Home

Rechtsanwälte

Standorte

Rechtsgebiete

Gebühren

RVG-Tabelle

Veröffentlichungen

Gesetze

Entscheidungen

Impressum

Aktenzeichen 2 K 1003/04 Me

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit

_____ H_____,  H_____ , _____ E_____,
- Kläger -


bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Becker und Becker,
Uferstraße 8, 99817 Eisenach,

gegen

Stadt Eisenach,vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, 99817 Eisenach,
- Beklagte -

Vertreter des öffentlichen Interesses

Thüringer Innenministerium,
Steigerstraße 24, 99096 Erfurt,
- Beteiligter -

wegen Waffenrechts

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen
durch den Vizepräsidenten des VG Michel, den Richter am VG Viert, die Richterin am VG Meinhardt, den ehrenamtlichen Richter, ..... den ehrenamtlichen Richter .....
ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2006 f ü r R e c h t e r k a n n t :

I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.12.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Eintragung vorzunehmen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen. 

T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 28 II WaffG a.F..
Diese sog. „gelbe“ Waffenbesitzkarte vom 25.02.1992, Nr. 10/92, ausgestellt durch das
Landratsamt Eisenach lautet wie folgt:„… Herrn _____ H_____ … wird hiermit die Erlaubnis
erteilt, Einzelladerwaffen mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm zu erwerben
und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben sowie die dafür bestimmte Munition zu
erwerben…“. Am 29.01.2004 wurde sie mit folgendem Erweiterungsvermerk der Stadt
Eisenach versehen: „Gemäß § 14 Abs. 4 WaffG (2002) ist der Inhaber dieser WBK auch
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
3
berechtigt, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzellader-
Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
zu erwerben und zu besitzen.“
Am 14.07.2004 erwarb der Kläger einen Revolver mit Zündhütchenzündung (Perkussionsrevolver)
im Kaliber .44 mit der Waffen-Nummer PD23900. Am 15.07.2004 zeigte er den
Erwerb dieser Schusswaffe der Beklagten an und begehrte die Eintragung in seine Waffenbesitzkarte.
Mit Schreiben vom 19.07.2004 forderte die Beklagte den Kläger auf, das in
seiner Person liegende Bedürfnis für den Besitz der erworbenen Schusswaffe in Form einer
Bescheinigung seines Schießsportverbandes nachzuweisen. Hierzu wurde Gelegenheit gegeben
bis zum 26.07.2004. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage
der Bescheinigung die Eintragung in die Waffenbesitzkarte abgelehnt werden würde. Hiergegen
legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.07.2004 Widerspruch
ein und forderte die Beklagte auf, die erworbene Waffe in die Waffenbesitzkarte
des Klägers ohne weitere Vorlage von Nachweisen einzutragen.
Mit Bescheid vom 23.07.2004 lehnte die Beklagte die Eintragung des vom Kläger erworbenen
Perkussions-Revolvers in seine gelbe Waffenbesitzkarte Nr. 10/92 ab (Ziff.1) und
forderte den Kläger auf, den erworbenen Revolver bis spätestens zum 04.08.2004 dem
Überlasser zurückzugeben oder einem anderen Berechtigten zu überlassen (Ziff.2). Zum
Nachweis der Überlassung seien die Waffenbesitzkarte des Klägers und eine Überlassungsmitteilung
vorzulegen. Für die unter Ziffer 2. getroffene Maßnahme wurde der sofortige
Vollzug angeordnet (Ziff.3). Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der in § 14 Abs. 4
Satz 1 WaffG genannten Schusswaffen werde nur für solche Waffen erteilt, die der Sportschütze
im Rahmen der genehmigten Sportordnung seines anerkannten Schießsportverbandes
tatsächlich auf hierfür zugelassenen Schießstätten verwenden könne. Dieser Nachweis
werde in Form des so genannten Bedürfnisses durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes
