für jeden Einzelfall von der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 WaffG
gestattet worden, Repetierbüchsen zu erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie
auszuüben. Es liege auch kein Fall eines offensichtlich missbräuchlichen Erwerbs
einer Waffe vor, angesichts dessen der Behörde ausnahmsweise eine erneute Prüfungskompetenz
zustehen könnte. Denn die Behörde habe hier anlassunabhängig
erneut die Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung verlangt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheides vom 28. Februar 2005 die Beklagte zu verpflichten,
ihm die Erlaubnis zum Besitz der Repetierbüchse Rossi, Kaliber 357
Magnum, Modell M 67, Herstellungsnummer: K110348, durch Eintragung
in seine Waffenbesitzkarte, Nr. 374/BL/92, zu erteilen sowie die Zuziehung des 
Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Berufungsverfahren ergänzend vor:

Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Vorschrift des § 14
WaffG stehe auch nicht der Wortlaut zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz (BR-Drs. 81/06) entgegen. Denn nach Nr. 14.4 des
Entwurfes habe die Waffenbehörde bei Ausstellung der gelben Waffenbesitzkarte
den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass jederzeit eine Prüfung des materiellen
Bedürfnisses durch die Waffenbehörde erfolgen könne, so dass die Eintragung weiterer
Waffen abgelehnt werden könne, wenn ein materielles Bedürfnis nicht bestehe.
Die Entscheidung hinsichtlich des dauerhaften Besitzes einer aufgrund einer „gelben“
Waffenbesitzkarte erworbenen Schusswaffe setze voraus, dass das Bedürfnis auch
diese erworbene Schusswaffe umfasse, und könne erst nach dem Erwerb der Waffe
getroffen werden. Tatsächlich könne ausschließlich anhand des Waffentyps/Modells
nachvollzogen werden, ob die konkrete Waffe auch für den einzelnen Sportschützen
erforderlich und nach der jeweiligen Sportordnung des Schießsportverbandes zur
Ausübung des regelkonformen Schießsports zugelassen sei. Diese Bedürfnisprüfung
obliege - nach der gesetzlichen Vorstellung - dem Schießsportverband, da nur er
überprüfen könne, ob die erworbene Waffe zur Schießdisziplin passe. Ohne eine
solche Prüfung sei es möglich, dass der Sportschütze eine Waffe erwerbe, die mit
der allgemeinen Bedürfnisbescheinigung (ohne Waffentyp/Modell) übereinstimme,
aber dennoch zur Ausübung des regelgerechten Schießsportes nicht zugelassen sei.
Insoweit bezieht sich die Beklagte auf mehrere von ihr angeführte Beispiele, die
zeigten, dass die für die Erwerbsberechtigung vorgenommene Bedürfnisprüfung
nicht für das spätere Besitzbedürfnis ausreichend sein könne.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat auch im Berufungsverfahren keinen
Antrag gestellt. Er trägt zur Sache ergänzend vor:

Für die Frage, ob bei Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 WaffG erworbenen Schusswaffe
die Waffenbehörde weitere Prüfungen vornehmen müsse, seien die Ausführungen unter 
Nr. 14.4 des Entwurfes der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Waffengesetz in den Blick zu nehmen. Die Kontrolle der Waffenbehörde, ob ein
Bedürfnis für eine einzutragende Waffe bestehe, sei in der Regel nur anhand der
Bescheinigung eines Schießsportverbandes möglich. Es sei nicht zu befürchten,
dass die Verbände durch die Ausstellung entsprechender Einzelbescheinigungen
überlastet würden. Denn sie könnten diese Aufgabe durchaus auch auf mehrere
Verantwortliche auf unterer Ebene delegieren. Im Übrigen bezieht sich der Beteiligte
auf den weiteren Inhalt der Nr. 14.4 des genannten Entwurfes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (1 Band), des
abgeschlossenen parallelen Eilverfahrens des Klägers (VG Weimar,
Az.: 2 E 317/05 We) und der - zum überwiegenden Teil bereits vom Verwaltungsgericht
beigezogenen - Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Aktenordner).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere
sind die einmonatige Berufungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und die
vom Vorsitzenden des Senats bis zum 28. März 2006 verlängerte Berufungsbegründungsfrist
(§ 124a Abs. 3 VwGO) gewahrt. Der Kläger hat, nachdem das Urteil am
28. Dezember 2005 an seine Bevollmächtigten zugestellt worden war, am 30. Januar
2006, einem Montag, und damit noch innerhalb der Monatsfrist (vgl. §§ 57 Abs. 2
VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 Hs. 1 BGB) Berufung eingelegt. Diese hat
er, nachdem auf seinen Antrag der Vorsitzende des Senats durch Verfügung vom
1. März 2006 die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1
VwGO) bis zum 28. März 2006 gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängert hatte,
mit noch am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz
den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet.

