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Anlageberatung, Haftung / Bankhaftung
Die Entscheidungen fallen dabei recht unterschiedlich aus. Dies liegt daran, dass jeder Fall anders ist. Im Handel mit Wertanlagen hat die Rechtsprechung seit jeher entschieden, dass die Anlageberatung anlegergerecht und anlagegerecht zu sein habe. Anlegergerecht
ist eine Empfehlung und Beratung dann, wenn sie auf die individuellen
Interessen, die vom Anlageinteressenten geäussert wurden, oder die für den
Berater erkennbar waren, bei der Beratung Berücksichtigung gefunden haben.
Anlagegerecht ist eine Anlageberatung dann, wenn sie entweder über die
Chancen und Risiken der Wertanlage angemessen aufklärt oder wenn der
Berater zu erkennen gibt, dass er die Qualität der Anlage nicht
einschätzen könne. Damit erklärt sich, warum die jüngsten Entscheidungen so unterschiedlich ausfallen, dem Anleger in einem Fall ein Schadensersatzanspruch zugesprochen, in anderen Fällen die Klage abgewiesen wird. Nachfolgend finden Sie Enscheidungen deutscher Gerichte über die Anlagehaftung . |
Bundesgerichtshof 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) - Aufhebung und Zurückverweisung, Feststellung der Verpflichtung des Anlageberaters, über Provisionen aus der Anlagevermittlung (sogenannte "Kick-Backs") aufzuklären. Es blieb allerdings offen, ob diese Verpflichtung nur bei geschlossenen Fonds, oder auch bei anderen Anlageformen bestehen sollte. | |
Amtsgericht Leipzig 10.11.2008 (Az.: 115 C 3759/08) - Haftung bejaht, Beratung nicht anlegergerecht, weil Anleger sichere Geldanlage wollte | |
Landgericht Frankfurt 24.10.2008 (2-19 O 62/08) - Haftung verneint, Beratung nicht objektwidrig, da 2006 ein Totalausfall bei einer renommierten Bank wie Lehman nicht absehbar gewesen sei | |
Landgericht Hamburg 15.12.2008 (Az.: 318 O 04/08), Haftung bejaht, weil die verkaufte Anlage, sogenannte "Alpha-Zertifikate" - ein eigenes Produkt der beklagten Dresdner Bank - hochspekulativ gewesen sei | |
Landgericht München I 12.02.2009 (Az.: 22 O 8098/08) Haftung bejaht, unter anderem deshalb, weil die Bank als Anlageberater den Anleger nicht über Provisionen bei Verkauf der Geldanlage aufgeklärt hatte | |
Bundesgerichtshof 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) - Aufhebung und Zurückverweisung, Feststellung der Verpflichtung des Anlageberaters, über Provisionen aus der Anlagevermittlung (sogenannte "Kick-Backs") aufzuklären. Im Unterschied zu XI ZR 56/05 stellt der BGH klar, dass die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (Kickbacks) den Anlageberater bei jeder Anlageform trifft. Die Beratungspflicht greift aber nur im Rahmen eines Beratungs-, nicht eines Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrages. | |
Becker &
Becker Rechtsanwälte Niedernhausen 06127-2002 |