mit den Angaben nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 WaffG erbracht, auf die
sich dann die Erlaubnis beziehe. Dieses Bedürfnisprinzip sei ein zentrales Element des
neuen Waffengesetzes. Erwerb und Besitz von Schusswaffen seien prinzipiell von einem
besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen. Auf die Bedürfnisprüfung
könne daher auch für die Entscheidung über die Eintragung der aufgrund der allgemeinen
Erlaubnis erworbenen Waffe nicht verzichtet werden. Der Gesetzgeber habe mit
der Neufassung des § 14 Abs. 4 WaffG nicht beabsichtigt, die Bedürfnisprüfung für den
dort geregelten Waffenerwerb und Besitz entfallen zu lassen.
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
4
Der Kläger ließ hiergegen am 29.07.2004 Widerspruch einlegen. Auf einen ebenfalls am
29.07.2004 erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruches beim Verwaltungsgericht Meiningen erging am 25.08.2004 eine dem Antrag
des Klägers stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2004 wurde der Widerspruch vom 29.07.2004 zurückgewiesen.
Mit der Neufassung des Waffengesetzes 2003 sei nicht beabsichtigt gewesen,
dass Sportschützen mit gelber WBK unbegrenzt Waffen ohne Bedürfnisprüfung erwerben
und besitzen dürften. Letztlich wäre damit der Waffenerwerb nur noch vom persönlichen
Interesse oder den finanziellen Möglichkeiten des einzelnen Sportschützen abhängig.
Ein solch unbeschränkter Erwerb von Schusswaffen auf der Grundlage des § 14
Abs. 4 WaffG könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und stehe auch nicht im Einklang
mit dem durch das Bundesverfassungsgericht geprägten und immer noch gültigen Grundsatz
„so wenig Waffen wie möglich in das Volk“. Die Intention der Novellierung des Waffengesetzes,
das Waffenrecht zu verschärfen, würde gerade ins Gegenteil verkehrt. Um
einem versteckten Waffensammeln entgegen zu wirken, habe daher der Schütze auch bei
Schusswaffen nach § 14 Abs. 4 WaffG durch eine entsprechende Bescheinigung seines
Schießsportverbandes glaubhaft darzulegen, dass er die erworbene Schusswaffe tatsächlich
benötige und die Waffe geeignet und erforderlich zur Ausübung des Schießsportes sei.
Hiergegen ließ der Kläger am 09.12.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erheben.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
23.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.12.2004 zu
verpflichten, die beantragte Eintragung in der Waffenbesitzkarte
des Klägers Nr. 10/92 vorzunehmen.
Die vom Kläger erworbene Waffe entspreche der Art nach einer der Waffen, die Gegenstand
der am 29.01.2004 angebrachten Ergänzung der Waffenbesitzkarte des Klägers sei.
Der Kläger habe nämlich einen Perkussions-Revolver erworben, also eine mehrschüssige
Kurzwaffe mit Zündhütchenzündung. Er habe den Erwerb dieser Schusswaffe auch entsprechend
§ 14 Abs. 4 WaffG n.F. der zuständigen Behörde angezeigt und die Eintragung
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
5
in seine gelbe Waffenbesitzkarte begehrt. Da bereits beim Erwerbsvorgang die Spalten 1
bis 7 durch den Überlasser bzw. Verkäufer des Perkussionsrevolvers ausgefüllt worden
seien, begehre der Kläger nun lediglich das Dienstsiegel der zuständigen Behörde in der
Spalte 8 der 2. Zeile seiner Waffenbesitzkarte. Hierfür müsse er kein besonderes Bedürfnis
für den Erwerb und Besitz der Waffe nachweisen. Auf der Grundlage der ihm erteilten
unbefristeten Erlaubnis vom 29.01.2004 sei die Behörde verpflichtet, die Waffe in die gelbe
Waffenbesitzkarte einzutragen, ohne dass sie weitere Voraussetzungen einfordern dürfe.
Das Anbringen des Dienstsiegels in der Spalte 8 der 2. Zeile der Waffenbesitzkarte des
Klägers habe nämlich keinen Regelungsgehalt, sei insbesondere nicht konstituierend für
die Berechtigung des Klägers zum Erwerb und Besitz der Waffe. Das Dienstsiegel diene