Die Berufung ist auch begründet.

Die Klage ist zulässig.

Soweit sie die Eintragung der vom Kläger erworbenen Repetierbüchse (Fabrikat:
Rossi, Modell M 67, Kaliber 357 Magnum) in die („gelbe“) Waffenbesitzkarte
(Nr.: 374/BL/92) zum Gegenstand hat, ist sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
angenommen hat, als Verpflichtungsklage statthaft (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Sie hat nicht nur den Vorgang der Eintragung als solchen - im Sinne eines
bloßen Realaktes - zum Gegenstand. Denn die begehrte Eintragung in die Waffenbesitzkarte
im Antragsverfahren nach § 14 Abs. 4 Satz 2 VwGO stellt nicht nur eine
schlichte Vollzugshandlung dar, die sich in der Beurkundung einer bereits anderweitig
begründeten Rechtsposition erschöpft. Sie wirkt vielmehr konstitutiv im Hinblick
auf das dauerhafte Besitzrecht des Klägers. Erst durch die Eintragung in die Waffenbesitzkarte
wird die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz der Waffe vermittelt, wenn
diese - wie hier - aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis von einem Sportschützen
gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG auf eine „gelbe Waffenbesitzkarte“ - ohne Voreintrag
- erworben worden ist.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG knüpft an der - auch in den übrigen Vorschriften
des Waffengesetzes enthaltenen - Unterscheidung zwischen Erwerbs- und Besitzerlaubnis
an. Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Absatz 2 generell abweichend
von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG für den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit
glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen und von
mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
auf Antrag eine unbefristete Erlaubnis erteilt („gelbe“ Waffenbesitzkarte). Bei der
Erteilung dieser Erwerbserlaubnis bedarf es keiner Festlegung auf eine konkrete
Waffe und damit keines entsprechenden Voreintrags. Es genügt vielmehr, dass die
Waffen ihrer Art nach bezeichnet sind. Der besondere Zweck dieser Erlaubnis
besteht darin, Sportschützen bei bestimmten Schusswaffen, deren Gefährlichkeit
vom Gesetzgeber als vergleichsweise gering eingestuft worden ist, das Recht einzuräumen,
aufgrund der Erlaubnis auch spontan die der Art nach bezeichneten
Schusswaffen zu erwerben (vgl. nur König/Papsthart, Das neue Waffenrecht,
1. Auflage 2004, Rn. 341 f.). Die Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG
schließt nur den vorübergehenden Besitz der Waffe ein, während die materielle
Erlaubnis zum dauerhaften Besitz erst mit der Eintragung in die Waffenbesitzkarte
gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG erfolgt (so König/Papsthart, Das neue Waffenrecht,
1. Auflage 2004, Rn. 103 und 343; ebenso VG Weimar, Urteil vom 1. Dezember
2005 - 2 K 868/05 We -; offen lassend: VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006
- 2 K 1003/04 Me - ThürVBl. 2006,184).

