Home

Rechtsanwälte

Standorte

Rechtsgebiete

Gebühren

RVG-Tabelle

Veröffentlichungen

Gesetze

Entscheidungen

Impressum

Anlageberatung, Haftung / Bankhaftung


Die Bankenhaftung beziehungsweise die Haftung des Beraters, der Wertanlagen vermittelt oder des Verkäufers, der Wertanlagen verkauft, ist zur Zeit wegen der Bankenkrise ein aktuelles Thema. Die Gerichte befassen sich vermehrt mit den Klagen enttäuschter Anleger, denen von Banken Wertpaperanlagen verkauft worden sind, die sich nach einer gewissen Zeit als verlustreich erwiesen haben.

Die Entscheidungen fallen dabei recht unterschiedlich aus. Dies liegt daran, dass jeder Fall anders ist. Im Handel mit Wertanlagen hat die Rechtsprechung seit jeher entschieden, dass die Anlageberatung anlegergerecht und anlagegerecht zu sein habe.

Anlegergerecht ist eine Empfehlung und Beratung dann, wenn sie auf die individuellen Interessen, die vom Anlageinteressenten geäussert wurden, oder die für den Berater erkennbar waren, bei der Beratung Berücksichtigung gefunden haben. Anlagegerecht ist eine Anlageberatung dann, wenn sie entweder über die Chancen und Risiken der Wertanlage angemessen aufklärt oder wenn der Berater zu erkennen gibt, dass er die Qualität der Anlage nicht einschätzen könne.

Bei alledem gilt die allgemeine Beweislastregel: Der Kläger muss Beratungsfehler nachweisen können, wenn er mit einem Schadensersatzanspruch Erfolg haben will.

Damit erklärt sich, warum die jüngsten Entscheidungen so unterschiedlich ausfallen, dem Anleger in einem Fall ein Schadensersatzanspruch zugesprochen, in anderen Fällen die Klage abgewiesen wird.

Nachfolgend finden Sie Enscheidungen deutscher Gerichte über die Anlagehaftung .

Bundesgerichtshof 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) - Aufhebung und Zurückverweisung, Feststellung der Verpflichtung des Anlageberaters, über Provisionen aus der Anlagevermittlung (sogenannte "Kick-Backs") aufzuklären. Es blieb allerdings offen, ob diese Verpflichtung nur bei geschlossenen Fonds, oder auch bei anderen Anlageformen bestehen sollte. 
Amtsgericht Leipzig 10.11.2008  (Az.: 115 C 3759/08) - Haftung bejaht, Beratung nicht anlegergerecht, weil Anleger sichere Geldanlage wollte
Landgericht Frankfurt 24.10.2008 (2-19 O 62/08) - Haftung verneint, Beratung nicht objektwidrig, da 2006 ein Totalausfall bei einer renommierten Bank wie Lehman nicht absehbar gewesen sei
Landgericht Hamburg 15.12.2008 (Az.: 318 O 04/08), Haftung bejaht, weil die verkaufte Anlage, sogenannte "Alpha-Zertifikate" - ein eigenes Produkt der beklagten Dresdner Bank - hochspekulativ gewesen sei
Landgericht München I 12.02.2009 (Az.: 22 O 8098/08) Haftung bejaht, unter anderem deshalb, weil die Bank als Anlageberater den Anleger nicht über Provisionen bei Verkauf der Geldanlage aufgeklärt hatte
Bundesgerichtshof 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) - Aufhebung und Zurückverweisung, Feststellung der Verpflichtung des Anlageberaters, über Provisionen aus der Anlagevermittlung (sogenannte "Kick-Backs") aufzuklären. Im Unterschied zu XI ZR 56/05 stellt der BGH klar, dass die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (Kickbacks) den Anlageberater bei jeder Anlageform trifft. Die Beratungspflicht greift aber nur im Rahmen eines Beratungs-, nicht eines Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrages.

Becker & Becker Rechtsanwälte Niedernhausen 06127-2002
Becker & Becker Rechtsanwälte Eisenach 03691-216418
Becker & Becker Rechtsanwälte Wetzlar 06446-922245