lediglich der Bestätigung, dass der Kläger den Erwerb der Waffe bei der Behörde angezeigt
habe. Die Rechtsbehauptung der Beklagten, der Besitz der Waffe sei erst nach Anbringung
des Dienstsiegels auf Dauer legitimiert, widerspreche dem Inhalt der dem Antragsteller
am 29.01.2004 erteilten Erlaubnis und finde im Gesetz keinerlei Stütze. Zum
Erwerb und Besitz der Waffe sei er nämlich bereits auf Grund der Erlaubnis vom
29.01.2004 berechtigt. Mit § 14 WaffG n.F. habe für Sportschützen der Erwerb von weiteren
Waffen auf Grund der Waffenbesitzkarte erleichtert werden sollen, insofern als nicht
für jeden einzelnen Erwerbsvorgang Sachkunde-, Bedürfnis- oder Sportordnungskonformitäten
nachzuweisen seien. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie
aus der Systematik des alten Waffengesetzes von 1972/1976 und der nunmehr erfolgten
Neuregelung im Waffengesetz von 2003. Bei der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung
falle für den Sportschützen letztlich der Unterschied zwischen grüner und gelber
WBK weg. Denn in beiden Fällen müsse für jeden Erwerb einer weiteren Waffe – bei der
grünen WBK im Vorfeld bei der Antragstellung auf einen entsprechenden Voreintrag – bei
der der gelben WBK im Nachhinein bei Anzeige – eine Bedürfnisprüfung – in Form einer
Vorlage entsprechender Bescheinigungen eines anerkannten Schießsportverbandes – erfolgen.
Es ergäbe sich zusätzlich bei der gelben WBK noch der Nachteil für den WBKInhaber,
dass er gegebenenfalls einen Erwerbsvorgang wieder rückgängig machen müsse,
obwohl ihm auf der WBK die unbefristete Berechtigung, Schusswaffen der fraglichen Art
zu erwerben als auch zu besitzen, bescheinigt sei. Vor Erteilung der gelben WBK habe der
Kläger ohnehin Bedürfnis und Sachkunde nachzuweisen. Erwerbe er jetzt eine Waffe auf
Grund der gelben WBK, werde ihm angesonnen, ein weiteres Mal Bedürfnis und Sachkunde
nachzuweisen. Der Sinn der Regelung in § 14 Abs. 4 WaffG n.F., der eine Erleichterung
für Sportschützen beinhalten solle, weitere Waffen zu erwerben, werde bei dieser Ausle2
K 1003/04 Me
Aktenzeichen
6
gung ins Gegenteil verkehrt. Es mache auch keinen Sinn, zunächst dem Inhaber einer gelben
WBK den Erwerb und Besitz bestimmter Schusswaffen unbefristet zu erlauben, um
dann, wenn eine solche Schusswaffe rechtmäßig in dessen Besitz gelangt sei, erst mit der
Prüfung zu beginnen, ob er diese denn auch behalten dürfe. Die Beklagte gehe auch irr,
wenn sie der Rechtsauffassung sei, dass erst nach Eintragung der Waffe in die gelbe WBK
der Besitz der Waffe auf Dauer legitimiert sei. Aus dem Wortlaut der Erlaubnis vom
29.01.2004 folge schon die unbefristete Berechtigung zum Erwerb und Besitz der genannten
Waffen. Bei Auslegung – wie durch die Beklagte – stelle dies lediglich eine zweiwöchige
Erlaubnis dar, welche mit Ablauf der Anmelde- und Eintragungsfrist entfalle. Dies
widerspreche dem Wortlaut der Erlaubnis. Die Auslegung, dass erst der Eintrag der Waffe
die endgültige Erlaubnis darstelle, sei daher rechtsirrig. Das Dienstsiegel der Beklagten
habe allein keinerlei Erklärungswert. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig
und aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die ausführliche Begründung im Ausgangsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid
werde verwiesen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt.
Der Kläger bezieht sich zur Unterstützung seines Klagevorbringens auf ein Urteil des VG
Würzburg vom 10.03.2005, Az.: W 5 K 04.1515, wohingegen die Beklagte sich ihrerseits
auf ein Urteil des VG Weimar vom 01.12.2005, Az.: 2K 868/05.We. stützt.
Mit Beschluss vom 17.02.2006 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage abgelehnt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einvernehmlich
verzichtet.
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
7