Für eine solche zweistufige Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens bei der „gelben
Waffenbesitzkarte“ von Sportschützen spricht nicht nur der Wortlaut der Sätze 1
und 2 des § 14 Abs. 4 WaffG. Deren Regelungen sind auch inhaltlich aufeinander
abgestimmt: Satz 1 der Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf die Erlaubnis zum
Erwerb. Dieser inhaltlichen Beschränkung der Erlaubnis trägt Satz 2 der Bestimmung
insofern Rechnung, als nach dem Waffenerwerb dieser nicht nur der Waffenbehörde
gegenüber anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen
ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG), sondern vielmehr die Eintragung der
Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen ist. Es ist nicht naheliegend, dass die
Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG mit einer lediglich anderen Formulierung
letztlich die gleichen Anzeige- und Vorlagepflichten statuieren wollte, wie sie § 10
Abs. 1 Satz 4 WaffG für das reguläre einstufige Erlaubnisverfahren für den Erwerb
und Besitz einer Schusswaffe (bei der „grünen“ Waffenbesitzkarte) vorsieht; im letzteren
Fall wird über das Recht zum Erwerb und Besitz einheitlich im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens entschieden. Es ist zu berücksichtigen, dass das Waffengesetz
in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen bei bestimmten Erwerbsvorgängen
entweder Anzeige- und Vorlagepflichten (wie etwa in § 10 Abs. 1 Satz 4
WaffG) oder gesonderte Erlaubnispflichten für den dauerhaften Besitz der Waffe
anordnet (wie etwa in § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG, § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG oder § 20
Satz 1 WaffG). Die diesbezüglichen differenzierten Formulierungen, die schon in
Vorschriften des früheren Waffengesetzes (1972) in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen
enthalten waren (vgl. § 27 Abs. 1 WaffG a. F., § 28 Abs. 7 Satz 1
WaffG a. F., § 34 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 WaffG a. F. einerseits und § 28 Abs. 5
Satz 1 WaffG a. F. andererseits), drängen ebenfalls zu dem Schluss, dass der
Gesetzgeber ihnen auch eine unterschiedliche Bedeutung im Hinblick auf die konkrete
Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens zuerkannt hat.

Auch das Anfechtungsbegehren (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), mit dem
sich der Kläger gegen die weiteren im Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005
getroffenen Anordnungen (die Aufforderung zur Überlassung der Waffe an einen
Berechtigten oder zur Unbrauchbarmachung und zur Vorlage der Waffenbesitzkarte
sowie die Androhung eines Zwangsgeldes) wendet, begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.
Die damit zulässige Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist ferner begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat
einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum dauerhaften Besitz der erworbenen
Repetierbüchse durch Eintragung der Waffe in die „gelbe“ Waffenbesitzkarte
gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG.

Angesichts der Rechtsnatur des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt gemäß
§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 WaffG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer
waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn die dafür maßgeblichen Erlaubnisvoraussetzungen
(§§ 4 Abs. 1 und 14 WaffG) erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall.
Insbesondere hat der Kläger das für den Besitz der Waffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
WaffG erforderliche Bedürfnis nachgewiesen. Ein solcher Nachweis ist grundsätzlich
gemäß § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche
Interessen, wie hier etwa als Sportschütze, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit
der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Diese im
neuen Waffenrecht enthaltene Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung
schon zum alten Recht anerkannten Grundsatz, dass dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff
eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse eines
Antragstellers und dem öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen „ins Volk“
gelangen zu lassen, zugrunde liegt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 1997
- 1 C 16.97 - NVwZ-RR 1998, 234 = DVBl. 1998, 834 m. w. N.).
Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber für Sportschützen gemäß §§ 8
Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG für den Regelfall dahin konkretisiert,
dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei
einem Mitglied eines Schießsportvereins anzuerkennen ist, der einem nach § 15
Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört (§ 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG),
wenn durch eine Bescheinigung dieses Verbandes oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes glaubhaft gemacht wird, dass das Mitglied seit mindestens
12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt
(§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG) und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin
nach der Sportordnung des Schießsportvereins zugelassen und erforderlich ist (§ 14
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG).

Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall ein waffenrechtliches Bedürfnis des
Klägers gegeben. Die von ihm erworbene Repetierbüchse unterfällt den in § 14
Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten und der ihm auf der Grundlage dieser
Regelung am 5. Juni 2004 - durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks in
seine („gelbe“) Waffenbesitzkarte - erteilten allgemeinen Erwerbserlaubnis. Die Vorschrift
des § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein
waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Sie befreit dementsprechend
Sportschützen nach Absatz 2 insoweit jedenfalls vom Nachweis der spezifischen
Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung
der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung
der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
Zwar ist umstritten, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen es für die dort
genannten Waffenarten noch eines besonderen Bedürfnisnachweises bedarf. Dies
gilt sowohl für die Erteilung einer unbefristeten Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 4
Satz 1 WaffG als auch für die Erteilung der Besitzerlaubnis durch Eintragung der
erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Unterschiedlich
wird namentlich beurteilt, ob nach einem Erwerb der Waffe für deren Eintragung
ein (erneuter) Nachweis des Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des
Verbandes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG zu fordern ist. Dies wird sowohl in der
Judikatur als auch in der Literatur überwiegend verneint (so Apel/Bushart, Waffenrecht,
Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage 2004, § 14 Rn. 25; ebenso König/Papsthart,
Das neue Waffenrecht, 1. Auflage 2004, Rn. 345 und 347, der allerdings eine Missbrauchskontrolle
gegen die Anlegung von Waffensammlungen für zulässig hält;
ebenso VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006 - 2 K 1003/04 Me - ThürVBl. 2006,
184; VG Minden, Urteil vom 12. Mai 2006 - 8 K 2020/05 - Juris, das sowohl für den
Erwerb der Waffe gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG als auch für deren Eintragung
gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG einen Bedürfnisnachweis für entbehrlich hält;
ebenso Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, § 14 WaffG Rn. 6; vgl. ferner auch
Ziffer 14.4.3 des Entwurfes der Bundesregierung vom 27. Januar 2006 zur Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz [BR-Drs. 81/06], wonach bei der
behördlichen Eintragung erworbener Waffen in die Waffenbesitzkarte die Vorlage
einer Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht erforderlich sei; a. A. VG
Weimar, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 2 K 868/05 We - Juris; vgl. auch VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2006 - 1 S 716/05 - Juris, n. rechtskr.,
der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG eine Sonderregelung nur hinsichtlich der unbefristeten
Geltung der Erwerbserlaubnis sieht und deshalb die Vorschrift des § 14 Abs. 2
Satz 3 WaffG für anwendbar hält; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. März
2006 - 21 C 05.2988 - und VG Ansbach, Urteil vom 29. Juni 2005
- AN 15 K 05.00592 - Juris).

Zur Überzeugung des Senats ergeben aber Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck
sowie Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 WaffG, dass diese Regelungen für
Sportschützen nach Absatz 2 ein waffenrechtliches Bedürfnis sowohl für die
Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch für die (dauerhafte) Besitzerlaubnis
(§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG) gesetzlich schon anerkannt haben. Für beide
Fälle sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die zuständige
Behörde jedenfalls der spezifischen Bedürfnisprüfung enthoben werden. Dies zeigt
schon die Entstehungsgeschichte der Norm.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war ursprünglich für die Erteilung der (unbefristeten)
Erwerbserlaubnis für Einzellader-Langwaffen eine reguläre Bedürfnisprüfung
entsprechend § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WaffG vorgesehen. Auch für die
Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte sollte die Vorlage einer
Bescheinigung entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG verlangt werden. So hieß es
in § 14 Abs. 3 des ursprünglichen Gesetzentwurfes (entspr. § 14 Abs. 4 WaffG)
zunächst:

„Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis
erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen unter Beachtung des Absatzes 1
Satz 2 und 3 berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser
unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist binnen zwei
Wochen unter Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen.“
(BT-Drs. 14/7758, S. 11).

In der Folgezeit beschloss der Innenausschuss zahlreiche den Verbänden entgegenkommende
Veränderungen, die am 26. April 2002 vom Bundestag in zweiter und
dritter Lesung übernommen wurden. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses
des Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sah u. a. eine Aus3
weitung des Kataloges der auf eine „gelbe“ Waffenbesitzkarte erwerbbaren Waffen
vor. Zugleich wurde auf die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch enthalten
gewesene Bezugnahme auf die Anforderungen an eine Bedürfnisprüfung entsprechend
§ 14 Abs. 2 WaffG - durch Streichung der Wörter „unter Beachtung des
Absatzes 1 Satz 2 und 3“ im Rahmen des Satzes 1 sowie „unter Vorlage einer
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2“ im Rahmen des Satzes 2 verzichtet. Die vom
Innenausschuss vorgeschlagene - und vom Bundestag zunächst verabschiedete -
Gesetzesfassung zu § 14 Abs. 4 WaffG (entspr. § 14 Abs. 3 WaffG-Entwurf) hatte
folgenden Wortlaut:

„Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis
erteilt, die zum Erwerb von Einzelllader-Langwaffen mit glatten und gezogenen
Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen
Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und
Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionwaffen) berechtigt. Die
Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben
wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu
beantragen.“ (BT-Drs. 14/8886, S. 21).

In der Begründung zu dieser Beschlussempfehlung des Innenausschusses ist u. a.
ausgeführt:

„…Durch die Einfügung der Wörter ‚sowie Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen’ in Absatz 3 Satz 1 sollen - der geringeren kriminellen Missbrauchsgefahr
und der Verbreitung im Schießsport Rechnung tragend - auch Repetier-Langwaffen
mit gezogenen Läufen künftig - in Ausweitung gegenüber der bestehenden
Rechtslage - neben Einzellader-Langwaffen auf ‚Gelber WBK’ erworben werden
können. …

…Die Streichung der Wörter ‚unter Beachtung des Abs. 1 Satz 2 und 3’ sowie der
Wörter ‚unter Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2’ enthebt die
Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf ‚Gelber WBK’
erworbenen) Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen
Bedürfnisvoraussetzungen für Schießsportler; demgemäß wird auch auf die Vorlage
einer Bescheinigung der Sportordnungskonformität der auf ‚Gelber WBK’
erworbenen Waffen, in erster Linie zur Entlastung der Schießsportverbände, die
diese Bescheinigung auszustellen hätten, verzichtet. …“ (BT-Drs. 14/8886, S. 112).
Nach dem Amoklauf eines Sportschützen in Erfurt (am 26. April 2002) rief der Bundesrat
am 31. Mai 2002 den Vermittlungsausschuss an und verlangte eine nochmalige
Überarbeitung des bereits vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes. Er wollte
erreichen, dass der „im Verfahren erleichterte Erwerb bestimmter Repetier-Langwaffen
mittels unbefristeter Erwerbserlaubnis ohne Voreintragung der erwerbbaren
Waffe (Gelbe WBK) wieder zurückgenommen“ werde, da diese Regelung „eine Aus-
weitung sowohl der geltenden Rechtslage als auch des ursprünglichen Regierungsentwurfes“
darstellte. Insofern war die „Beschränkung des erleichterten Erwerbes
gefährlicher Gebrauchswaffen durch Sportschützen“ dem Bundesrat ein ausdrückliches
Anliegen. Auch wurde die Heraufsetzung der Altersgrenze für den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen auf 21 Jahre gefordert. Nur Letzteres
nahm der Vermittlungsausschuss in seine Beschlussempfehlung auf, indem er einen
neuen Absatz 1 in § 14 WaffG n. F. einfügte (vgl. BT-Drs. 14/9432, S. 2). Abgesehen
davon, dass hinter dem Eingangswort „Sportschützen“ der Zusatz „nach Absatz 2“
eingefügt wurde, verblieb es bei der Fassung der übrigen Absätze der Vorschrift.
Diese Normentstehungsgeschichte streitet für den Willen des Gesetzes, dass weder
bei Ausstellung der „gelben“ Waffenbesitzkarte noch bei Eintragung der aufgrund
dieser Berechtigung erworbenen Schusswaffen eine gesonderte Bedürfnisprüfung
stattfinden sollte. Auch der auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in die
Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nachträglich aufgenommenen ausdrücklichen
Bezugnahme auf „Absatz 2“ hinter dem Eingangswort „Sportschützen“
- ebenso wie in § 14 Abs. 3 WaffG - kann ein gegenläufiger Wille des Normgebers
nicht entnommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser
Bezugnahme über die Bestimmung des Personenkreises der „Sportschützen“ hinaus
auch die in § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 genannten Anforderungen an den Bedürfnisnachweis
wieder erfassen wollte, nachdem er zunächst auf sie - entsprechend der
Beschlussempfehlung des Innenausschusses - bei der ersten Verabschiedung des
Gesetzes verzichtet hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber an
der bisherigen Unterscheidung zwischen „grüner“ Waffenbesitzkarte und „gelber“
Waffenbesitzkarte für Sportschützen - entsprechend der früheren Regelung des § 28
Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. - im Grundsatz festhalten wollte (vgl. insbesondere auch
Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage 2004, § 14 Rn. 25). Die
Funktion der „gelben“ Waffenbesitzkarte bestand gerade darin, Sportschützen
- hinsichtlich der im Regelfall für die Ausübung des Schießsports benötigten Waffen -
von der Verpflichtung zum (erneuten) Nachweis von Bedürfnis und Sachkunde bei
jedem Erwerbsvorgang zu befreien und sie insofern gegenüber anderen Waffenbesitzern
zu privilegieren (vgl. nur Steindorf, Waffenrecht, 7. Auflage 1999, § 28 WaffG
Rn. 13). Der Gesetzgeber ist schon bei der durch Gesetz vom 4. März 1976 (BGBl. I
S. 417) erfolgten Novellierung des Waffengesetzes 1972, durch die die Privilegierung
von Sportschützen in § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. geschaffen worden ist, davon
ausgegangen, dass es ausreichend sei, „wenn - wie in § 30 Abs. 4 vorgesehen - die
zuständige Behörde verpflichtet wird, die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen
Abständen auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen“ (vgl. die Begründung zu
Art. 1 Nr. 17 des zugrundeliegenden Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drs.
7/2379, S. 18).