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden
werden, da die Parteien ihr dahingehendes Einverständnis erklärt haben (§ 102 Abs. 2
VwGO).
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger ist durch die Ablehnung der Eintragung
der von ihm erworbenen Waffe in seine Waffenbesitzkarte mit Bescheid vom
23.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2004 in seinen Rechten verletzt
und hat Anspruch auf die von ihm beantragte Eintragung des erworbenen Perkussionsrevolvers
in seine gelbe Waffenbesitzkarte Nr. 10/92 in Form der Anbringung des
Dienstsiegels der Beklagten. Die genannten Bescheide waren daher aufzuheben und die
vom Kläger beantragte Verpflichtung war auszusprechen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Der Anspruch des Klägers folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 Waffengesetz (WaffG 2003; Fassung
vom 11.10.2002, in Kraft ab 1.04.2003, BGBl. I 2002, S. 3970). Danach ist die Eintragung
von Waffen, die aufgrund einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG 2003 erteilten unbefristeten
Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte durch den Erwerber binnen
zwei Wochen zu beantragen. Diese Voraussetzung hat der Kläger erfüllt, indem er den
Antrag auf Eintragung der erworbenen Waffe am Tag nach dem Erwerb bei der Beklagten
gestellt hat. Einvernehmlich gehen die Beteiligten davon aus, dass die erworbene Waffe
der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG 2003 und der auf dieser Grundlage erteilten
Erlaubnis vom 29.01.2004 auch unterfällt.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Eintragung der Waffe an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen
zu knüpfen. Insbesondere kann sie nicht vor Eintragung einer auf der Grundlage
einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG 2003 erworbenen Waffe eine erneute
Bedürfnisprüfung i. S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG 2003 fordern. Diese Auslegung des
§ 14 Abs. 4 WaffG 2003 durch das Gericht entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers.
Darüber hinaus ergibt sich dies unterstützend auch aus der Systematik des Gesetzes
bzw. der einschlägigen Normen, speziell der Regelungen in § 14 Abs. 4 und Abs. 2 WaffG
2003, unter Berücksichtigung der alten Rechtslage in Vergleich zum neu gestalteten Waffenrecht.
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
8
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte die Waffenbehörde bei der Eintragung
der aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG 2003 erworbenen Waffe
einer erneuten Bedürfnisprüfung enthoben werden. Im 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung
war ursprünglich vorgesehen, bei Beantragung der Eintragung die Vorlage einer Bescheinigung
nach dem damaligen Abs. 1 Satz 2, dem jetzigen Abs. 2 Satz 2 WaffG 2003,
also eine Bedürfnisprüfung, zu verlangen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag
wurde auf diese Bezugnahme auf Abs. 1 Satz 2 bzw. heutiger Abs. 2 Satz 2 WaffG
2003 im § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG 2003 ausdrücklich verzichtet. Ebenso strich man die
weitere Bezugnahme auf die genannte Vorschrift aus § 14 Abs. 4 Satz 1, damals noch Abs.
3 Satz 1 WaffG, nach der die Berechtigung zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen unter
Beachtung des Abs. 1 Satz 2 und 3, also unter Bezugnahme auf Bedürfnisprüfung und Erwerbserstreckungsgebot,
zu erteilen war. Gleichzeitig wurde der Katalog der auf diese vereinfachte
Weise zu erwerbenden Waffen in der Form erweitert, wie sie sich in der endgültigen
Fassung des Gesetzes wiederfindet. In der Begründung zur Endfassung des Waffengesetzes
des Bundestages aufgrund der Beschlussfassung des 4. Ausschusses (BT - Drs.
14/8886, S. 21, 112) heißt es hierzu wörtlich:
„…Die Streichung der Wörter „unter Beachtung des Abs. 1 Satz 2 und 3“ sowie der Wörter
„unter Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ enthebt die Waffenbehörde
beim Vorgang der Eintragung der ( bereits auf „Gelber WBK“ erworbenen) Waffen
der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen
für Schießsportler; demgemäß wird auch auf die Vorlage einer Bescheinigung der Sportordnungskonformität
der auf „Gelber WBK“ erworbenen Waffen, in erster Linie zur Entlastung
der Schießsportverbände, die diese Bescheinigung auszustellen hätten, verzichtet….“
Durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses wollte hierauf der Bundesrat im Juni
2002 erreichen, dass der „im Verfahren erleichterte Erwerb bestimmter Repetier-
Langwaffen mittels unbefristeter Erwerbserlaubnis ohne Voreintragung der erwerbbaren
Waffe (Gelbe WBK) wieder zurückgenommen“ werde, da diese Regelung „ eine Ausweitung
sowohl der geltenden Rechtslage als auch des ursprünglichen Regierungsentwurfes“
darstellte. Dem Bundesrat war hier die „Beschränkung des erleichterten Erwerbes gefährlicher
Gebrauchswaffen durch Sportschützen“ ein ausdrückliches Anliegen. Auch wurde die
Heraufsetzung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen
auf 21 Jahre gefordert. Im Ergebnis wurde nur letzteres in die Beschlussempfeh2
K 1003/04 Me
Aktenzeichen
9
lung des Vermittlungsausschusses aufgenommen (vgl BT – Drs. 14/9432, S. 2) mit der
Folge, dass ein neuer Abs. 1 in § 14 WaffG n.F. eingefügt wurde. Es verblieb jedoch bei
der Fassung der nunmehrigen Absätze 2 bis 4 entsprechend der Endfassung des Bundestages
aufgrund der Beschlussfassung des 4. Ausschusses, also ohne eine ausdrückliche Bezugnahme
auf den jetzigen § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Dieser Gesetzgebungsgeschichte
kann daher nur der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass vor Eintragung der
aufgrund der Erlaubnis der Gelben WBK erworbenen Waffe keine erneute Bedürfnisprüfung
stattfinden sollte (so auch VG Würzburg, U. v. 10.03.2005, Az.: W 5 K 04.1515; Apel,
Bushart, Waffenrecht, Kommentar, 3.Aufl. , § 14 Rn 24, 25).
Die Kammer folgt nicht der Auffassung des VG Weimar (Urteil vom 01.12.2005, Az.: 2 K
868/05 We), dass der Gesetzgeberwille sich jedenfalls im Hinblick auf die Erlaubnis zum
Besitz der erworbenen Waffe nicht eindeutig feststellen lasse. Nach dort vertretener Auffassung
unterscheide das neue Waffengesetz strikt zwischen Recht zum Erwerb und Recht
zum Besitz. Da § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG 2003 lediglich die allgemeine Erlaubnis zum
Erwerb der genannten Waffen ausspreche, sich entgegen anderen Vorschriften, wie zum
Beispiel § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 WaffG 2003, jedoch nicht ausdrücklich auch auf den
Besitz der genannten Waffen beziehe, könne insoweit auf die allgemeinen Regelungen
zurückgegriffen werden, so dass die Behörde eine Bescheinigung zur Bedürfnisprüfung
verlangen könne, bevor sie durch Eintragung das Recht zum Besitz ausspreche. Der ausdrücklich
geäußerte Gesetzgeberwille, den Erwerb bestimmter Waffen durch Sportschützen
zu erleichtern, erstrecke sich daher auch nur auf den Erwerbsvorgang, nicht hingegen
auf den Besitz der Waffe.
In der Tat ist in den Absätzen 1 bis 3 des § 14 WaffG 2003 von „Erwerb und Besitz“ die
Rede, während Abs. 4 lediglich die Erlaubnis zum „Erwerb“ der dort aufgeführten
Schusswaffen nennt. Die Auslegung dahingehend, das Weglassen der Wörter „ und Besitz“
im Absatz 4 müsse daher dahin verstanden werden, dass das Recht zum endgültigen Besitz
der genannten Waffen hier nicht geregelt sei, mithin von der Erleichterung nicht erfasst sei,
erscheint der Kammer jedoch nicht zutreffend. Dagegen spricht, dass eine derart unterschiedliche
Behandlung von Erwerb einerseits und Besitz andererseits keinen Sinn machte,