Die Auffassung der Vorinstanz, das Anliegen des Gesetzgebers, den Erwerb
bestimmter Waffen durch Sportschützen zu erleichtern, habe nur im Hinblick auf den
Erwerbsvorgang, nicht auch im Hinblick auf den dauerhaften, endgültigen Besitz seinen
Niederschlag im Gesetz gefunden, zumal § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG lediglich für
die Erwerbserlaubnis die reguläre Bedürfnisprüfung entfallen lasse, überzeugt nicht.
Gegen die Richtigkeit dieser Erwägung spricht schon, dass eine solche differenzierte
Behandlung zwischen Erwerbserlaubnis einerseits und Besitzerlaubnis andererseits
die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung für Sportschützen verfehlte, weil
sie sinnlos wäre, wenn nur der Erwerb und nicht auch der Besitz privilegiert wäre,
d. h. wenn er im Nachhinein - nach dem Erwerb - dieselben Voraussetzungen nachweisen
müsste wie zur Erlangung einer Voreintragung (bei der „grünen“ Waffenbesitzkarte).
Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung liefe die vom
neuen Waffengesetz beibehaltene Unterscheidung zwischen „grüner“ und „gelber“
Waffenbesitzkarte weitgehend leer. Der Erwerb auf eine „gelbe“ Waffenbesitzkarte
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG stellte dann für Sportschützen sogar ein unsichereres
Verfahren gegenüber dem Erwerb auf eine „grüne“ Waffenbesitzkarte dar, bei der
der Sportschütze, wenn eine solche ihm erteilt worden ist, - wegen des in diesem Fall
einstufig ausgestalteten Erlaubnisverfahrens - die Gewissheit hat, dass er die erworbene
Schusswaffe auch endgültig besitzen, also behalten darf, wenn sie mit der
Erwerbserlaubnis übereinstimmt.

Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen dafür, dass die Neuregelung an
der Differenzierung zwischen dem Erwerb von Waffen aufgrund der „grünen“ und der
„gelben“ Waffenbesitzkarte im herkömmlichen Sinne festhalten wollte. § 14 Abs. 4
Satz 1 WaffG entspricht insoweit der früheren Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1
WaffG 1972. Aus der regelmäßig gemeinsamen Nennung von „Erwerb“ und „Besitz“
im Waffengesetz folgt entsprechend der Natur der Sache, dass beide Berechtigungen
im Regelfall ein rechtliches Schicksal miteinander teilen, zumal der Erwerb
den Beginn des Besitzes darstellt und insoweit der Besitz zwangsläufig mit dem
Erwerb verbunden ist, so dass über beide Erlaubnisse gleichzeitig - in einem einstufigen
Verfahren - entschieden wird (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Im Rahmen des
§ 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG wird zwischen Erwerbs- und Besitzerlaubnis hinsichtlich
der Befristung unterschieden; auf die auf ein Jahr befristete Erwerbserlaubnis folgt im
Regelfall ein unbefristetes Besitzrecht. Von der Behörde ist nach Anzeige lediglich zu
prüfen, ob die erworbene Waffe mit der Erwerbserlaubnis übereinstimmt. Dementsprechend
sieht § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG für den Regelfall kein weiteres Erlaubnisverfahren
nach dem Erwerb der Waffe vor, sondern ordnet nur die Verpflichtung des
Erwerbers an, binnen zwei Wochen nach dem Erwerb der Waffe der zuständigen
Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb
schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
Dieser Verzicht auf ein - dem Erwerbsvorgang nachgeschaltetes - weiteres
Erlaubnisverfahren für den dauerhaften Besitz ist auch aus Sicht des Gesetzgebers
nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass in der Regel die Erlaubnis zum Erwerb nicht
unbefristet, sondern nur für die Dauer eines Jahres erteilt wird, so dass sie, wenn der
Erlaubnisinhaber nicht innerhalb dieser Zeit die Waffe erwirbt, ohnehin erneut beantragt
werden muss. Demgegenüber hat der Gesetzgeber ein weiteres Erlaubnisverfahren
für den dauerhaften Besitz einer Waffe nach deren Erwerb im Falle des § 14
Abs. 4 WaffG als geboten erachtet. Denn dieser Fall betrifft die Situation, in der
einem Sportschützen abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete
Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten zur Ausübung des Schießsports (in der
Form der „gelben“ Waffenbesitzkarte) - unter Verzicht auf die Voreintragung - erteilt
worden ist (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ist es dem Erlaubnisinhaber möglich,
unter Umständen erst viele Jahre später von der Erwerbserlaubnis Gebrauch zu
machen, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Gesetz ein dem Erwerb der
Waffe nachgeschaltetes gesondertes Erlaubnisverfahren für den dauerhaften Besitz
- durch Eintragung der Waffe in die („gelbe“) Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4
Satz 2 WaffG - vorsieht, um sicherzustellen, dass die von der Waffenbehörde zu
prüfenden Erlaubnisvoraussetzungen auch noch in diesem späteren Zeitpunkt erfüllt
sind. Erkennt das Gesetz - wie im Falle des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG - für bestimmte
Fallkonstellationen („Sportschützen nach Absatz 2“) und Waffenarten ein entsprechendes
Bedürfnis für den Waffenerwerb ohne weiteres an, so kann für die Beurteilung
hinsichtlich des dauerhaften Besitzes der Waffe nichts anderes gelten. Denn
soweit der Erwerb einer Waffe erlaubt wird, geschieht dies, um letztlich auch den
Besitz zu ermöglichen, so dass jedenfalls die Berechtigung zum zwangsläufig aus
dem Erwerb folgenden Besitz nicht an andere oder gar höhere Voraussetzungen
geknüpft werden kann.

Die entgegenstehenden Vollzugshinweise des Thüringer Innenministeriums vom
6. August 2004 und des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 9. August 2004 zu
§ 14 Abs. 4 WaffG entsprechen mithin nicht der Rechtslage. Als Verwaltungsvorschriften
wären sie jedenfalls nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung
zu rechtfertigen.

Nach alledem ist die Beklagte nicht berechtigt, die Anerkennung eines waffenrechtlichen
Bedürfnisses und damit die Eintragung der erworbenen Schusswaffe von einer
gesonderten Bedürfnisprüfung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG abhängig zu
machen.

Selbst dann, wenn der Kläger, wie die Beklagte meint, insoweit nicht von der Glaubhaftmachung
eines waffenrechtlichen Bedürfnisses befreit wäre, wäre ein solches im
Falle des Klägers zu bejahen. Denn schon nach den - grundsätzlich für alle Sportschützen
maßgeblichen - strengen Anforderungen hat der Kläger ein waffenrechtliches
Bedürfnis glaubhaft gemacht, indem er bei der Beklagten eine vom 23. April
2004 datierende Bescheinigung des L_____________ des B___________________-
______________________ e. V. eingereicht hat; dieser ist bereits im Oktober 2003
als Schießsportverband gemäß § 15 Abs. 1 WaffG anerkannt worden. Aus der
Bescheinigung geht u. a. hervor, dass der Kläger seit dem 24. November 1993 Mitglied
im B___________________________ e. V. (im Folgenden: B_____ e. V.) ist,
seit mindestens 12 Monaten dort als Sportschütze regelmäßig an genehmigten
Schießsportübungen teilnimmt und ein Bedürfnis für eine Repetierbüchse des Kalibers
357 Magnum einschließlich zugehöriger Munition bezüglich der Disziplin
„LAR 2“ (Nr. 16 D lt. genehmigter Sportordnung des B_____ e. V.) besteht.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt dieser Bescheinigung den Anforderungen der
vorgenannten Bestimmungen nicht entspricht. Das gilt insbesondere auch in Bezug
auf die Art der Waffe (Repetierbüchse) und das Kaliber (357 Magnum), für die dem
Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis attestiert wird. Dass die vom Kläger tatsächlich
erworbene Waffe in der Bescheinigung nicht konkret erfasst wird, dort insbesondere
das Fabrikat („Rossi“) und das konkrete Modell (M 67) nicht aufgeführt sind, ist
unschädlich. Ausreichend ist vielmehr, dass die Bescheinigung Angaben zu Art,
Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die eine waffenrechtliche Erlaubnis
beansprucht wird. Da auch beim regulären Erlaubnisverfahren sich der Antrag
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG nur auf solche Angaben beziehen muss (vgl.
Steindorf, Waffenrecht, 7. Auflage 1999, § 28 WaffG, Rn. 7; ferner 8. Auflage 2007,
§ 10 WaffG, Rn. 5), können an den Inhalt einer Bescheinigung nach § 14 Abs. 2
Satz 2 WaffG als Bedürfnisnachweis keine weitergehenden inhaltlichen Anforderungen
gestellt werden.

Umstände, die die Eignung der in Rede stehenden Bescheinigung als Mittel zur
Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zugleich für den (dauerhaften)
Besitz der Waffe in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Ihrer Berücksichtigung
im Eintragungsverfahren gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG steht schließlich
nicht entgegen, dass der Kläger die Bescheinigung schon im Rahmen des ersten
Erlaubnisverfahrens, das die Erteilung einer unbefristeten Erwerbserlaubnis zum
Gegenstand hatte, vorgelegt hatte. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
zum dauerhaften Besitz durch Eintragung der (auf eine „gelbe“ Waffenbesitzkarte)
erworbenen Waffe kann im Ergebnis nicht an strengere Voraussetzungen geknüpft
sein als die Erteilung einer regulären Erwerbs- und Besitzerlaubnis (durch Ausstellung
einer „grünen“ oder Eintragung in eine solche Waffenbesitzkarte) im Rahmen
eines nur einstufigen Erlaubnisverfahrens nach § 10 Abs. 1 WaffG.
Damit ist auch nach Maßgabe des für Sportschützen vorgegebenen regulären Prüfprogramms
des § 14 Abs. 2 WaffG ein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers nicht
nur für den Erwerb, sondern auch für den dauerhaften Besitz der Repetierbüchse
anzuerkennen.

Im Hinblick auf die mithin vorliegenden waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen
ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis auch zum dauerhaften
Besitz der erworbenen Repetierbüchse durch Eintragung der Waffe in seine („gelbe“)
Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG zu erteilen.
Da schon wegen der dem Kläger zu erteilenden Besitzerlaubnis auch die auf § 46
WaffG und §§ 44 ff. ThürVwZVG gestützten Folgeanordnungen im angegriffenen
Bescheid rechtlich keinen Bestand haben können, ist er vollumfänglich aufzuheben.
Hat mithin die Klage in vollem Umfang Erfolg, hat die Beklagte als unterlegene Verfahrensbeteiligte
die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die etwaigen
außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen,
denn dieser hat im vorliegenden Verfahren weder einen Antrag gestellt noch
Rechtsmittel eingelegt und ist dementsprechend kein eigenes Kostenrisiko eingegangen
(vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO entsprechend).
Schließlich ist auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das (anhängige) Vorverfahren
gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Denn der
Kläger durfte im Zeitpunkt der Beauftragung seiner Bevollmächtigten deren Zuziehung
schon für das Widerspruchsverfahren für erforderlich halten. Vom Standpunkt
eines verständigen, nicht rechtskundigen Verfahrensbeteiligten in der Situation des
Klägers war es diesem - zumal angesichts der von der Beklagten aufgeworfenen
schwierigen Rechtsfragen zur Auslegung des § 14 WaffG - nicht zumutbar, das Verfahren
selbst, d.h. ohne anwaltliche Hilfe, zu führen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

.........................

kann.
Richter am OVG .......

.....

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