da die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung für Sportschützen bei dieser Auslegung
nicht erreicht würde und die vom neuen Waffengesetz beibehaltene Unterscheidung
zwischen Grüner Waffenbesitzkarte (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG) und Gelber
Waffenbesitzkarte keinen Sinn mehr machte, vielmehr der eigentlich vereinfachte Erwerb
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
10
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG 2003 für den Sportschützen ein unsichereres Verfahren,
keinesfalls ein erleichtertes Verfahren gegenüber § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG 2003 darstellte.
Dies folgt aus der Systematik des Gesetzes. Ganz offensichtlich wollte die Neuregelung
die Differenzierung zwischen dem Erwerb von Waffen aufgrund der sog. Grünen WBK
und der sog. Gelben WBK beibehalten. § 14 Abs. 4 WaffG 2003 entspricht insoweit dem
§ 28 Abs. 2 WaffG a.F.. Eine Unterscheidung zwischen Erwerb nach der einen (Grüne
WBK, früher § 28 Abs. 1 WaffG a.F.; heutiger § 10 Abs. 1 WaffG 2003) und – für Sportschützen
erleichtertem – Erwerb nach der anderen Erlaubnis- Form (Gelbe WBK) macht
jedoch nur Sinn, wenn im Falle der Gelben WBK nicht nur der Erwerb, sondern auch
nachfolgend die Eintragung der Waffe, also der Nachweis der Besitzberechtigung erleichtert
sind.
Aus der regelmäßig gemeinsamen Nennung von „Erwerb“ und „Besitz“ im Waffengesetz
folgt entsprechend der Natur der Sache, dass beide Berechtigungen im Regelfall ein rechtliches
Schicksal miteinander teilen, da der Erwerb sozusagen den Beginn des Besitzes darstellt
und insoweit der Besitz zwangsläufig mit dem Erwerb verbunden ist. Zu einer Unterscheidung
kommt es lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG 2003 hinsichtlich
der Befristung der Erwerbserlaubnis, auf die ein im Regelfall unbefristetes Besitzrecht
folgen soll. Hinsichtlich des besitzbegründenden Erwerbsvorgangs werden hier gegenüber
dem endgültigen Besitzrecht strengere Anforderungen in Form einer zeitlichen
Befristung der Erlaubnis gestellt. Allerdings dürfte die dem Erwerb folgende Besitzerlaubnis
dann ohne Weiteres, d.h. ohne eine erneute Bedürfnisprüfung zu erteilen sein (so König/
Papsthart, Das Neue Waffenrecht, 2004, Rn. 100). Von der Behörde ist nach Anzeige
lediglich zu prüfen, ob die erworbene Waffe mit der Erwerbserlaubnis übereinstimmt. Soweit
der Erwerb einer bestimmten Waffe ausdrücklich erlaubt wird, geschieht dies schließlich,
um im Ergebnis den Besitz möglich zu machen, so dass jedenfalls die Berechtigung
zum zwangsläufig aus dem Erwerb folgenden Besitz als dem eigentlichen und mit dem
Erwerb verfolgten Ziel des Antragstellers sinnvollerweise nicht an erneut dieselben (§ 10
Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG 2003) bzw. an schärfere (§ 14 Ab. 4 Satz 2 WaffG 2003) Voraussetzungen
geknüpft sein kann. Dass § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG 2003 nur von Erwerb
spricht, erklärt sich daher wohl daraus, dass mit dieser Regelung eine Ausnahme bzw. Erleichterung
gegenüber dem Erfordernis der sog. Voreintragung vorgesehen werden sollte.
Auch die sog. Voreintragung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG 2003 betrifft lediglich den
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
11
Erwerbsvorgang. Unter Verzicht auf die sog. Voreintragung folgt in den Fällen des § 14
Abs. 4 WaffG 2003 die Berechtigung zum Besitz, wenn der der Erlaubnis entsprechende
Erwerb der Behörde angezeigt wurde (anders wohl König/Papsthart, a.a.O., Rn. 103 ohne
Begründung). Zutreffend weist hier der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass eine Erwerbserleichterung
in Form der fehlenden Voreintragung dem Erwerber nichts nützt, wenn
er im Nachhinein – also nach dem ihm allgemein erlaubten Erwerb - dieselben Voraussetzungen
erneut nachweisen müsste wie zur Erlangung einer Voreintragung.
Eine Auslegung des § 14 Abs. 4 WaffG 2003 nach Sinn und Zweck bzw. unter Beachtung
des vom Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsatzes „ so wenig Waffen ins Volk
wie möglich“, die zur gegenteiligen Auffassung gelangt und in den Abs. 4 Satz 2 eine direkte
Bezugnahme auf den Abs. 2 der Vorschrift hineinliest (so aber die Anordnung des
Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 09.08.2004 an alle Waffenbehörden Thüringens
mit Vollzugshinweisen zu § 14 Abs. 4 WaffG 2003) ist nach Auffassung der Kammer angesichts
des eindeutigen Gesetzgeberwillens nicht möglich.
Die Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Eintragung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG
2003 kann daher vielmehr allein den Sinn haben, dass die erlaubterweise erworbene Waffe
von der Behörde daraufhin überprüft werden kann, ob sie unter den Erlaubnistatbestand
fällt, damit der Erwerber auch baldmöglichst einen berechtigten Besitz nachweisen kann.
Mit Eintragung der Waffe in seine Gelbe WBK ist der Erwerber dann in der Lage, seine
Besitzberechtigung nachzuweisen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des
Klägerbevollmächtigten, die Eintragung sei hinsichtlich der Besitzberechtigung keine
rechtsbegründende Handlung mehr, sondern lediglich ein formaler Akt, so zutrifft. Im Falle
des Klägers war diesem tatsächlich auch bereits die unbefristete Erlaubnis nicht nur zum
Erwerb, sondern auch zum Besitz am 29.01.2004 erteilt worden. Ob dies mit der Rechtslage,
insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG 2003, der
nur von Erwerb spricht, in Einklang steht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ob im
Falle des Klägers die Eintragung der Waffe also ein schon bestehendes Besitzrecht nur
bestätigt, bedarf hier auch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Kläger nach Auffassung
des Gerichts einen Anspruch darauf, dass die von ihm erworbene Waffe von der
Beklagten ohne Vorlage der geforderten Bescheinigung einzutragen ist, so dass er jedenfalls
dann endgültig zum Besitz der Waffe berechtigt ist.
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen
(§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht
Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach
100 261, 98602 Meiningen) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das
angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen.
Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei
dem Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 – 4, 99423 Weimar, einzureichen. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden
des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung.
Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie
als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
gez.: Michel Viert Meinhardt
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
13
B e s c h l u s s :
I. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren
durch den Kläger wird für notwendig
erklärt.
II. Der Streitwert wird auf 2.000,- € festgesetzt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen Nr. I dieses Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht
zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen
(Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie
als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Gegen Nr. II dieses Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der
2 K 1003/04 Me
Aktenzeichen
14
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim
Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach
100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen.
gez.: Michel Viert Meinhardt

Becker & Becker Rechtsanwälte Niedernhausen 06127-2002
Becker & Becker Rechtsanwälte Eisenach 03691-216418
Becker & Becker Rechtsanwälte Wetzlar 06446-922245